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Rücknahme

VG BerlinVG 29 A 293.9627.08.1998ZOV 1998, 462

GVO § 5 Satz 2, VwVfG §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 50

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rücknahme; Grundstücksverkehrsgenehmigung; Sperrfrist; Jahresfrist

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Zulässigkeit der Rücknahme einer rechtswidrigen Grundstücksverkehrsgenehmigung trotz Ablaufs der Jahresfrist ab Erlaß des Genehmigungsbescheids (§ 5 Satz 2 GVO).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Rechtsstreit betrifft die Aufhebung einer nach den Bestimmungen der Grundstücksverkehrsordnung erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung für die Veräußerung des Grundstücks H.-Straße in Berlin-K. an die Kl.

Eigentümer des mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks war infolge Auflassung seit 1952 der Beigeladene. Nachdem dieser die DDR im Jahre 1961 "illegal" verlassen hatte, wurde das Grundstück gemäß der Anordnung Nr. 2 vom 3. Oktober 1958 in die staatliche Treuhandverwaltung durch den VEB KWV Berlin-K. übernommen. Dieser veräußerte das Grundstück mit Kaufvertrag vom 16. April 1971 an den Rat des Stadtbezirks Berlin-K. zu Volkseigentum. Die Rechtsänderung wurde sodann in das Grundbuch eingetragen.

Die Kl. nutzen seit Sommer 1979 eine Wohnung des Zweifamilienhauses als Mieter. Nachdem sie im Januar 1990 den Erwerb des Gebäudeeigentums beantragt hatten, verkaufte ihnen der Magistrat von Berlin mit notariellem Vertrag vom 8. Juni 1990 das gesamte Grundstück einschließlich des Gebäudes.

Im August 1990 stellte der Beigeladene handschriftlich den Antrag auf Rückgabe des Grundstücks. Aufgrund eines Lesefehlers registrierte der Bekl. diesen Antrag nicht zur Hausnummer ..., sondern zur Anschrift H. Straße 21. Aus diesem Grunde wurde der Restitutionsantrag im Genehmigungsverfahren nach der Grundstücksverkehrsordnung für den Kaufvertrag vom 8. Juni 1990 zunächst übersehen mit der Folge, daß das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin - LAROV -, Abteilung IV, das Rechtsgeschäft mit Bescheid vom 18. Mai 1993 genehmigte. Die Kl. wurden daraufhin im September 1993 als Grundeigentümer im Grundbuch eingetragen.

Nach Aufnahme der Bearbeitung des Restitutionsantrags erkannte das zuständige Amt zur Regelung offener Vermögensfragen im August 1995 die fehlerhafte Registrierung. Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, Abteilung IV, übersandte dem Beigeladenen daraufhin mit einem mit Rechtsmittelbelehrung versehenen und offenbar als Einschreiben versandten Schreiben vom 12. September 1995, abgesandt am selben Tag, den Genehmigungsbescheid. Gegen diesen ihm nach eigenen Angaben am 14. September 1995 zugegangenen Bescheid legte der Beigeladene mit Schreiben vom 16. Oktober 1995, einem Montag, eingegangen am selben Tag, Widerspruch ein. Das LAROV - Abteilung III - gab dem Widerspruch nach Anhörung der Kl. mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 1996 statt, hob die Grundstücksverkehrsgenehmigung auf und setzte das Genehmigungsverfahren bis zur Bestandskraft der Restitutionsentscheidung aus. Zur Begründung führte die Behörde im wesentlichen aus: Die Grundstücksverkehrsgenehmigung sei mangels Zustellung an den Anmelder noch nicht bestandskräftig gewesen. Sie sei rechtswidrig und könne deshalb im vorrangigen Interesse des Restitutionsanmelders aufgehoben werden. Gegen diesen Widerspruchsbescheid richtet sich die Klage.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Widerspruchsbescheid ist rechtmäßig und kann die Kl. deshalb nicht in ihren Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die angegriffene Aufhebungsentscheidung ist § 5 GVO i. V. m. §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 50 VwVfG. Nach § 5 Satz 1 GVO gelten für die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, daß der Widerruf nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung erfolgen kann. Nach § 5 Satz 3 GVO schließlich dürfen die Rücknahme oder der Widerruf nicht darauf gestützt werden, daß dem Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, nach Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung ein Antrag nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes (Restitutionsantrag) bekannt wird, der vor der Entscheidung bei dieser Stelle nicht eingegangen war oder über den dort keine Mitteilung vorlag. Die letztgenannte Ausnahmeregelung ist hier nicht einschlägig, weil der Restitutionsantrag des Beigeladenen sehr wohl beim Bekl. eingegangen war, dort also vorlag und - aus hier nicht zu vertiefenden Gründen - lediglich unter einer falschen Hausnummer registriert war. Damit ist gemäß § 5 Satz 1 GVO auf die allgemeinen Bestimmungen der §§ 48 bis 50 VwVfG für die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten abzuheben. Einschlägig ist hier § 48 VwVfG, weil die Genehmigung rechtswidrig im Sinne von Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift war. Sie hätte gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 1 2. Halbsatz GVO versagt werden müssen, weil das Grundstück restitutionsbelastet war. Der Restitutionsantrag kann auch nicht als offensichtlich unbegründet (§ 1 Abs. 2 Satz 2 GVO) angesehen werden mit der Folge, daß die Genehmigung gleichwohl zu erteilen war. Der Antrag erscheint vielmehr, ohne daß diese Frage hier abschließend zu klären wäre, begründet, denn der Verwalterverkauf aus dem Jahre 1971 dürfte den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 lit. c VermG erfüllen, und auch die Voraussetzungen für einen redlichen Erwerb im Sinne von § 4 Abs. 2 VermG dürften mangels rechtzeitiger Anbahnung nicht gegeben sein. Dies alles stellen die Kl. auch gar nicht in Abrede.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nach dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Vorschrift wird modifiziert durch § 50 VwVfG, wonach § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 und Abs. 6 nicht gelten, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird. Die Voraussetzungen des § 50 VwVfG sind hier erfüllt, denn die Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung erfolgte in dem vom Beigeladenen, der als Restitutionsanmelder notwendig am Genehmigungsverfahren zu beteiligen war (vgl. nur Redeker/Hirtschulz/Tank, in: Fieberg/Reichenbach, VermG, § 3 Rdn. 279), in zulässiger Weise eingeleiteten Widerspruchsverfahren und entsprach dem Widerspruchsbegehren. Daß hier nicht die Ausgangsbehörde (LAROV Abt. IV) "abgeholfen", sondern die Widerspruchsbehörde (LAROV Abt. III) nach der Nichtabhilfeentscheidung der Ausgangsbehörde dem Widerspruch "stattgegeben" hat, ist unschädlich, denn der Anwendungsbereich des § 50 VwVfG ist nicht auf den Zeitraum vor der Abhilfeentscheidung beschränkt (vgl. Kopp, VwVfG, 6. Aufl., § 50 Rdn. 17, m. w. N.). Der Widerspruch war auch nicht verspätet, denn die Grundstücksverkehrsgenehmigung war mangels Bekanntgabe an den Beigeladenen diesem gegenüber zunächst nicht wirksam geworden, und auch eine Rechtsmittelfrist war vor Zugang des Schreibens des Bekl. vom 12. September 1995 beim Beigeladenen diesem gegenüber nicht in Lauf gesetzt. Die sodann angelaufene Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO hat der Beigeladene gewahrt (vgl. §§ 41 Abs. 5, 31 Abs. 3 VwVfG, § 4 VwZG), was im übrigen unstreitig ist.

Entgegen der Auffassung der Kl. hatte der Beigeladene das Widerspruchsrecht auch nicht verwirkt (vgl. dazu grundsätzlich Kopp, a. a. O., § 41 Rdn. 20, m. w. N.). Der Akteninhalt bietet keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, er habe vor Erhalt des Schreibens des Bekl. vom 12. September 1995 Kenntnis vom Ergehen des Genehmigungsbescheides vom 18. Mai 1993 gehabt oder haben müssen, und auch die Kl. haben derartiges nicht vorgetragen. Ihre Behauptung, der Beigeladene habe bei einem Besuch auf dem Streitgrundstück gesprächsweise von dem Kaufvertrag erfahren, rechtfertigt - die Richtigkeit dieses Vorbringens unterstellt - den Verwirkungseinwand nicht. Denn dem Beigeladenen, der seinen Rückgabeanspruch rechtzeitig angemeldet und sich im November 1991 noch einmal bei dem Bekl. nach dem Sachstand erkundigt hatte, mußte sich auch in Kenntnis des Umstandes, daß die Kl. wie viele andere auch das von ihnen genutzte Grundstück noch 1990 gekauft hatten, ein weitergehendes Tätigwerden zur Vermeidung von Rechtsnachteilen nicht aufdrängen. Vielmehr konnte er als ehemaliger Postangestellter, der offenbar über keine besonderen Rechtskenntnisse verfügte, ohne weiteres darauf vertrauen, daß der Bekl. das Restitutionsverlangen pflichtgemäß beachten würde. Die Untätigkeit des Beigeladenen war deshalb objektiv nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand zugunsten der Kl. zu begründen und eine spätere Geltendmachung der Rechte als Restitutionsanmelder seitens des Beigeladenen treuwidrig erscheinen zu lassen.

War damit die Rücknahmemöglichkeit nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG grundsätzlich eröffnet, und zwar gemäß § 50 VwVfG ungeachtet der einschränkenden Bestimmungen des § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 und Abs. 6 VwVfG, so war der Bekl. bei Erlaß des Widerspruchsbescheids im Sommer 1996 auch nicht durch die Vorschrift des § 5 Satz 2 GVO an einer Rücknahmeentscheidung gehindert. Allerdings wird die Anwendung der Vorschrift durch die Regelung des § 50 VwVfG nicht ausgeschlossen, die gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 VwVfG nur vorbehaltlich entgegenstehender Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften gilt (vgl. Kopp, a. a. O., § 50 Rdn. 3 b) Die in § 5 Satz 2 GVO geregelte Jahresfrist ab Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung betrifft aber zur Überzeugung der Kammer lediglich den Widerruf der Genehmigung, d. h. die Aufhebung eines rechtmäßigen Genehmigungsbescheids im Sinne von § 49 VwVfG, nicht aber die hier in Rede stehende Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nach § 48 VwVfG. Für diese Auffassung streitet zunächst der eindeutige Wortlaut der Vorschrift des § 5 GVO, die in Satz 2 nur vom Widerruf spricht. Demgegenüber unterscheidet die durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) novellierte und an die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes angepaßte Vorschrift in ihren Sätzen 1 und 3 ausdrücklich zwischen Rücknahme und Widerruf. Diese Unterscheidung macht deutlich, daß nur für den Widerruf eine eigenständige, von § 49 Abs 2 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG abweichende Fristbestimmung geschaffen werden sollte. Jedenfalls kann nicht ohne weiteres angenommen werden, der Gesetzgeber habe nur versehentlich die Erwähnung der Rücknahme im Satz 2 des § 5 GVO unterlassen, obwohl er sie in den zeitgleich novellierten Sätzen 1 und 3 der Vorschrift ausdrücklich vorgenommen hat. Die Differenzierung erscheint vielmehr durchaus sachgerecht, denn das öffentliche Interesse sowie das Interesse von Drittbelasteten an der Aufhebung rechtswidriger Genehmigungsbescheide ist naturgemäß gewichtiger als bei rechtmäßigen Verwaltungsakten. Dies rechtfertigt es, bei rechtmäßigen Grundstücksverkehrsgenehmigungen das Vertrauen des Begünstigten sowie die Investitionssicherheit und den Schutz des Grundstücksverkehrs stärker zu berücksichtigen, was durch die Einführung der Sperrfrist von nur einem Jahr ab Erteilung der Genehmigung, die für den Grundstückserwerber günstiger ist als die Frist von einem Jahr ab Kenntnis der Behörde nach § 48 Abs. 4 VwVfG, erreicht wird (ebenso Redeker/Hirtschulz/Tank, a. a. O., Rdn. 280; vgl. auch die Begründung des - Gesetz gewordenen - Regierungsentwurfs, abgedruckt in Fieberg/Reichenbach, 2. VermRÄndG, RWS-Dokumentation 14, 1992, unter 111.2.4, S. 10). Die abweichende Auffassung von Thomas (in: Kimme, Offene Vermögensfragen, Bd. II, § 5 GVO Rdn. 3), der die Jahresfrist des § 5 Satz 2 GVO auch auf Rücknahmeentscheidungen anwenden will, übergeht den eindeutigen Wortlaut im Zusammenspiel der Sätze 1 bis 3 der Vorschrift. Daß gleichwohl nur eine solche Auslegung des § 5 Satz 2 GVO dem Willen des Gesetzgebers gerecht würde, kann, wie dargelegt, nicht angenommen werden, zumal die Regelungen des § 7 GVO nachteilige Auswirkungen von Aufhebungsentscheidungen auf die Investitionssicherheit abmildern.

Die Rücknahmeentscheidung des Bekl. ist schließlich auch nicht ermessenfehlerhaft ergangen. Es kann dahinstehen, ob es sich auch bei der Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens nach den §§ 50, 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG um eine Ermessensentscheidung handelt, bei der Vertrauensschutzgesichtspunkte namentlich dann zu berücksichtigen sind, wenn, wie hier, mangels Bekanntgabe des Verwaltungsakts an Dritte Rechtsbehelfsfristen nicht in Lauf gesetzt wurden (vgl. dazu BVerwG, NVwZ 1994, 896 f.; Kopp, a. a. O., § 50 Rdn. 5, 18). Denn die in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid enthaltene Interessenabwägung ist jedenfalls als Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Daß sich die Behörde bewußt war Ermessen auszuüben, zeigt schon der Umstand, daß die Abwägung der widerstreitenden Interessen auf Seite 4 Mitte des Widerspruchsbescheids anderenfalls überflüssig wäre. Eine rechtlich gebundene Entscheidung hätte sich nämlich mit der Feststellung, daß die gesetzlichen Rücknahmevoraussetzungen vorliegen, begnügen können. Die am Schutzzweck der Grundstücksverkehrsordnung orientierte Entscheidung, das Restitutionsinteresse des Beigeladenen sei höher einzustufen als die Interessen der Kl., da diese das Grundstück weiterhin nutzen könnten, wenn auch unter den Einschränkungen des § 3 Abs. 3 VermG, ist nicht sachwidrig und erscheint auch ausreichend begründet, nachdem die Kl. bei der vorangegangenen Anhörung durch die Widerspruchsbehörde besondere Vermögensdispositionen, die ein Rücknahmeermessen hätten einschränken können, nicht geltend gemacht hatten.