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Rücknahme eines Bescheides über den Umfang der Berechtigtenstellung

VG Gera6 K 101/06 Ge10.01.2008ZOV 2008, 305

VermG §§ 1 Abs. 1 Buchst. a, 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 4, 6 Abs. 6 a Sätze 3 und 4; ThürVwVfG § 48 Abs. 1 Satz 1

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Schlagwörter zur Erschließung

Rücknahme eines Bescheides über den Umfang der Berechtigtenstellung; Unternehmensrestitution; Erlösauskehranspruch

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Behörde hat dann eine erneute Prüfung der Sache vorzunehmen, die in einer Rücknahmeentscheidung enden kann, wenn besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen, etwa die Behörde in vergleichbaren Fällen dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung den Vorrang vor der Rechtssicherheit eingeräumt hat.

2. § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG, wonach der Verfügungsberechtigte im Fall der Veräußerung des Vermögensgegenstandes den Erlös - ohne Rücksicht auf den Verkehrswert - auszukehren hat, wird in Fällen der Unternehmensrestitution bzw. der Unternehmenstrümmerrestitution durch die spezielle Bestimmung des § 6 Abs. 6 a Sätze 3 und 4 VermG verdrängt.

(Leitsätze der Entscheidung entnommen)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. wendet sich gegen die in dem angefochtenen Rücknahmebescheid des Bekl. festgestellte Berechtigung des Beigeladenen und die ihr auferlegte Verpflichtung, an diesen den vereinnahmten Erlös aus der Veräußerung eines Flurstücks auszukehren, und zwar zumindest in Höhe des Verkehrswerts.

Das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (Landesamt) hatte durch den dem Beigeladenen erteilten und von ihm nicht angefochtenen Bescheid vom 17. Februar 1998 festgestellt, dass er in Bezug auf den im thüringischen A. ansässig gewesenen Landwirtschaftsbetrieb H. F. Berechtigter im Sinne des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) ist. Zugleich hatte das Landesamt entschieden, dass sich diese Berechtigtenfeststellung unter anderem nicht auf das Flurstück beziehe, da es keiner schädigenden Maßnahme unterlegen habe. Es habe sich um Bodenreformland gehandelt, das nach 1945 dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen zugeteilt worden sei.

Nachdem der Rechtsvorgänger des Beigeladenen in den 1950er Jahren die DDR verlassen habe, so der Bescheid sinngemäß weiter, sei das Flurstück a in den staatlichen Bodenfonds zurückgefallen und wieder zu Volkseigentum geworden.

Im Jahr 2003 veräußerte die Kl. das Flurstück a und vereinnahmte den Erlös in Höhe von 9.190,00 €. Im Jahr 2004 stellte der Beigeladene fest, dass es sich bei dem besagten Flurstück nicht um Bodenreformland, sondern um eine seit den 1930er Jahren im Eigentum seines Rechtsvorgängers stehende Liegenschaft handelt. Der Beigeladene beantragte im Juni 2004 bei dem Landesamt, den bestandskräftigen Bescheid vom 17. Februar 1998 zu überprüfen und auszusprechen, dass sich die Berechtigtenfeststellung auch auf das Flurstück a erstrecke. Das Landesamt ging diesen Angaben im Jahr 2005 nach und hörte die Beteiligten zu der beabsichtigten Stattgabe des Antrags an.

Mit Bescheid vom 4. Januar 2006 nahm das Landesamt seinen Bescheid vom 17. Februar 1998 teilweise zurück und stellte zugleich fest, dass die Berechtigung des Beigeladenen an dem landwirtschaftlichen Unternehmen H. F. in A. sich auch auf das Flurstück a erstreckt (Nr. 1 des Bescheidausspruchs). In Nr. 2 des Bescheidausspruchs wurde bestimmt, dass die Rückübertragung des benannten Flurstückes infolge seiner Veräußerung ausgeschlossen sei und dem Beigeladenen der Erlös aus der Veräußerung des Flurstückes, mindestens jedoch der Verkehrswert, zustehe. Zur Begründung führte das Landesamt aus, dass aufgrund eines Hinweises des Bevollmächtigen des Beigeladenen eine Überprüfung stattgefunden und ergeben habe, dass das genannte Flurstück nicht den Vorschriften der Bodenreform unterlegen habe, sondern vom Rechtsvorgänger des Beigeladenen infolge Auflassung vom 26. Mai 1933 erworben worden sei. Das Flurstück sei zusammen mit anderen Grundstücken am 27. August 1949 in das Grundbuch von A. übertragen worden. Der Bekl. begründete seine Ermessensausübung damit, dass das öffentliche Interesse höher zu bewerten sei als das Interesse der begünstigten Kl. am Bestand des rechtswidrigen Bescheides. Die Kl. habe ein das öffentliche Interesse überwiegendes schützenswertes Interesse weder dargetan noch sei dieses sonst ersichtlich. Die Erlösauskehr habe gemäß § 6 Abs. 6 a VermG zu erfolgen.

Am 1. Februar 2006 hat die Kl. Klage zu dem Verwaltungsgericht Gera erhoben und ausgeführt, der Bescheid sei rechtswidrig, weil das Landesamt das Rücknahmeermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Im Übrigen ist die Kl. der Auffassung, dass der Bekl. allenfalls hätte aussprechen dürfen, dass der von ihr erzielte Erlös auszukehren sei, ohne den Verkehrswert als Mindestbetrag zu regeln. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Landesamtes vom 4. Januar 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bekl. hat zu Recht den Bescheid vom 17. Februar 1998 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) teilweise zurückgenommen und die Kl. verpflichtet, den Erlös aus der Veräußerung des Flurstücks a bzw. bei Unterschreitung des Verkehrswertes den Verkehrswert an den Beigeladenen auszukehren.

Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG für eine teilweise Rücknahme des Bescheides vom 17. Februar 1998 liegen vor. Nach der Bestimmung kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Zutreffend ist der Bekl. zunächst davon ausgegangen, dass der Bescheid des Landesamtes vom 17. Februar 1998 teilweise rechtswidrig war. Das von der Berechtigtenfeststellung ausgenommene Flurstück a war nicht Gegenstand der Bodenreform, sondern wurde vom Rechtsvorgänger des Beigeladenen 1933 erworben. Die vom Bekl. angeführten und vom Beigeladenen recherchierten Grundbuchauszüge belegen dies. Das Grundstück war Bestandteil des ehemaligen landwirtschaftlichen Unternehmens H. F. Die zu dem Betrieb gehörenden und nicht aus der Bodenreform stammenden Liegenschaften waren von einer schädigenden Maßnahme im Sinne des § 6 in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 Buchstabe a, 2 Abs. 1 Satz 1 VermG betroffen.

Die Entscheidung des Bekl., den Bescheid zurückzunehmen, ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Die Entscheidung, ob ein rechtswidriger Verwaltungsakt im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG zurückgenommen wird, steht, wie angesprochen, im Ermessen der Behörde. Diese hat ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 40 ThürVwVfG). Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung sind Vertrauensschutzerwägungen anzustellen (vgl. BVerwG, NVwZ‑RR 2001, 198; Kopp/Schenke, VwVfG, Kommentar, 9. Auflage, München 2005, § 48, Rd. 137 m. w. N.). Die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sind dabei gegeneinander abzuwägen und nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls zu würdigen und zu gewichten (BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2006 - 8 B 28/06 - ZOV 2006, 364 = zitiert nach Juris).

Diesen Voraussetzungen wird der angefochtene Bescheid gerecht. Dass der Bekl. das öffentliche Interesse an der Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung höher bewertet hat als das Vertrauen der Kl. in den Fortbestand des Bescheides vom 17. Februar 1998, hält sich im Rahmen der rechtmäßigen Ermessensausübung (§ 114 Satz 1 VwGO).

Das Landesamt hat zunächst zutreffend erkannt, dass es bei seiner Entscheidung Ermessen auszuüben hat. Es hat in seine Entscheidung des weiteren die Belange der Beteiligten einbezogen und gesetzmäßig gewürdigt, namentlich das Vertrauensschutzinteresse der Kl., das öffentliche Interesse an Rechtssicherheit sowie an einer gesetzmäßigen Entscheidung (Art. 20 Abs. 3 GG) und das Interesse des Beigeladenen an einer richtigen Entscheidung. Soweit die Kl. meint, der Bekl. habe die Gesichtspunkte des schutzwürdigen Vertrauens und der Rechtssicherheit nicht hinreichend gewürdigt, muss dem entgegengehalten werden, dass er spätestens im gerichtlichen Klageverfahren ausreichende ergänzende Ausführungen zur Ermessensbetätigung hinsichtlich des Vertrauensschutzes getätigt hat (§ 114 Satz 2 VwGO).

Der Umstand, dass der Beigeladene seinerzeit den Bescheid vom 17. Februar 1998 nicht angefochten hatte, rechtfertigte nicht zwingend die Ablehnung der Rücknahme, vielmehr hat die Behörde dann eine erneute Prüfung der Sache vorzunehmen, die in einer Rücknahmeentscheidung enden kann, wenn besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen, etwa die Behörde in vergleichbaren Fällen dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung den Vorrang vor der Rechtssicherheit eingeräumt hat (Kopp/Schenke, a. a. O. § 48, Rn. 80, 81, m. w. N.).

So liegt es hier. Der Bekl. verfolgt die generelle Linie - dies ist der Kammer seit Jahren aus einer Reihe von Verfahren bekannt -, rechtswidrige Entscheidungen, soweit nicht Vertrauensschutzgesichtspunkte Beteiligter entgegenstehen, aufzuheben, um dem Grundsatz der gesetzmäßigen Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) Geltung zu verschaffen. Zwar sind seit dem Erlass des Bescheides vom 17. Februar 1998 eine Reihe von Jahren vergangen. Ferner hat die Kl. das Flurstück a im Jahr 2003 rechtmäßig veräußert und damit ihr Vertrauen bestätigt. Gleichwohl hindert dies nicht die getroffene Rücknahmeentscheidung des Bekl., denn nur die schutzwürdige ausgeübte Vertrauensbestätigung ist im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG von Gewicht. Der Bekl. hat mit seiner Würdigung, das ausgeübte Vertrauen der Kl. sei nicht schutzwürdig, die Grenzen des Ermessens nicht überschritten. Dies ergibt sich daraus, dass die Kl. nun zwar nicht mehr Eigentümerin des in Rede stehenden Flurstücks ist; sie verfügt mit dem erlangten Erlös aber über das Surrogat, über das sie nicht disponiert hat und das sie herausgeben kann. Nicht fehlerhaft ist gleichfalls die Ermessenserwägung des Bekl., der Kl. obliege als Gesellschaft des Bundesfiskus die Aufgabe, das ehemalige volkseigene Vermögen zu privatisieren und sei wegen dieser öffentlich-rechtlichen Zwecksetzung zur Herstellung gesetzmäßiger Zustände besonders verpflichtet.

Soweit die Aufhebung des Bescheides vom 17. Februar 1998 zu einer Schlechterstellung der Kl. führen sollte - es ist denkbar, dass sie einen über den Erlös hinausgehenden Verkehrswert des Flurstücks auskehren muss -, so greift für sie die Schutzvorschrift des § 48 Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG ein. Danach hat die Behörde, wenn - wie hier - ein Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen wird, dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Die Kl. steht damit nicht schutzlos. Ein anderer Belang als ein möglicherweise von der Kl. geltend zu machender Vermögensnachteil, der über § 48 Abs. 3 VwVfG nicht zum Ausgleich gebracht werden könnte, ist hier nicht ersichtlich und von der Kl. nicht vorgetragen.

Der angefochtene Bescheid ist auch insoweit rechtmäßig, als er in der Nr. 2 seines Ausspruchs bestimmt, dass die Kl. verpflichtet ist, einen Erlös mindestens in der Höhe des Verkehrswerts, den das Flurstück a zum Zeitpunkt der Veräußerung im Jahr 2003 hatte, an den Beigeladenen auszukehren.

Diese Regelung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 6 Abs. 6 a Sätze 3 und 4 VermG. Danach können die Berechtigten in dem Fall, in welchem dem Verfügungsberechtigten die Rückgabe der Unternehmensreste nicht möglich ist, weil er sie veräußert hat und das Unternehmen nicht zurückgefordert werden kann, vom Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Erlöses aus der Veräußerung verlangen. Ist ein Erlös nicht erzielt worden oder unterschreitet dieser den Verkehrswert, den die zurückzugebenden Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Veräußerung hatten, so können die Berechtigten den Anspruch auf Zahlung des Verkehrswerts gerichtlich geltend machen.

Die Voraussetzungen der vorgenannten Bestimmungen liegen vor. Das besagte Flurstück war ein Grundstück, das zum nicht mehr existenten Landwirtschaftsbetrieb H. F. gehörte. Das Grundstück kann dem Beigeladenen nicht mehr zurückgegeben werden, nachdem die Kl. es veräußert hat.

Soweit in § 6 Abs. 6 a Satz 4 VermG davon die Rede ist, dass der "Anspruch auf Zahlung des Verkehrswerts gerichtlich geltend zu machen ist", so steht diese Regelung der Rechtmäßigkeit des Bescheidausspruchs nicht entgegen. Der Bescheid bringt lediglich zum Ausdruck, dass die Kl. dem Grunde nach zur Auskehr in Höhe mindestens des Verkehrswerts verpflichtet ist. Allein für Streitigkeiten über die Höhe ist dann der ordentliche Rechtsweg gegeben (§ 6 Abs. 6 a Satz 5 VermG).

Die allgemeine Bestimmung des § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG, wonach der Verfügungsberechtigte im Fall der Veräußerung des Vermögensgegenstandes den Erlös - ohne Rücksicht auf den Verkehrswert - auszukehren hat, kommt demgegenüber nicht zur Anwendung. Sie wird in Fällen der Unternehmensrestitution bzw. der Unternehmenstrümmerrestitution durch die spezielle Bestimmung des § 6 Abs. 6 a Sätze 3 und 4 VermG verdrängt. Auch eine analoge Anwendung des § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG scheidet aus. Es fehlt an der für eine Rechtsanalogie erforderlichen planwidrigen Lücke im Gesetz. Der in Rede stehende Fall ist in § 6 Abs. 6 a Sätze 3 und 4 VermG geregelt. (...)