Rückgewähr der Kaution durch Zwangsverwalter
§ 572 BGB, § 152 Abs. 2 ZVG
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Schlagwörter zur Erschließung
Rückgewähr der Kaution durch Zwangsverwalter; Sicherheitsleistung des Mieters; Kaution, Rückzahlung; Zwangsverwaltung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. § 572 BGB findet auch auf die Rechtsbeziehungen des Zwangsverwalters zum Mieter Anwendung.
2. Zur Rückforderung einer Kaution vom Zwangsverwalter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Den Kl. steht ein Anspruch auf Rückzahlung der bei Beginn des Mietverhältnisses an den damaligen Vermieter geleisteten Kaution von 1.600,- DM gegen den Bekl. zu 2) als den Zwangsverwalter des Grundstückes nicht zu. Ein solcher Anspruch wäre nach § 572 Satz 2 BGB nur dann gegeben, wenn dem Bekl. zu 2) die Kaution von der Bekl. zu 1) als der Vollstreckungsschuldnerin und Vermieterin ausgehändigt worden wäre.
Entgegen der Meinung der Kl. findet die Vorschrift des § 572 BGB auch auf die Rechtsbeziehungen des Zwangsverwalters zum Mieter Anwendung. Das Gesetz enthält zwar anders als bei der Zwangsversteigerung in § 57 ZVG für die Zwangsverwaltung keine ausdrückliche Verweisung auf § 572 BGB.
Die Anwendung der Vorschrift des § 572 BGB ergibt sich jedoch daraus, daß § 152 Abs. 2 ZVG als eine die erweiterte Wirksamkeit des Miet- und Pachtverhältnisses nach den §§ 571 ff. BGB ausbauende Sonderbestimmung anzusehen ist (RGZ 142/85, 89).