Rücknahme
WEG § 47
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rücknahme; Rechtsmittel; Kosten; außergerichtlich; Wohnungseigentumsverfahren; Kostenentscheidung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Außergerichtliche Kosten sind im Wohnungseigentumsverfahren nur ausnahmsweise zu erstatten. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht bereits immer dann vor, wenn ein Beschwerdeführer sein Rechtsmittel zurücknimmt. Auch in einem solchen Fall müssen alle Umstände des konkreten Einzelfalls bei der Kostenentscheidung angemessen berücksichtigt werden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bet. zu 1 haben die von ihnen mit Schriftsatz vom 24.7.1998 eingelegte weitere sofortige Beschwerde mit Schriftsatz vom 16.12.1998 wieder zurückgenommen. Mit der Begründung ihres Rechtsmittels haben sie keine Gesichtspunkte vorgetragen, die die Entscheidung des LG ernsthaft hätten in Frage stellen können. Die Bet. zu 2 bis 5 haben daraufhin beantragt, den Bet. zu 1 neben den Gerichtskosten auch die ihnen - den Bet. zu 2 bis 5 - entstandenen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Es entspricht billigem Ermessen, den Bet. zu 1 neben den ihnen bereits in Rechnung gestellten Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auch die außergerichtlichen Kosten der Bet. zu 2 bis 5 aufzuerlegen (§ 47 WEG). Die Bet. zu 1 haben die von ihnen mit Schriftsatz vom 24.7.1998 eingelegte sofortige weitere Beschwerde mit Schriftsatz vom 16.12.1998 zurückgenommen. Nach § 47 S. 1 WEG bestimmt das Gericht nach billigem Ermessen, ob außergerichtliche Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind. Dabei bildet nach einhelliger Meinung die Erstattung die Ausnahme, die nur bei besonderen Umständen des Einzelfalls eintritt. Dieser Ausnahmefall liegt nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 25.2.1998 - 16 Wx 323/97 bzw. 16 Wx 24/98; Beschl. v. 26.8.1998 - 16 Wx 134/98) nicht bereits dann vor, wenn ein Beschwerdeführer sein Rechtsmittel zurücknimmt, denn § 47 WEG enthält für diesen Fall keine abweichende Regelung und unterscheidet sich insoweit von § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG (ebenso KG, OLGZ 1988, 317; Weitnauer-Hauger, WEG, 8. Aufl., § 47 Rdnr. 6; Bärmann-Pick-Merle, WEG, 7. Aufl., § 47 Rdnr. 44; a. A. BayObLG in st. Rspr., bspw. NZM 1998, 977; ebenso OLG Stuttgart, OLGZ 1983, 171 [im Regelfall grundsätzlich Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelgegners entspr. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO]). Im Wohnungseigentumsverfahren hat deshalb derjenige, der ein Rechtsmittel zurücknimmt, die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens nur zu tragen, wenn eine solche Kostenentscheidung nach den Umständen des Falls angemessen ist (vgl. Senat a. a. O., sowie Beschluß v. 27.1.1997 - 16 Wx 134/96 -; Beschluß v. 11.10.1996 - 15 Wx 92/95 -; Beschluß v. 31.5.1996 - 16 Wx 99/95 -; KG OLGZ 1988, 317, 320).
Aufgrund der Umstände des vorliegenden Falls wäre es unbillig, davon abzusehen, den Bet. zu 1 die außergerichtlichen Kosten der Bet. zu 2 bis 5 aufzuerlegen. Das LG hat seine Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausführlich begründet. Die Bet. zu 1 haben mit der Begründung ihres Rechtsmittels keine Gesichtspunkte vortragen können, die die Entscheidung des LG ernsthaft hätten in Frage stellen können. Unter diesen Umständen ist es angemessen, daß sie für das Verfahren dritter Instanz die außergerichtlichen Kosten der Bet. zu 2 bis 5 zu erstatten haben, die sie durch die Einlegung ihres Rechtsmittels veranlaßt haben.