Rücktrittsrecht, vertragliches
BGB § 242; ZPO § 286
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Schlagwörter zur Erschließung
Rücktrittsrecht, vertragliches; Vertragsuntreue; unzulässige Rechtsausübung; Beweislast, Verteilung der -; Rechtsausübung, unzulässige -; Waffengleichheit, - im Prozeß
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wer den "Tu quoque"-Einwand erhebt, braucht nur darzulegen und zu beweisen, der Gegner habe sich vom Vertrag losgesagt. Es obliegt dann dem Gegner, die Berechti gung seiner Lossagung darzulegen und zu beweisen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Mit notariellem Vertrag vom 17. August 1995 verkaufte die Bekl. dem Kl. und dessen Ehefrau ein Grundstück für 480.000 DM. Die Bekl. verpflichtete sich gleichzeitig, für die Käu fer das Wohnhaus auf dem Grundstück bis spätestens 1. November 1995 fertigzustellen. Für den Fall der Nichteinhaltung dieses Termins wurde den Käufern ein Recht zum Rücktritt ein geräumt.
Mit Anwaltschreiben vom 17. Oktober 1995 er klärten die Käufer die Anfechtung des Kaufver trages wegen arglistiger Täuschung. Zur Be gründung führten sie an, die Bekl. habe sie über ein nachbarliches Bauvorhaben, neben der Ter rasse an der Grenze zu dem Kaufgrundstück eine die Aussicht behindernde Garage nicht mit einem Flach-, sondern mit einem Satteldach zu errichten, getäuscht. Mit weiterem Schreiben vom 28. November 1995 teilten die Käufer der Bekl. mit, daß sie nunmehr auch von dem Ver trag zurückträten, weil das Kaufobjekt nicht, wie vertraglich vereinbart, bis zum 1. November 1995 vollständig fertiggestellt sei; vorrangig ver bleibe es bei der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.
Der Kl. hat unter anderem Ersatz verlangt für die von ihm im Hinblick auf den Grundstückserwerb vorgenommenen baulichen Aufwendungen so wie für die in diesem Zusammenhang angefalle nen Notar- und Rechtsanwaltskosten.
Die Bekl. ist dieser Forderung mit der Behaup tung entgegengetreten, sie habe die Käufer über Art und Umfang des nachbarlichen Bauvorha bens an der Grundstücksgrenze umfassend in Kenntnis gesetzt. Widerklagend hat sie die Ver urteilung zur Löschungsbewilligung hinsichtlich der zugunsten der Käufer im Grundbuch einge tragenen Auflassungsvormerkung verlangt, so wie die Feststellung beantragt, daß die Käufer als Gesamtschuldner zum Ersatz des ihr aus der Nichterfüllung des Kaufvertrages entstehen den Schadens verpflichtet sind.
Das Landgericht hat die Klage im wesentlichen abgewiesen und der Widerklage in vollem Um fang stattgegeben. Die Berufung der Käufer hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hier gegen richtet sich ihre Revision. Die Bekl. be antragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. (...)
II. Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Entgegen der Ansicht der Revision war das Berufungsgericht nicht gehalten, von Amts we gen gemäß § 448 ZPO eine Parteivernehmung des Kl. durchzuführen. Die im Urteil des Euro päischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 27. Oktober 1993 (37/1992/382/460, NJW 1995, 1413 f - Dombo Beheer B.V./ Niederlan de) im Hinblick auf die "Waffengleichheit" der Parteien im Prozeß aufgestellten Grundsätze greifen hier nicht. Der Gerichtshof verlangt, daß jeder Partei eine vernünftige Möglichkeit einge räumt werden muß, ihren Fall - einschließlich der Zeugenaussagen - vor Gericht unter Bedingun gen zu vertreten, die für diese Partei keinen we sentlichen Nachteil im Verhältnis zum Prozeß gegner bedeuten. Dies habe zur Folge, daß bei nur zwei bei einem Treffen anwesenden Perso nen, unabhängig von der Parteirolle, auch bei den die Gelegenheit gegeben werden müsse, vor Gericht auszusagen. Diese Grundsätze sind hier nicht verletzt. Es mangelt an der Voraus setzung, daß nur der Kl. bei den Besichtigungs terminen mit dem Verhandlungsführer der Bekl. anwesend war. Vielmehr standen mehrere bei den zahlreichen Besichtigungsterminen anwe sende Zeugen sowohl von der Seite der Käufer, als auch der Bekl. zur Verfügung. Diese hat das Berufungsgericht sämtlich vernommen, sich je doch nicht dazu entschließen können, der einen oder der anderen Schilderung größeren Glauben zu schenken. Bei dieser Sachlage ist für einen Verstoß gegen das Prinzip der "Waffengleichheit" und den Grundsatz des "fairen Verfahrens" kein Raum, wenn das Ge richt eine zusätzliche Parteivernehmung nach § 448 ZPO nicht für angezeigt hält.
2. (...)
3. Nicht gefolgt werden kann der Revision auch in der Ansicht, die Käufer hätten mit Schreiben vom 28. November 1995 ihr vertragliches Rücktrittsrecht wirksam ausgeübt, obwohl sie sich ihrerseits zuvor vom Vertrag losgesagt hatten. Unstreitig war das Kaufobjekt nicht, wie vertraglich vereinbart, einschließlich der Außen anlagen bis zum 1. November 1995 fertigge stellt. Zu Unrecht rügt die Revision, das Beru fungsgericht habe die für den Einwand eigener Vertragsuntreue der Käufer bestehende Be weislast verkannt. a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichts hofes ist anerkannt, daß die Ausübung auch ei nes vertraglichen Rücktrittsrechts nach Treu und Glauben ausgeschlossen ist, wenn der Zurück tretende selbst nicht vertragstreu ist (vgl. BGH, Urt. v. 28. September 1984, V ZR 43/83, NJW 1985, 266, 267; v. 12. Juli 1968, V ZR 161/66, WM 1968, 1299, 1302). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Revision ange führten Entscheidung des Senats vom 14. De zember 1981 (V ZR 241/80, NJW 1982, 1036). Dort wird in Abgrenzung zu § 326 BGB lediglich festgestellt, daß für die Ausübung des vertragli chen Rücktrittsrechts nur die im Vertrag verein barten Voraussetzungen, nicht aber auch die Erfordernisse der vorherigen Fristsetzung und Ablehnungsandrohung erfüllt sein müssen. Der Einwand eigener Vertragsuntreue des Zurück tretenden ("Tu quoque") wurde aus dem Grund satz von Treu und Glauben (§ 242 BGB, "unzulässige Rechtsausübung") entwickelt, nach dem es seitens des Rücktrittsberechtigten treu widrig ist, die Leistung der anderen Vertrags partei zu verlangen, ohne zugleich den eigenen Verpflichtungen nachzukommen. Hier bedeutet dies: Hätten die Käufer sich vom Vertrag losge sagt ohne dazu berechtigt gewesen zu sein, und hätte die Verkäuferin deshalb die Fertigstellung des Neubaus bis zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt unterlassen, so wäre es den Käufern verwehrt, sich auf diesen Umstand bei der Aus übung des vertraglichen Rücktrittsrechts zu be rufen.
b) Das Berufungsgericht hat zu der Frage, ob die Käufer über die Art der geplanten Bebauung des Nachbargrundstücks mit einer Garage arg listig getäuscht worden sind, Beweis erhoben. Es ist, ohne daß die Revision dies angreift, zu dem Ergebnis gelangt, daß die erforderliche hin reichend sichere Überzeugung weder für die Richtigkeit der Sachdarstellung der Käufer, noch der Behauptung der Bekl. habe gewonnen wer den können ("non liquet"). Das Berufungsgericht legt demnach den an sich rücktrittsberechtigten Käufern den Beweis dafür auf, daß sie zur Ver weigerung der Vertragserfüllung berechtigt ge wesen seien. Diese Auffassung greift die Revi sion erfolglos an. aa) Das Berufungsgericht folgt im Ergebnis dem Grundprinzip der Beweislastverteilung, nach dem jede Partei die Voraussetzungen einer ihr günstigen Norm zu behaupten und zu beweisen hat. Auf der ersten Ebene ist demnach der An tragsteller für die rechtserzeugenden Tatsachen seines Anspruchs beweispflichtig (vgl. Rosen berg, Die Beweislast, 1965, S. 98, 101). Auf ei ner zweiten Ebene trägt derjenige, welcher sich auf Nichteintritt, Hemmung oder Untergang des an sich bestehenden Anspruchs beruft, die Be weislast für die rechtshindernden, rechtshem menden oder rechtsvernichtenden Tatsachen (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 1983, VIII ZR 107/82, NJW 1983, 2944; Urt. v. 20. März 1986, IX ZR 42/85, NJW 1986, 2426, 2427; BGHZ 113, 222, 225; 121, 357, 364). Auch den rechtsvernichtenden Tatsachen kön nen vernichtungshindernde (rechtserhaltende) Tatsachen gegenübertreten, die wiederum zu einer auf der Gegenseite liegenden Beweislast führen (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. § 286 Rdn. 40). Ihnen können weitere Normen mit entgegengesetzter Wirkung entgegentreten, und so ergibt sich ein "weitreichendes, sich ständig wiederholendes Widerspiel von Rechts sätzen, weil die Wirkung jeder Norm durch eine andere gehindert oder vernichtet werden kann" (Rosenberg, a. a. O., S. 102).
bb) Dies bedeutet hier: (1) Die Bekl. stützt ihre Ansprüche auf Scha densersatz wegen Nichterfüllung des Grund stückskaufvertrages auf § 326 Abs. 1 BGB. Daß die Voraussetzungen dieser ihr günstigen Norm, für die sie darlegungs- und (erforderlichenfalls) beweispflichtig ist, vorliegen, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Käufer begegnen diesem Anspruch mit dem Vernich tungseinwand aus dem mit Schreiben vom 28. November 1995 erklärten Rücktritt, bei dessen Wirksamkeit sich das ursprüngliche Vertrags verhältnis gemäß §§ 346, 347 BGB in ein Rück abwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hätte (vgl. BGHZ 88, 46; BGH, Urt. v. 8. Dezember 1989, V ZR 174/88, NJW 1990, 2068 f). Danach wären die bereits empfangenen Leistungen zu rückzugewähren, die noch ausstehenden brauchten nicht mehr bewirkt zu werden. Die Vorschrift des § 346 BGB gibt den in Anspruch genommenen Käufern ein unmittelbar rechtsver nichtendes Gestaltungsrecht; sie ist daher den Gegennormen zuzurechnen, für deren Vorliegen die Käufer beweisbelastet sind (vgl. Rosenberg, a. a. O., S. 101). Aber auch hinsichtlich des Vor liegens der Voraussetzungen dieser vertraglich vereinbarten Gegennorm besteht zwischen den Parteien kein Streit; unstreitig war das Wohn haus nicht bis zum vereinbarten Zeitpunkt fertig gestellt. (2) Die Bekl. erwidert hierauf mit dem vernich tungshindernden Einwand einer unzulässigen Rechtsausübung. Die Käuferseite habe sich selbst durch Anfechtung von dem wirksamen Vertrag losgesagt und seine Erfüllung verwei gert; es habe deshalb für sie keine Notwendig keit zum weiteren Ausbau bestanden. Auch die ser Umstand der Anfechtung und Verweigerung der Vertragspflichten durch die Käufer ist zwi schen den Parteien unstreitig. Wollen die Käufer nunmehr den Einwand ihrer eigenen Vertragsun treue mit der Behauptung entkräften, daß sie arglistig getäuscht worden und deshalb nach § 123 Abs. 1 BGB zur Anfechtung und Erfüllungs verweigerung berechtigt gewesen seien, so geht es ihnen um die Beseitigung dieses ver nichtungshindernden Einwands, wofür wiederum sie die Beweislast tragen. Das von dem Beru fungsgericht gefundene "non liquet" geht dem nach auch hinsichtlich der Frage eines wirksa men Rücktritts entgegen der Meinung der Revi sion zu Lasten der Käufer.
4. (...)