Rückgewähr
BGB §§ 550 b, 273, 390
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rückgewähr; Rückgabe; Bürgschaft; Bürgschaftsurkunde; Mietbürgschaftsurkunde; Kaution; Prüfungsfrist; Bankbürgschaft
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch bei einer Mietbürgschaft ist es nicht zulässig, daß der Vermieter unter Berufung auf vermeintliche Forderungen die Bürgschaftsurkunde auf unbestimmte Zeit zurückbehält und sich nicht innerhalb der angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist zur aktiven Geltendmachung einer bestimmten Forderung entschließt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben. Der Kl. steht gegenüber dem Bekl. ein Anspruch auf Herausgabe der betreffenden Mietbürgschaftsurkunde zu.
Dieser bereicherungsrechtliche Rückgabeanspruch wegen Wegfalls des Sicherungszwecks ist schon deshalb gegeben, weil der Bekl. von der in der Bürgschaft bestehenden Sicherheit nicht binnen einer angemessenen Überlegungs- und Prüfungsfrist nach Vertragsende und Rückgabe des Mietobjekts Gebrauch gemacht hat.
Für den hier vorliegenden Fall der Sicherheit durch Bankbürgschaft gilt nichts anderes als bei der Sicherheit durch Barkaution, für die anerkannt ist, daß der Rückzahlungsanspruch des Mieters mit Vertragsende entsteht, aber erst nach Ablauf einer angemessenen Überlegungs- und Prüfungsfrist für den Vermieter fällig wird, die man mit längstens sechs Monaten bemessen kann.
Nach Ablauf dieser Frist ist der Vermieter unbedingt zur Rückzahlung der Kaution verpflichtet, wenn er sich nicht durch Aufrechnung befriedigt. Entsprechend ist es nach Ansicht der Kammer auch bei einer Bürgschaft nicht zulässig, daß der Vermieter unter Berufung auf vermeintliche Forderungen die Bürgschaftsurkunde auf unbestimmte Zeit zurückbehält und sich nicht innerhalb der angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist zur aktiven Geltendmachung einer bestimmten Forderung entschließt; beginnt der Vermieter innerhalb dieser angemessenen Frist nicht mit der aktiven Durchsetzung seiner Ansprüche, kann er dementsprechend dem Herausgabeverlangen des Mieters auch nicht wirksam ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer bereits verjährten Forderung gemäß § 273 BGB und § 390 Satz 2 BGB analog entgegenhalten (vgl. insgesamt OLG Hamm - 7 U 10 1/91 DRspr-ROM Nr. 1995/1630, NJW-RR 1992, 1036).
Ein solcher Sachverhalt ist im vorliegenden Fall gegeben, da die Kammer davon auszugehen hat, daß die Bürgin vom Bekl. bislang nicht in Anspruch genommen worden ist. Zum einen hat der Bekl. gerade vorgetragen, daß eine konkrete Maßnahme gegenüber der Bürgin nach seinem Rechtsverständnis nicht erforderlich sei. Zum anderen liegt insbesondere kein entsprechender Vortrag des Bekl. hinsichtlich einer erfolgten Inanspruchnahme der Bürgin vor. Die angemessene Prüfungs- und Überlegungsfrist wurde auch nicht durch das Fax-Schreiben der Kl. vom 1.7.1998 über die genannte sechsmonatige Frist hinaus verlängert, da die Kl. nach Ansicht der Kammer entgegen der Auffassung des Bekl. gerade nicht eine unbedingte Einstandspflicht bejaht, sondern eine Überprüfung durch ihren Rechtsanwalt angekündigt hat.
Dementsprechend konnte der Bekl. nach den vorgenannten Erwägungen dem Herausgabeverlangen der Kl. auch kein Zurückbehaltungsrecht wegen eines etwaigen Schadensersatzanspruches entgegenhalten. Soweit der Bekl. außerdem mit diesem etwaigen Anspruch die Aufrechnung gegen den Herausgabeanspruch der Kl. begehrt, fehlt es bereits wegen fehlender Gleichartigkeit der Ansprüche an dem Vorliegen einer Aufrechnungslage.