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Rückgriffsanspruch eines Dritten wg. Tilgung einer Insolvenzforderung als Insolvenzforderung

BGHIX ZR 215/0606.12.2007GE 2008, 265

InsO §§ 38, 55 Abs. 1 Nr. 3; BGB §§ 677 ff., 812 ff.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Rückgriffsanspruch eines Dritten wegen der Tilgung einer Insolvenzforderung stellt selbst dann eine Insolvenzforderung dar, wenn er erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Kl. war Eigentümerin eines Grundstücks, an dem zur Sicherung eines dem Bekl. gewährten Darlehens eine Grundschuld bestellt worden war. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bekl. tilgte sie das Darlehen und erhielt die Löschungsbewilligung für die Grundschuld. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt sie trotz des noch andauernden Insolvenzverfahrens Erstattung ihrer Aufwendungen vom Bekl. persönlich. Das Landgericht hat den Bekl. im wesentlichen antragsgemäß verurteilt; das Berufungsgericht hat die Klage teils als unzulässig, teils als derzeit unbegründet abgewiesen.

II. 2 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl. bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

3 1. Der Rückgriffsanspruch der Kl. stellt jedenfalls eine Insolvenzforderung dar, unabhängig davon, ob er aus der Vereinbarung über die Bestellung der Grundschuld, aus den Vorschriften über die berechtigte oder unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) oder aus Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) hergeleitet wird oder ein Forderungsübergang vorliegt. Die Darlehensforderung, welche die Kl. beglichen hat, stellte eine Insolvenzforderung dar. Für den Rückgriffsanspruch kann nichts anderes gelten. Die Tilgung einer Insolvenzforderung kann nicht das Entstehen einer Masseverbindlichkeit zur Folge haben (vgl. Jaeger/Henckel, InsO § 38 Rn. 112). Die Zulassung der Revision würde daher nur zur Abweisung der Klage als unzulässig statt als derzeit unbegründet führen. Daran hat die Kl. kein rechtlich schützenswertes Interesse.

4 2. Auch die weiteren geltend gemachten Zulassungsgründe bestehen nicht. Verfahrensgrundrechte der Kl. wurden nicht verletzt. Insbesondere kann ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht daraus hergeleitet werden, daß das Berufungsgericht Teile des unstreitigen Sachverhalts aus Gründen des materiellen Rechts für unerheblich gehalten hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hat ein Dritter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Darlehensschuld des Insolvenzschuldners getilgt, so ist eine auf Erstattung dieser Aufwendungen gegen diesen persönlich gerichtete Klage während des noch andauernden Insolvenzverfahrens unzulässig, weil es sich bei dem Erstattungsanspruch selbst um eine Insolvenzforderung handelt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Dritter tilgte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ein diesem gewährtes Darlehen und verklagte ihn persönlich noch während des laufenden Verfahrens auf Erstattung der dafür getätigten Aufwendungen. Die erste Instanz verurteilte den Schuldner im wesentlichen antragsgemäß, die zweite Instanz wies die Klage teils als unzulässig, teils als unbegründet ab, ohne die Revision zuzulassen. Dagegen richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Dritten.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Der BGH wies die Beschwerde zurück, weil die Klage unzulässig sei. Der auf Erstattung der Aufwendungen für die Tilgung des Darlehens gerichtete Anspruch sei selbst eine Insolvenzforderung, weil die beglichene Darlehensforderung eine Insolvenzforderung dargestellt habe. Die Tilgung einer Insolvenzforderung könne nicht zur Entstehung einer Masseverbindlichkeit führen. Die Zulassung der Revision würde daher nur zur Abweisung der Klage als - insgesamt - unzulässig führen, woran der klagende Dritte kein rechtlich schutzwürdiges Interesse habe.