Rücknahme des Rückübertragungsantrags
VermG § 30 Abs. 1 Satz 3; § 30 a Abs. 1 Satz 1; VwVfG § 48
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Rücknahme des Rückübertragungsantrags; Anfechtung der Rücknahmeerklärung; Widerruf der Rücknahmeerklärung; Schriftform; Nachsichtgewährung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Rücknahme des Rückübertragungsantrags nach § 30 Abs. 1 Satz 3 VermG bedarf nicht der Schriftform und kann insbesondere ohne handschriftlich unterschriebene Erklärung erfolgen.
2. Ist der Antrag auf Rückübertragung vom Anmelder wirksam zurückgenommen worden, ist bei einer erneuten Anmeldung des Rückübertragungsanspruchs durch ihn nach Ablauf der Anmeldefrist (§ 30 a VermG) grundsätzlich für eine Anwendung der von der Rechtsprechung zur Unbeachtlichkeit einer verspäteten Anmeldung entwickelten Grundsätze (sog. Nachsichtrechtsprechung) kein Raum, sondern nur für eine Anfechtung oder einen Widerruf der Rücknahmeerklärung.
3. Die Anfechtung oder der Widerruf der Rücknahmeerklärung ist nach Ablauf der Anmeldefrist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Anfechtung oder Widerruf einer Prozeßerklärung (arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung, Wiederaufnahmegrund, offensichtliches Versehen, irrtümlicher Hinweis) - unter Ausschluß einer Anfechtbarkeit wegen Inhaltsirrtums - möglich.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. wenden sich gegen einen Bescheid der Bekl., mit dem ein zu ihren Gunsten ergangener Rückübertragungsbescheid zurückgenommenen worden ist. Die früheren Eigentümer des o. g. Grundstücks verzichteten am 25.11.1969 auf das Eigentum an dem o. g. Grundstück, worauf dieses in Volkseigentum überführt wurde. Die Erbin der ehemaligen Eigentümer stellte am 1.10.1990 einen auf den Überschuldungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG gestützten schriftlichen Antrag auf Rückübertragung des Eigentums an dem o. g. Grundstück. Mit Schreiben vom 19.4.1994 wies das Vermögensamt der Bekl. die antragstellende Erbin darauf hin, daß für die weitere Bearbeitung des Antrages detaillierte Angaben und Nachweise für eine unmittelbar bevorstehenden Überschuldung, insbesondere zu den einzelnen notwendigen Reparaturmaßnahmen und deren Kostenaufwand, unerläßlich seien. Ausweislich eines Schreibens der Bekl. vom 5.5.1994 hat daraufhin die Anmelderin mit Schreiben vom 3.5.1994 dem Vermögensamt der Bekl. mitgeteilt, daß sie auf eine Rückgabe des Grundstückes verzichten möchte. Mit Schreiben vom 5.5.1994 wies die Bekl. die Anmelderin darauf hin, daß es im Fall einer Rücknahme des Rückübertragungsantrags erforderlich sei, daß sie die beiliegende förmliche Rücknahmeerklärung unterschrieben an das Vermögensamt zurücksende. Ausweislich des Posteingangsbuches der Bekl. ist die Rücknahmeerklärung am 13.5.1994, registriert unter dem Ausstellungsdatum 10.5., bei der Bekl. eingegangen. Der damalige Sachbearbeiter leitete den Vorgang nach eigenen Angaben am 16.5.1994 wegen der Antragsrücknahme an die Abteilungsleiterin zur "Endablage" weiter und vermerkte die Rücknahme auf einer Karteikarte. Des weiteren befindet sich auf dem Originalantrag ein Vermerk "RN erledigt 17.5.1994", der mit Tipp-Ex unkenntlich gemacht worden ist. Ebenfalls wurde die Rücknahme in der Registratur vermerkt. Jedoch befindet sich weder ein Schreiben vom 3.5.1994 noch eine formularmäßige Rücknahmeerklärung in der Akte.
Mit handschriftlichem Schreiben vom 25.5.1994, das keinen Eingangsstempel trägt, macht die Anmelderin u. a. Angaben zum baulichen Zustand und zur Überschuldung des o. g. Objektes in der ehemaligen DDR. Am Schluß des Schreibens heißt es "Ich bitte Sie, dieses meinem Antrag mit zuzufügen, sicher hilft es Ihnen bei ihrer Bearbeitung." Des weiteren befindet sich bei der Akte ein Schreiben vom 25.5.1994, gerichtet an das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen der Bekl., in dem es wörtlich heißt "Widerruf zum Schreiben vom 10.5.1994" sowie "Hiermit möchte ich Sie bitten, das von mir am 10.5.1994 abgesandte Schreiben bezüglich des Rückzuges meines Antrages auf Reprivatisierung zu stornieren. Mein Schreiben vom 3.5.1994 sollte nicht als Rückzug gewertet werden, sondern ich möchte dies nur als Aufschub für die noch zu beschaffenden Unterlagen angesehen haben." Dieses Schreiben enthält auf der Unterschriftenzeile den Namen der Anmelderin, ist jedoch nicht unterschrieben und trägt keinen Eingangsstempel. Mit Schreiben vom 2.6.1994 wies die nun in dem Rückübertragungsverfahren tätig gewordene Sachbearbeiterin die Grundstücks- und Gebäudewirtschafts GmbH auf ein Auskunftsrecht des Anmelders bzw. des Bevollmächtigten gemäß § 31 VermG hin. Am 11.6.1994 erteilte die Anmelderin dem Kl. zu 2) eine Vollmacht zur Entgegennahme von Grundbuchkopien und Unterlagen des Bauarchivs. Mit notariellem Vertrag vom 7.7.1994 trat die Anmelderin ihren Anspruch auf Rückübertragung an die Kl. zu 1) und zu 2) zu einem Kaufpreis von 50.000 DM ab. Nach abschließender Bearbeitung des Verfahrens durch die o. g., in diesem Zusammenhang mittlerweile durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Chemnitz vom 12.9.1997 wegen Verwahrungsbruchs in zwei Fällen zu einer Geldstrafe verurteilten Sachbearbeiterin übertrug die Bekl. mit Bescheid vom 6.3.1995 zugunsten der Kl. zu 1) und zu 2) als Gesellschafter bürgerlichen Rechts das Eigentum an dem o. g. Grundstück, worauf diese am 8.6.1995 als Eigentümer in das Grundbuch beim Amtsgericht Chemnitz eingetragen wurden. Nachdem die Bekl. aufgrund des bei ihr entstandenen Verdachts von Unregelmäßigkeiten bei der Rückübertragung des o. g. Grundstücks zunächst vergeblich versucht hatte, die Eintragung eines Widerspruchs in das Grundbuch herbeizuführen, teilte sie mit Schreiben vom 23.8.1995 den Kl. ihre Absicht auf Rücknahme des Rückübertragungsbescheides mit. Mit notariellem Kaufvertrag vom 29.3.1995 verkauften diese das streitbefangene Grundstück an die Beigeladenen zu 1) und zu 2) zu einem Kaufpreis von 480.000 DM, worauf zu deren Gunsten am 8.6.1995 eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen wurde. Der Eigentumswechsel ist mittlerweile mit Zustimmung der Bekl. eingetragen worden. Mit Bescheid vom 28.11.1995 nahm die Bekl. den Bescheid vom 6.3.1995 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Den von der Klagepartei am 11.12.1995 gegen den Aufhebungsbescheid vom 28.11.1995 eingelegten Widerspruch wies das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen - SLRoV - mit Bescheid vom 23.10.1998, dem Verfahrensbevollmächtigten zugestellt am 28.10.1998, zurück.
Mit am 27.11.1998 bei Gericht eingegangenem Schreiben haben die Kl. durch ihren Prozeßbevollmächtigten Klage gegen die Stadt erheben lassen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässigen Klagen sind nicht begründet. Der Bescheid der Bekl. vom 28.11.1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 23.10.1998 ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Bekl. ist zu Recht von der Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Rückübertragungsbescheides vom 6.3.1995 ausgegangen (1), hat das bei der Aufhebung dieses Bescheides auszuübende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt (2) und die nach § 1 SächsVwVfG i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG (forthin: VwVfG) zu beachtende Jahresfrist eingehalten (3). (1) Die Bekl. hat in nicht zu beanstandender Weise das Vorliegen eines Rücknahmegrundes bei der Aufhebung des Rückübertragungsbescheides vom 6.3.1945 bejaht. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Anmelderin nicht schon bereits mit Schreiben vom 3.5.1994 eine wirksame Verfahrensbeendigung herbeigeführt hat. Der aufgehobene Rückübertragungsbescheid der Bekl. vom 6.3.1995 ist jedenfalls rechtswidrig, da die Anmelderin den Rückübertragungsantrag vom 1.10.1990 auf jeden Fall mit Schreiben vom 10.5.1995, das bei der Bekl. am 13.5.1995 eingegangen ist, wirksam rückwirkend zurückgenommen hat. An dem Vorliegen der Voraussetzungen für eine wirksame Rücknahmeerklärung bestehen keinerlei Zweifel. Zwar befindet sich das o. g. Schreiben nicht mehr bei den Akten. Aufgrund der in der ausführlichen gerichtlichen Zeugenvernehmung gemachten widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Aussagen des früheren Sachbearbeiters, Herrn ..., ist jedoch ohne jeden vernünftigen Zweifel davon auszugehen, daß sich tatsächlich eine formblattmäßige, dem Wortlaut nach sich eindeutig auf das streitbefangene Grundstück und die Anmeldeerklärung der Anmelderin vom 1.10.1990 beziehende, genau der noch existierenden Formblattkopie entsprechende Rücknahmeerklärung in der Behördenakte zu dem Rückübertragungsverfahren befand. Hierfür spricht zudem eine Vielzahl weiterer Indizien, so der Vermerk des Eingangs der Rücknahmeerklärung unter dem Datum des 10.5.1994 im Posteingangsbuch der Bekl. vom 13.5.1994, der nachfolgende Abschluß der Bearbeitung und die Weiterleitung des Gesamtvorgangs zur Endablage durch den damaligen Sachbearbeiter, das Vorliegen eines mit Datum vom 17.5.1994 versehenen, jedoch auffälligerweise wieder unkenntlich gemachten Rücknahmevermerks auf dem Anmeldeschreiben der Anmelderin vom 1.10.1990, insbesondere aber auch das von dem Kl. zu 2) nach Rücksprache mit der Anmelderin aufgesetzte "Stornierungsschreiben" vom 25.5.1994 und die Aufnahme der Bearbeitung, des Vorgangs durch die vorher mit dem Verfahren nicht befaßte Sachbearbeiterin. Gerade dem zuletzt genannten Umstand kommt dabei insofern besondere Bedeutung zu, als die o. g. Sachbearbeiterin den Kl. zu 2) als dessen frühere Nachbarin seit langer Zeit persönlich kannte, bereits zuvor in einer Rückübertragungsangelegenheit der Schwiegermutter des Kl. zu 2) für ihn tätig geworden war, im fraglichen Zeitraum mit dessen Frau gemeinsam Sport trieb und ebenso Kontakte zu einem früheren Mitgesellschafter der Kl. zu 1) pflegte. Die Einlassungen der Zeugin vor Gericht, weder das Schreiben der Frau ... vom 3.5.1994 noch das vom 10.5 1994 gesehen zu haben, können vor diesem Hintergrund nur als Versuch
. zu 2) für ihn tätig geworden war, im fraglichen Zeitraum mit dessen Frau gemeinsam Sport trieb und ebenso Kontakte zu einem früheren Mitgesellschafter der Kl. zu 1) pflegte. Die Einlassungen der Zeugin vor Gericht, weder das Schreiben der Frau ... vom 3.5.1994 noch das vom 10.5 1994 gesehen zu haben, können vor diesem Hintergrund nur als Versuch gewertet werden, eine eigene strafrechtliche Verantwortlichkeit trotz des bereits eingetretenen Strafklageverbrauchs aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen Verwahrungsbruchs zu verschleiern und eine Aufklärung der Beteiligung Dritter an diesem Vorgang zu erschweren. Zu Zweifeln an der Richtigkeit der in dem strafgerichtlichen Urteil des Amtsgerichtes Chemnitz vom 12.9.1997 getroffenen Feststellungen, demzufolge die damalige Mitarbeiterin bei der Bekl., Frau ..., die Schreiben der Anmelderin vom 3.5.1994 und 10.5.1994 unterdrückt hat, besteht insofern kein Anlaß. Soweit die Klageparteien - zutreffend - geltend machen, der strafgerichtlichen Verurteilung sei nicht zu entnehmen, daß das Rücknahmeerklärungsschreiben vom 10.5.1994 auch tatsächlich von der Anmelderin unterschrieben worden ist, hat die Zeugenvernehmung des ehemaligen Sachbearbeiters ergeben, daß diese Erklärung von der Anmelderin tatsächlich handschriftlich unterschrieben worden war. Der Zeuge hat für das Gericht nachvollziehbar und in überzeugender Art und Weise geschildert, wie er die Unterschrift auf diesem Formblatt mit der auf dem Anmeldeschreiben vom 1.10.1994 sorgfältig verglichen und nach genauer Prüfung die Übereinstimmung der Unterschriften festgestellt hat. Selbst wenn dieses Schreiben nicht von ihr handschriftlich unterschrieben worden wäre, was hier auszuschließen ist, müßte von dem Vorliegen einer wirksamen Rücknahmeerklärung ausgegangen werden.
Die Klageparteien verkennen mit ihrem Einwand eines fehlenden Nachweises einer Unterschriftsleistung durch die Anmelderin, daß es einer solchen gar nicht bedurfte, auch wenn die Bekl. aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu Recht auf Vorlage einer schriftlichen und handschriftlich unterschriebenen Rücknahmeerklärung bestanden hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können nach den auch im öffentlichen Recht geltenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen für die Auslegung von Willenserklärungen Anträge konkludent bzw. durch schlüssiges Verhalten zurückgenommen werden, soweit keine Formvorschriften entgegenstehen (vgl. BVerwG Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 13, 402.24 § 24 AuslG Nr. 1 sowie § 69 AuslG Nr. 4). Ob eine Antragsrücknahme vorliegt, muß anhand der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden. Vorschriften, die ein Schriftformerfordernis für eine Rücknahmeerklärung eines Rückübertragungsantrags vorsehen, bestehen nicht. Ein solches kann auch nicht aus den Vorschriften der § 30 Abs. 1 Satz 5 VermG i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Anmeldeverordnung - AnmVO - hergeleitet werden, die die Schriftform für ausschließlich aufgrund der o. g. Vorschriften der Anmeldeverordnung vorgenommenen Anmeldungen von Rückübertragungsansprüchen vorschreiben. Scheidet bereits eine analoge Anwendung, dieser Regelungen bei nach § 30 Abs. 1 Satz 1 VermG gestellten Rückübertragungsanträgen aus (vgl. BVerwG ZOV 1998, 284), verbietet sich eine Analogiebildung erst recht für den Fall der Rücknahme eines solchen Antrags. Ebensowenig kann vor dem Hintergrund der Anwendbarkeit der oben dargelegten allgemeinen Rechtsgrundsätze ein solches Formerfordernis aus der "Natur der Sache" einer solchen Willenserklärung hergeleitet werden, wenn auch die Behörde aus Gründen der dokumentarischen Sicherheit auf der Schriftförmlichkeit einer solchen Rücknahmeerklärung bestehen sollte. Aufgrund der hier gegebenen Gesamtumstände ist die mit Schreiben vom 10.5.1994 durch die Anmelderin gegenüber der Bekl. abgegebene Erklärung bei objektiver Würdigung durch den Empfänger (vgl. BVerwGE 29, 310 [312]; 41, 305 [306]) auch bei fehlender Unterschrift durch die Erklärende zweifelsfrei als auf die Rücknahme des Rückübertragungsantrags vom 1.10.1990 gerichtete Willenserklärung auszulegen. Aufgrund des bereits zuvor erfolgten Eingangs des Verzichtsschreibens der älteren und den Mühen eines Rückübertragungsverfahrens nach § 1 Abs. 2 VermG erkennbar überdrüssigen Anmelderin vom 3.5.1994 bei der Bekl. in Reaktion auf das Hinweisschreiben vom 19.4.1994, mit der diese die Anmelderin auf die Notwendigkeit der Beibringung von Unterlagen zum Beweis der Überschuldung des Restitutionsobjekts hingewiesen hatte, und der sodann erfolgten Rückübersendung der formularmäßig gefaßten, speziell für das streitgegenständliche Grundstück formulierten Rücknahmeschreibens vom 10.5.1994, das der Anmelderin zuvor durch die Bekl. mit Hinweisschreiben vom 5.5.1994 übersandt worden war, mußte sie von dem Vorliegen einer auf Rücknahme des Rückübertragungsantrags gerichteten Willenserklärung ausgehen. Im übrigen waren auch die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für eine ausnahmsweise gegebene Entbehrlichkeit einer handschriftlichen Unterschrift bei einer dem Erfordernis der Schriftform unterliegenden Erklärung erfüllt. Nach dieser Rechtsprechung ist die handschriftliche Unterschrift unter eine der Schriftform unterliegende Erklärung dann entbehrlich, wenn die
Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für eine ausnahmsweise gegebene Entbehrlichkeit einer handschriftlichen Unterschrift bei einer dem Erfordernis der Schriftform unterliegenden Erklärung erfüllt. Nach dieser Rechtsprechung ist die handschriftliche Unterschrift unter eine der Schriftform unterliegende Erklärung dann entbehrlich, wenn die Urheberschaft der Erklärung und der Verkehrswille eindeutig, ohne weitere Aufklärung, feststehen (vgl. GSOGB, BVerwGE 58, 365, BVerfGE 15, 288; BVerwG, NJW 1993, 1974). Für Zweifel an der Urheberschaft und des Verkehrswillens im Hinblick auf die Anmelderin war für die Bekl. vor dem Hintergrund der oben genannten Umstände kein Raum. Hatte somit die Anmelderin den Rückübertragungsantrag vom 1.10.1990 wirksam rückwirkend zurückgenommen, war damit auch der Rückübertragungsbescheid der Bekl. vom 6.3.1995 rechtswidrig, da eine Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG nur auf Antrag erfolgen kann. Soweit die Klagepartei geltend macht, in dem Schreiben vom 25.5.1994 sei ein neuer Antrag auf Rückübertragung zu sehen, kann dahingestellt bleiben, ob diese Erklärung einer solchen Auslegung zugänglich ist. Da die Anmeldefrist des § 30 a VermG im Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens bei der Bekl. bereits abgelaufen war, konnte ein solcher Zweitantrag einen Rückübertragungsanspruch nicht mehr begründen. Nach dieser Vorschrift können Ansprüche auf Rückübertragung, die sich auf Grundstücke beziehen, nach dem 31.12.1992 nicht mehr angemeldet werden. Der Hinweis der Klagepartei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer ausnahmsweise gegebenen Beachtlichkeit von verspätet vorgenommenen Anmeldungen von Rückübertragungsansprüchen (sog. Nachsichtrechtsprechung; vgl. BVerwG, Urteil vom 28.3.1996 - 7 C 28/95, VIZ 1996, 390 bis 392) geht bereits insofern fehl, als es der Anmelderin der Sache nach, wie durch beide auf den 25.5.1994 datierten Schreiben bestätigt wird, nicht um eine erneute Anmeldung, sondern um eine Beseitigung der Rechtsfolgen der zuvor erklärten Antragsrücknahme geht. Für die Anwendung der in der sog. Nachsichtrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze besteht bei der - hier gegebenen - Fallkonstellation einer zuvor erfolgten Antragsrücknahme durch den gleichen Neuanmelder grundsätzlich kein Raum, da den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen bereits durch die von der Rechtsprechung zu Anfechtung und Widerruf von Verfahrenserklärungen entwickelten Grundsätzen hinreichend Rechnung getragen wird. Auch wenn man bei entsprechender Auslegung in den Schreiben vom 25.5.1994 eine Anfechtung bzw. einen Widerruf der Rücknahmeerklärung vom 10.5.1994 zu sehen vermag, hat die Anmelderin damit nicht die aus dieser Rücknahmeerklärung herrührenden Rechtswirkungen beseitigt. Weder die Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung noch für einen wirksamem Widerruf der Rücknahmeerklärung liegen vor. Nach nahezu einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur finden die Grundsätze des materiellen Rechts über die Anfechtung wegen Irrtums oder anderer Willensmängel auf Verfahrenshandlungen im Prozeßrecht keine Anwendung, weil im Interesse der Rechtssicherheit die Handlungen, die unmittelbar das Verfahren betreffen (Einleitung, Führung und Beendigung), ausschließlich den strengen Regeln des Prozesses unterliegen. Um jeden Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit auszuschließen, kommt es nur auf den in der Erklärung verkörperten Willen
im Prozeßrecht keine Anwendung, weil im Interesse der Rechtssicherheit die Handlungen, die unmittelbar das Verfahren betreffen (Einleitung, Führung und Beendigung), ausschließlich den strengen Regeln des Prozesses unterliegen. Um jeden Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit auszuschließen, kommt es nur auf den in der Erklärung verkörperten Willen an. Eine entsprechende Anwendung von § 119 BGB scheidet damit aus (vgl. BVerwGE 57, 343 [346], NJW 1980, 135, NVwZ 1985, 196 [197]; HessVGH, NJW 1957, 601 [602]). Entsprechendes gilt, wie vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt, für das Widerspruchsverfahren, da auch dieses einerseits bestimmten Förmlichkeiten unterliegt (§ 70 VwGO), andererseits die Bestandskraft des ihm zugrunde liegenden Verwaltungsaktes vom ordnungsgemäß eingelegten Widerspruch abhängt (vgl. BVerwGE 57, 343 [347]). Zwar ist umstritten, ob diese Einschränkungen allgemein auch für Verfahrenshandlungen im Verwaltungsverfahren gelten (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 22, Rdnr. 78) oder ob die §§ 119 ff. BGB als Ausdruck übergreifender Rechtsgrundsätze hier uneingeschränkt, insbesondere mit der Möglichkeit der Anfechtung einer Willenserklärung wegen Inhaltsirrtums, Anwendung finden (vgl. VGH Baden Württemberg, NVwZ-RR 1991, 490). Jedenfalls ist eine Übertragung der für das Prozeßrecht geltenden Grundsätze auf das Verwaltungsverfahrensrecht dann geboten, wenn sich, wie hier, eine derartige Notwendigkeit aus besonderen gesetzlichen Bestimmungen ergibt (vgl. Kopp, VwVfG, 6. Aufl., Vorbemerkung zu § 9, Rdnr. 12 a).
Die Zulässigkeit einer Anfechtung einer Rücknahmeerklärung wegen Willensmängeln in einem Rückübertragungsverfahren nach Ablauf der Anmeldefrist würde in Widerspruch zu der Regelung des § 30 a VermG stehen. Diese Vorschrift soll gewährleisten, daß der Vermögenswert des Verfügungsberechtigten nach Ablauf der dort genannten Fristen nicht mehr einer bzw. zusätzlichen Verfügungsbeschränkung(en) gemäß § 3 Abs. 3 VermG unterworfen wird (vgl. BVerwGE 101, 39). Zwar betrifft diese Regelung ihrem Wortlaut nach nur verspätete Anmeldungen von Rückübertragungsansprüchen. Da es jedoch für den Verfügungsberechtigten im Ergebnis auf das gleiche hinausläuft, ob die Verfügungsbeschränkung durch eine verspätete Anmeldung oder durch eine Anfechtung bzw. einen Widerruf einer Rücknahmeerklärung nach Ablauf der Anmeldefrist herbeigeführt wird, erfordert der Schutzzweck dieser Norm auch den Ausschluß einer Anfechtungsmöglichkeit einer Rücknahmeerklärung wegen eines Inhaltsirrtums nach § 119 BGB nach Ablauf der in § 30 a VermG genannten Fristen. Lediglich bei einer besonderen Schutzbedürftigkeit des Betroffenen, wie sie in den von der Rechtsprechung anerkannten Fällen der Anfechtbar- und Widerrufbarkeit von prozeßrechtlichen Willenserklärungen zu bejahen ist, kann deshalb in Rückübertragungsverfahren eine Anfechtung oder ein Widerruf einer verfahrensbeendenden Erklärung nach Ablauf der Anmeldefrist als zulässig angesehen werden. Da danach eine Anfechtung der Rücknahmeerklärung durch die Anmelderin wegen Inhaltsirrtums nach § 119 BGB schon aus diesem Grund unzulässig ist, kann letztlich dahingestellt bleiben, ob in ihrem Fall überhaupt die Voraussetzungen für einen solchen Anfechtungsgrund gegeben sind, wogegen spricht, daß sie zweifellos das Verfahren rechtswirksam beenden wollte. Die Voraussetzungen für die grundsätzlich zulässige Anfechtung der Rücknahmeerklärung nach § 123 BGB liegen hier nicht vor. Es wird weder von der Klagepartei vorgetragen, noch ist sonstwie ersichtlich, daß die Anmelderin durch eine arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung zur Abgabe der verfahrensbeendenden Erklärung veranlaßt worden ist. Ebenso fehlt es an Widerrufsgründen. Das von der Rechtsprechung als Widerrufsgrund anerkannte Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes für ein Verfahren (vgl. BVerwGE 57, 343, [346]) ist hier nicht gegeben. Gleichermaßen verhält es sich mit dem Widerrufsgrund eines offensichtlichen Versehens. Zwar mag die Anmelderin nach Abgabe der Rücknahmeerklärung ihren Entschluß zur Rücknahme des Rückübertragungsantrags im Hinblick auf die von den Klageparteien nun gebotenen 50.000 DM als Kaufpreis für die Abtretung des Rückübertragungsanspruchs später bereut haben. Angesichts der zweimal von ihr schriftlich eindeutig geäußerten Absicht, das Verfahren beenden zu wollen, kann jedoch, unter Abstellung auf den Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung bei der Bekl., nicht von einer versehentlichen Erklärung ausgegangen werden. Zudem muß das Versehen im Zeitpunkt der Rechtswirkung der Erklärung offensichtlich gewesen sein, da andernfalls ein mit der Rechtssicherheit nicht vereinbarter Schwebezustand eintritt (vgl. HessVGH, NJW 1987,601 [602]). Auch an dieser Voraussetzung fehlt es unzweifelhaft. Schließlich ist die Anmelderin auch nicht durch einen irrtümlichen Hinweis der Bekl. zu der Rücknahme gebracht worden (vgl. BVerwG, NVwZ 1985, 195). Es ist nicht ersichtlich, daß sie von der Bekl. in irgendeiner Weise zu einer Rücknahme des Rückübertragungsantrags durch
VGH, NJW 1987,601 [602]). Auch an dieser Voraussetzung fehlt es unzweifelhaft. Schließlich ist die Anmelderin auch nicht durch einen irrtümlichen Hinweis der Bekl. zu der Rücknahme gebracht worden (vgl. BVerwG, NVwZ 1985, 195). Es ist nicht ersichtlich, daß sie von der Bekl. in irgendeiner Weise zu einer Rücknahme des Rückübertragungsantrags durch einen fehlerhaften Hinweis veranlaßt worden ist. Mit dem Schreiben vom 19.4.1994 hat sie die Anmelderin lediglich auf die Notwendigkeit weiterer Darlegungen und der Beibringung von Nachweisen zur Überschuldung des Restitutionsobjektes hingewiesen, ohne daß diesem Schreiben irgendein fehlerhafter Hinweis, etwa bezüglich der Erfolgsaussichten des Rückübertragungsverfahrens, zu entnehmen ist. Auch eine etwaige Absicht seitens der Bekl., die Antragstellerin zur Beendigung des Verfahrens zu bewegen, ist nicht erkennbar. Mit der Übersendung des Rücknahmeformulars mit Schreiben vom 5.5.1994 hat sie lediglich auf den zuvor erklärten Verzicht seitens der Anmelderin reagiert und diese damit keineswegs zur Abgabe einer Rücknahmeerklärung gedrängt, sondern im Gegenteil ihr Gelegenheit gegeben, den von ihr bereits eingeleiteten Schritt zur Beendigung des Verfahrens nochmals zu überdenken. Zu einem besonderen Hinweis auf die Folgen einer Rücknahmeerklärung oder zu einer nachfolgenden Abschlußmitteilung war sie entgegen der Auffassung der Klageparteien nicht verpflichtet, auch wenn ihnen bezüglich des zuletzt genannten Einwandes beizupflichten ist, daß eine solche aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit wünschenswert gewesen wäre. Gründe für einen Widerruf der Rücknahmeerklärung sind damit ebenfalls nicht gegeben. lm übrigen liegen entgegen der von den Klageparteien vertretenen Auffassungen auch die nach der sog. Nachsichtrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG a.a.O.) zu erfüllenden Voraussetzungen für die Beachtlichkeit einer nach § 30 a VermG verspäteten Antragstellung nicht vor. Danach ist die Versäumung der Anmeldefrist - von der hier ohnehin nicht gegebenen Verhinderung an der rechtzeitigen Antragstellung wegen höherer Gewalt abgesehen - nur dann unbeachtlich, wenn sie erstens auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahren kann, und wenn zweitens durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck des § 30 a VermG nicht verfehlt würde (vgl. BVerwG a.a.O.). Die Klageparteien verkennen mit ihrem Verweis auf diese Rechtsprechung, daß nach dieser eine Hinderung an einer rechtzeitigen Antragstellung vorliegen muß. Die Anmelderin hat den Rückübertragungsantrag jedoch rechtzeitig gestellt. Vielmehr handelt es sich bei diesem Sachvortrag der Sache nach um die Geltendmachung einer Anfechtung bzw. eines Widerrufs, wofür, wie ausgeführt, jedoch die Voraussetzungen fehlen. Ist nach alldem von einer wirksamen, nicht rechtswirksam angefochtenen oder widerrufenen, auf den Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkenden Rücknahmeerklärung durch die Anmelderin auszugehen, so hat die Bekl. die Rechtswidrigkeit des Rückübertragungsbescheids vom 6.3.1995 zu Recht bejaht, da ein Rückübertragungsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG einen nach § 30 a VermG rechtzeitig gestellten Rückübertragungsantrag voraussetzt und die Kl. deshalb mit dem notariellen Abtretungsvertrag vom 7.7.1994 von der Anmelderin keinen derartigen Anspruch erworben haben. (2) Die Bekl. hat das ihr
ragungsbescheids vom 6.3.1995 zu Recht bejaht, da ein Rückübertragungsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG einen nach § 30 a VermG rechtzeitig gestellten Rückübertragungsantrag voraussetzt und die Kl. deshalb mit dem notariellen Abtretungsvertrag vom 7.7.1994 von der Anmelderin keinen derartigen Anspruch erworben haben. (2) Die Bekl. hat das ihr zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Ein Ermessensausfall ist nicht gegeben, da sowohl die Ausgangsbehörde als auch die Widerspruchsbehörde das öffentliche Interesse an der Aufhebung des Bescheides mit dem Interesse der Kl. an dessen Fortbestand gegeneinander abgewogen haben. Die Bekl. hat, unter entsprechender Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen in der mündlichen Verhandlung gemäß § 114 VwGO, in unbedenklicher Weise das öffentliche Interesse an der Aufhebung des Rückübertragungsbescheides zum einen auf den Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung und zum anderen auf das fiskalische Interesse an der Erlangung des Kaufpreises in Höhe von 480.000 DM gestützt. Soweit sie auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung abstellt und auf dessen besonderes Gewicht in Rückübertragungsverfahren verweist, geht sie zutreffend davon aus, daß dieser Grundsatz im Zweifel Vorrang vor dem auf Fortbestand des Verwaltungsaktes gerichteten Grundsatz der Rechtssicherheit hat. Dies ergibt sich in Rückübertragungsverfahren aus den für den Verfügungsberechtigten bei Immobilien besonders nachteiligen und einschneidenden Folgen durch den Eingriff in das Eigentumsrecht bei einem Fortbestand der rechtswidrigen Restitution. Gerade der in Rückübertragungsverfahren in der Regel gegebene schwerwiegende Eingriff in das Eigentum des Verfügungsberechtigten verleiht dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung besonderes Gewicht. Ebenso in Restitutionsverfahren anwendbar sind die - so von der Bekl. gemeinten - Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Diesen - auch für die Haushaltsführung der Gemeinden geltenden Grundsätzen - hat die Bekl. bei der Entscheidung über den Fortbestand des Rückübertragungsbescheids zu beachten, wobei hier die Höhe des im Raum stehenden Verkaufserlöses von 480.000 DM, um dessen Erlangung es der Bekl. nach der Veräußerung des Restitutionsobjektes an die Beigeladenen geht, diesen Grundsätzen zusätzliche Bedeutung verleiht. Rechtsfehlerfrei hat die Bekl. das Fehlen von Vertrauensschutztatbeständen auf seiten der Kl. für den Fortbestand des Rückübertragungsbescheides vom 6.3.1995 verneint. Zwar verkennt die Bekl., daß im vorliegenden Fall die Regelung des § 48 Abs. 2 VwVfG keine unmittelbare Anwendung finden kann, da es sich bei dem zurückübertragenen Grundstück nicht um eine einmalige oder laufende Geldleistung oder um eine teilbare Sachleistung handelt. Eine teilbare Sachleistung i. S. v. § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ist dann gegeben, wenn es sich um eine vertretbare Sache i. S. v. § 91 BGB handelt, eine Voraussetzung, die hier offensichtlich nicht erfüllt ist. Jedoch ist in solchen Fällen vertrauensschutzwürdigen Belangen des Betroffenen bei der nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erforderlichen Ermessensausübung Rechnung zu tragen. Die in dem Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Vertrauensschutzgesichtspunkte können grundsätzlich bei der Ermessensentscheidung über den Fortbestand des rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht ausgeklammert werden (vgl. BVerwG 74, 152, 80, 152), wobei allerdings der Ausschlußtatbestand des § 48 Abs. 3 VwVfG entsprechende Anwendung findet (vgl. VGH München,
in dem Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Vertrauensschutzgesichtspunkte können grundsätzlich bei der Ermessensentscheidung über den Fortbestand des rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht ausgeklammert werden (vgl. BVerwG 74, 152, 80, 152), wobei allerdings der Ausschlußtatbestand des § 48 Abs. 3 VwVfG entsprechende Anwendung findet (vgl. VGH München, NVwZ 1992, 992). Danach ist ein Vertrauensschutztatbestand zugunsten der Kl. nicht gegeben, da die Klagepartei zu 2) die Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Rückübertragungsbescheids kannte und eine bei den Vertretern der Kl. zu 1) möglicherweise gegebene Unkenntnis dieses Umstands in jedem Fall auf grober Fahrlässigkeit beruht (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG). Ohne jeden vernünftigen Zweifel kann davon ausgegangen werden, daß der Kl. zu 2) von der Rücknahmeerklärung durch die Anmelderin wußte. Das nach übereinstimmender Aussage sowohl des Kl. zu 2) wie auch der Anmelderin vom Kl. zu 2) formulierte Schreiben vom 25.5.1994 läßt nur diesen Rückschluß zu, wenn es dort heißt: "Hiermit möchte ich Sie bitten, das von mir am 10.5.1994 abgesandte Schreiben bezüglich des Rückzuges meines Antrages auf Reprivatisierung zu stornieren." Die Verwendung des Wortes "stornieren" durch den Kl. zu 2) kann nur so verstanden werden, daß er von einer wirksamen Beendigung des Verfahrens durch die Anmelderin ausgegangen ist, die mit diesem Schreiben durch die Anmelderin beseitigt werden sollte. Da in diesem Schreiben sowohl das Schreiben vom 3.5.1994 (im Text) als auch das vom 10.5.1994 (in der Betreffzeile) erwähnt ist, muß davon ausgegangen werden, daß der Kl. zu 2) beide Schreiben ihrem wesentlichen, auf Verfahrensbeendigung gerichteten Inhalt nach kannte. Diese beweiskräftigen Indizien werden nicht dadurch entkräftet, daß im ersten Absatz dieses "Stornierungsschreibens" der 10.5.1994 als Absendedatum genannt ist. Dieser Umstand vermag allerhöchstens die Schlußfolgerung zu tragen, daß sich der Kl. zu 2) bei der Formulierung des Schreibens nicht über den genauen Zeitpunkt der Absendung des Rücknahmeschreibens durch die Anmelderin im klaren war. Von einer wirksamen Rücknahme des Rückübertragungsantrags durch die Anmelderin muß er jedoch ausgegangen sein, da sonst kein nachvollziehbarer Grund für die Erwähnung der Schreiben vom 3.5.1994 und 10.5.1994 und die Verwendung des Begriffes "Stornierung" ersichtlich ist. Für den Umstand, daß der Kl. zu 2) tatsächlich von der Rücknahme des Rückübertragungsanspruchs wußte und von einer rechtswirksamen Beendigung des Rückübertragungsverfahrens ausging, spricht zudem, daß er bereits in diesem Schreiben von einer nun erfolgenden Weiterbearbeitung des Verfahrens durch die mit dem Kl. zu 2) persönlich bekannte Mitarbeiterin ausgeht, obwohl bis zur Rücknahme des Antrags der Sachbearbeiter dieses Verfahren bearbeitet hatte. Dieser Umstand erlangt dadurch zusätzliches Gewicht, daß der hier behauptete Kontakt zwischen der Anmelderin und der Mitarbeiterin tatsächlich, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, nicht bestanden hat, der Kl. zu 2) also bereits im Zeitpunkt des Aufsetzens des Stornierungsschreibens von dem Sachbearbeiterwechsel Kenntnis gehabt haben muß. Für eine Kenntnis der Rücknahme des Rückübertragungsantrags durch die Anmelderin spricht im übrigen auch der diesem "Stornierungsschreiben" vorangegangene, seitens des Kl. zu 2) geschäftlich motivierte Kontakt zu der Anmelderin. Ist nach alldem von einer Kenntnis des Kl. zu 2) von der Antragsrücknahme auszugehen, so muß auf seiten
ehabt haben muß. Für eine Kenntnis der Rücknahme des Rückübertragungsantrags durch die Anmelderin spricht im übrigen auch der diesem "Stornierungsschreiben" vorangegangene, seitens des Kl. zu 2) geschäftlich motivierte Kontakt zu der Anmelderin. Ist nach alldem von einer Kenntnis des Kl. zu 2) von der Antragsrücknahme auszugehen, so muß auf seiten der Kl. zu 1), sollte überhaupt eine Unkenntnis der Geschäftsführer bestanden haben, was angesichts der Geschäftserfahrung und der engen geschäftlichen Beziehung zum Kl. zu 2) nur schwer vorstellbar ist, in jedem Fall von einer auf grober Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis ausgegangen werden. Den Geschäftsführern der Kl. zu 1), auf deren Kenntnis es als deren Vertreter gemäß § 35 GmbHG ankommt, war es aufgrund der engen Geschäftsbeziehung zum Kl. zu 2), die hier in der Bildung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ihren Ausdruck findet, ohne weiteres möglich und zumutbar, sich bei ihm über den tatsächlichen Sachverhalt in dieser Rückübertragungsangelegenheit zu informieren, zumal, wie vom Kl. zu 2) angegeben, Gespräche zwischen dem Kl. zu 2) und dem derzeitigen Geschäftsführer der Kl. zu 1) in dieser Angelegenheit vor der Rückübertragung stattgefunden haben.
(3) Entgegen der von der Klagepartei vertretenen Auffassung hat die Bekl. auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG eingehalten. (wird ausgeführt)