Rücknahmeerklärung
VwGO § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rücknahmeerklärung; Beschwerderücknahme; Vorverfahren; Bevollmächtigtenzuziehung; Kostenfestsetzungsverfahren; Gerichtszuständigkeit
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Eine Rücknahmeerklärung bindet den Erklärenden grundsätzlich, es sei denn, die Prozeßerklärung ist für das Gericht und den Prozeßgegner sogleich als Versehen offenbar gewesen und deshalb nach Treu und Glauben als unwirksam zu behandeln.
2. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) ist Teil des Kostenfestsetzungsverfahrens, für das nach § 164 VwGO das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Die Beigeladenen haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. Dezember 2006 mit Schriftsatz vom 20. August 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Rücknahmeerklärung vom 20. August 2007 gegenüber dem Gericht ist wirksam und bindet die Beigeladenen. Für eine wirksame Rücknahmeerklärung reicht es aus, daß diese per Telefax dem Gericht übermittelt wird. Damit ist dem Schriftformerfordernis genügt (§ 81 Abs. 1 VwGO entspr.). Aus dem Schriftstück ergibt sich anhand der Unterschriften und der Adressierung an das Bundesverwaltungsgericht die Urheberschaft der Beigeladenen und daß mit ihrem Willen die Erklärung zur Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde an das Gericht gelangt ist.
3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bindet eine Rücknahmeerklärung den Erklärenden grundsätzlich, es sei denn, die Prozeßerklärung ist für das Gericht und den Prozeßgegner sogleich als Versehen offenbar gewesen und deshalb nach Treu und Glauben als unwirksam zu behandeln (Urteile vom 6. Dezember 1996 ‑ BVerwG 8 C 33.95 ‑ Buchholz 310 § 126 VwGO Nr. 3; vom 15. Juni 2005 ‑ BVerwG 9 C 8.04 ‑ Buchholz 401.64 § 2 AbwAG Nr. 2). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Beigeladenen wurden mit Schreiben des Gerichts vom 3. August 2007 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß eine Rücknahme des Antrags auf Prozeßkostenhilfe nicht mehr möglich ist, weil über diesen Antrag das Gericht bereits entschieden hat. Zugleich wurde angefragt, ob die Beigeladenen ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurücknehmen. Daraufhin haben die Beigeladenen ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen. Diese Erklärung war für das Gericht im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut, die Adressierung an das Bundesverwaltungsgericht und die Tatsache, daß in dem ablehnenden Beschluß über die beantragte Prozeßkostenhilfe die Erfolgsaussichten der Beschwerde negativ beurteilt worden sind, nicht versehentlich erfolgt. Es verstößt daher nicht gegen Treu und Glauben, daß die Rücknahme des Rechtsmittels für die Beigeladenen bindend ist. Die Behauptung der Beigeladenen, das Fax mit der Rücknahmeerklärung sei irrtümlich an das Bundesverwaltungsgericht gesandt worden, es sei für ihren Rechtsbeistand gedacht gewesen, ist bei dem geschilderten Verfahrensablauf nicht nachvollziehbar.
4 Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) hat nicht der Senat, sondern das Verwaltungsgericht zu treffen. Sie ist Teil des Kostenfestsetzungsverfahrens, für das nach § 164 VwGO das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig ist (Beschluß vom 20. Oktober 1995 ‑ BVerwG 1 C 4.93 ‑ Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 110; ebenso BFH, Beschluß vom 18. Juli 1967 ‑ GrS 5, 6 und 7/66 ‑ BFHE 90, 150). Über den Antrag, den die Kl. mit Schriftsatz vom 1. Februar 2007 beim Verwaltungsgericht gestellt haben, kann auch nach dem Abschluß des Hauptsacheverfahrens durch Beschluß entschieden werden (Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 162 Rn. 117 f.). Ob unter bestimmten Voraussetzungen aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung auch eine Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts in Betracht kommen kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Das Bundesverwaltungsgericht ist jedenfalls dann nicht zuständig, wenn die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgenommen wird und es damit zu keiner Befassung des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache kommt.