Rücknahme des Restitutionsantrags
§§ 30 Abs. 1 Satz 3, 30 a VermG; §§ 88, 113 Abs. 5 VwGO; § 43 Abs. 2 VwVfG, § 119 BGB; § 123 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rücknahme des Restitutionsantrags; Erledigung; Anfechtung einer Verfahrenshandlung; arglistige Täuschung; Unwirksamkeit des Rückübertragungsbescheides
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Wird ein Restitutionsantrag nach Erlaß aber vor Unanfechtbarkeit des Rückübertragungsbescheides zurückgenommen, erledigt sich der Verwaltungsakt auf andere Weise und wird gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG unwirksam. 2. Verfahrenshandlungen können analog § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten werden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Bescheides des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen der Bekl. vom 24.5.1993.
Der Kl. beantragte mit Schreiben vom 19.9.1990 die Rückübertragung mehrerer Grundstücke. Mit Bescheid vom 24.5.1993 verfügte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen der Bekl. die Rückübertragung des streitbefangenen Grundstücks. Mit Schreiben vom 3.6.1993, der Bekl. am 7.6.1993 zugegangen, teilte der Kl. mit, daß er anläßlich eines Verwaltungsübergabetermins für das Grundstück die Übernahme des Grundstücks grundsätzlich abgelehnt habe. Er sei finanziell nicht in der Lage, das Grundstück zu übernehmen. Mit weiterem Schreiben des Kl. vom 7.6.1993, der Bekl. am 11.6.1993 zugegangen, schrieb er: "Gegen diesen Bescheid erhebe ich hiermit Widerspruch und nehme hiermit meinen am 19. September 1990 gestellten Restitutionsantrag für das Grundstück zurück, ebenso meinen Antrag auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung." Mit Schreiben vom 7.7.1993 bestätigte die Bekl. den Eingang des Schreibens des Kl. vom 7.6.1993 und teilte ihm die Einstellung des Verfahrens mit. Die Prozeßbevollmächtigten des Kl. erklärten mit Schreiben vom 8.7.1993, der Bekl. am 9.7.1993 zugegangen, die Anfechtung der Erklärung, soweit der Kl. "seinen Restitutionsantrag für das Grundstück zurückgezogen hat". Zur Begründung wurde ausgeführt, daß diese Erklärung, wenn nicht bereits durch arglistige Täuschung im Übergabeprotokoll vom 2.6.1993 verursacht doch aufgrund eines Irrtums abgegeben worden sei. In der Folgezeit sah die Bekl. den Restitutionsantrag als zurückgenommen an und führte das Verfahren nicht weiter fort. Hierauf hat der Kl. Klage erhoben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet, denn die Bekl. hat zu Recht die Rückübertragung des streitbefangenen Grundstücks unterlassen; der Kl. ist dadurch in seinen Rechten nicht verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Vorliegend fiel durch die Rücknahme des Antrags des Kl. auf Rückgabe des streitbefangenen Grundstücks eine wesentliche Verfahrensvoraussetzung weg. Das Rückübertragungsverfahren ist nämlich als Antragsverfahren ausgestaltet und kommt nur durch einen entsprechenden Rückübertragungsantrag in Gang. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 VermG kann der Antrag auf Rückgabe jederzeit zurückgenommen werden. Dies hat der Kl. in seinem Schreiben vom 7.6.1993 getan. Der Erklärungsinhalt dieses Schreibens ist nach Auffassung der Kammer eindeutig auf Rücknahme des gestellten Restitutionsantrages für das Grundstück gerichtet, was sich insbesondere aus dem letzten Satz dieses Schreibens ergibt, in dem die Rücknahme ausdrücklich auf das Grundstück beschränkt wurde und so von den Rückübertragungsanträgen des Kl. betreffend andere Grundstücke abgegrenzt wurde. Diese Rücknahme erfolgte zwar nach Erlaß des Rückübertragungsbescheides, der gemäß § 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - mit seiner Bekanntgabe am 4.6.1993 wirksam geworden war (§ 41 Abs. S VwVfG i.V.m. § 3 Sächsisches Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG -) Die Antragsrücknahme führt indessen zur Unwirksamkeit des Rückübertragungsbescheides. Denn nach § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt solange wirksam, soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitlauf oder auf andere Weise erledigt ist. Eine Erledigung auf andere Weise kann bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten auch dadurch eintreten, daß der Antrag zurückgenommen wird, solange der Verwaltungsakt noch nicht unanfechtbar geworden ist (so auch Redeker/Hirtschulz in: Fieberg/Reichenbach, VermG, § 30 Rdnr. 19; Schöneberg/Wessel-Terharn in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, VermG, § 30 Rdnr. 18; Meier in: Kimme, Offene Vermögensfragen, VermG, § 30 Rdnr. 34). So liegt es hier, da die Widerspruchsfrist gegen den mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehenen Rückübertragungsbescheid vom 24.5.1993 noch nicht abgelaufen war. Wegen dieser Rechtswirkungen der Antragsrücknahme kommt es auf die zwischen den Beteiligten streitige Auslegung des Schreibens des Kl. vom 3.6.1993 nicht weiter an; denn auch dieses Schreiben ist der Bekl. erst am 7.6.1993 und damit nach Erlaß des Rückübertragungsbescheides zugegangen. Falls hierin eine Antragsrücknahme des Kl. erblickt werden könnte, führte dies zu keinem anderen Ergebnis als die Rücknahme im Schreiben vom 7.6.1993. Der im Schreiben vom 7.6.1993 gleichzeitig eingelegte Widerspruch des Kl. geht aufgrund der bereits eingetretenen Erledigungswirkung ins Leere. Eine Auslegung dergestalt, daß die gleichzeitig erfolgten Erklärungen, einen Widerspruch einzulegen und den Antrag auf Rückübertragung zurückzunehmen, dahingehend zu verstehen seien, daß nur die Einlegung eines Widerspruchs gewollt sei, ist nicht möglich. Zum einen ist der objektive Erklärungswert - ausgehend von einem objektiven Empfängerhorizont - eindeutig kumulativ zu verstehen; zum anderen ergibt sich aus den Gründen, die der Kl. für seine Vorgehensweise angegeben hat, daß er an einer Rückübertragung des Grundstücks wegen der vermeintlichen Ausgleichszahlungsansprüche kein Interesse mehr besaß. Die mit Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 8.7.1993 erklärte Rücknahme des Widerspruchs hat daher
mulativ zu verstehen; zum anderen ergibt sich aus den Gründen, die der Kl. für seine Vorgehensweise angegeben hat, daß er an einer Rückübertragung des Grundstücks wegen der vermeintlichen Ausgleichszahlungsansprüche kein Interesse mehr besaß. Die mit Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 8.7.1993 erklärte Rücknahme des Widerspruchs hat daher allenfalls verfahrensrechtliche Bedeutung, nämlich insoweit, als über den eingelegten Widerspruch des Kl. hätte förmlich entschieden werden müssen. Nach dessen Rücknahme hat sich der Widerspruch indessen erledigt. Die im gleichen Schreiben erklärte Anfechtung der Rücknahmeerklärung führt nicht dazu, daß der unwirksame Rückübertragungsbescheid - sei es ex tunc oder ex nunc - wieder Wirksamkeit erlangt. Denn eine Anfechtung scheidet vorliegend mangels berechtigter Anfechtungsgründe aus. Dabei kann die Frage offenbleiben, ob Verfahrenshandlungen nach allgemeinen Grundsätzen wegen Willensmängeln entsprechend §§ 119 ff. Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - angefochten werden können oder ob allenfalls die Ausnahmen anzuerkennen sind, die auch das Prozeßrecht zuläßt, nämlich die Fälle, in denen die in Frage stehenden Handlungen durch Drohung, arglistige Täuschung oder ähnliches herbeigeführt wurden (vgl. Kopp, VwVfG, § 9 Rdnr. 12a) m.w.N.). Die nach jeder Auffassung zulässige Anfechtung einer Verfahrenshandlung wegen arglistiger Täuschung der Behörde ist vorliegend nicht möglich, da die Bekl. bzw. ihr Amt zur Regelung offener Vermögensfragen den Kl. nicht getäuscht hat. Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung von § 123 Abs. 1 BGB liegen daher nicht vor. Selbst wenn in der Vorlage einer falschen Rechnung durch die mbH eine arglistige Täuschung erblickt werden könnte, so würde es sich hierbei lediglich um die Täuschung eines Dritten handeln. In diesen Fällen sieht die Regelung in § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Anfechtung nur dann vor, wenn der Erklärungsempfänger, die Bekl., die Täuschung des Dritten kannte oder kennen mußte. Für eine solche Kenntnis oder ein Kennenmüssen ist vorliegend nichts ersichtlich (wird ausgeführt).