Rücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakts
VwVfG § 48 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Rücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakts; Rechtssicherheitsprinzip
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei einer Ermessensentscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakts im Vermögensrecht überwiegt nicht stets das Prinzip der Rechtssicherheit. Vielmehr ist eine Abwägung der Umstände des Einzelfalles erforderlich.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 Der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
3 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn die Beschwerde eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage dieser Art ist in der Beschwerde nicht gestellt worden.
4 Die Beschwerde meint, es sei eine grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage, "ob ein rechtswidriger vermögensrechtlicher Bescheid nach § 48 Abs. 1 VwVfG lediglich zur Herstellung einer materiell richtigen Entscheidung, ohne Berücksichtigung der durch den seit fast zehn Jahren rechtskräftigen und vollzogenen Bescheid geschaffenen Rechtssicherheit aufgehoben werden kann".
5 Auf die aufgezeigte Rechtsfrage käme es in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich an. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts läßt der streitgegenständliche Bescheid erkennen, daß der Bekl. sein Ermessen erkannt und die wesentlichen Belange der Betroffenen in seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Nach der eigenen Auskunft der Kl. habe diese über die verfahrensgegenständlichen Grundstücke noch nicht verfügt und ihr Interesse mit Ausnahme des "Bestandsinteresses" nicht näher konkretisiert. Dementsprechend habe der Bekl. die sich aufdrängenden Belange der Kl. als Verfügungsberechtigte geprüft und sei dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß diese Belange aufgrund der bisherigen Nichtverfügung über die Flächen weniger schutzwürdig erschienen als die des Beigeladenen, dessen Rechte durch den Bescheid in schwerwiegendem Maße verletzt worden seien.
6 Auch wenn, wie die Kl. meint, dem Prinzip der Rechtssicherheit bei einer Ermessensentscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakts im Vermögensrecht ein stärkeres Gewicht zukäme als in anderen Rechtsgebieten, würde dies im Einzelfall nicht bedeuten, daß dieses Interesse bei einer Abwägung der Belange stets überwiegt. Vielmehr ist eine Abwägung der Umstände des Einzelfalles erforderlich, die der Bekl. nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zutreffend vorgenommen hat. Hierbei hat das Verwaltungsgericht auch nicht, wie die Beschwerde unterstellt, die Rechtsauffassung vertreten, daß das Vertrauen des Verfügungsberechtigten in den Bestand eines ablehnenden Restitutionsbescheides nicht berücksichtigt werden müsse und dem Belang einer materiell richtigen Entscheidung Vorrang gebühre. Für eine derartige Annahme geben die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen nichts her.
7 Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zur zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht nicht. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung schon nicht den behaupteten Rechtssatz aufgestellt: "Belange des rechtswidrig Begünstigten (hier des Verfügungsberechtigten) sind nur dann in die Ermessenserwägung einzustellen, wenn sie sich aufdrängen".