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Rückgängigmachung vertragswidriger Änderungseingriffe

AG Schöneberg16 C 631/8630.01.1987unveröffentlicht

§ 535 BGB, § 812 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rückgängigmachung vertragswidriger Änderungseingriffe; Modernisierungsmaßnahmen, Beseitigung; Duldungspflicht des Mieters; Ungerechtfertigte Bereicherung; Mietsachen, Bestandteile; Nutzungsbefugnis

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Frage, ob der Vermieter von ihm geschaffene Modernisierungsmaßnahmen wieder rückgängig machen kann, wenn der Mieter nicht zur Zahlung eines Modernisierungszuschlages verpflichtet ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Durch Urteil vom 18. November 1985 wies das LG die Forderung der Kl. gegen die Bekl. auf Zahlung eines Wertverbesserungszuschlages mit der Begründung rechtskräftig ab, die Bekl. habe ihre angeblich zunächst erteilte Zustimmung zu den Umbauten wegen widerrechtlicher Drohung wirksam angefochten. Die Kl. hält diese Entscheidung der ZK 61 für falsch und möchte der Bekl. die Gebrauchsvorteile aus den Bauarbeiten entziehen. Sie beantragt deshalb, die Rückgängigmachung diverser Modernisierungsmaßnahmen zu dulden. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. kann ihr Begehren auf die Regelungen des Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) nicht stützen.

Die Bekl. nutzt die mit den Umbauten eingetretenen Verbesserungen nicht "ohne rechtlichen Grund". Denn sie hat die Wohnung, um deren (veränderte) Ausstattung es hier geht, gemietet. Grundlage für die Nutzung ist der zwischen den Parteien fortgeltende (§ 571 BGB) Mietvertrag, kraft dessen die Bekl. zum Gebrauch "der gemieteten Sache" berechtigt ist (§ 535 Satz 1 BGB). Mietsache ist die Wohnung der Bekl. aber (auch) in der Beschaffenheit, die die Kl. ihr durch die Umbauten im Jahre 1977 verliehen hat. Die Auffassung der Kl., "die wertverbessernden Maßnahmen (seien nicht) "Mietsache", d. h. Vertragsgegenstand" geworden, da "zu einer diesbezüglichen Abänderung, ... ja eine entsprechende rechtsgeschäftliche Erklärung sowohl des Vermieters wie auch des Mieters" gehörte, die hier ja gerade fehle, beruht auf einem Mißverständnis. Entgegen der ihrer Überlegung erkennbar zugrunde liegenden Annahme, mußte weder die verbesserte Sanitär- und Stromversorgung, noch der Wohnungsabschluß, die Rufverbindung zur Haustür oder die (etwaige) Anschließung an die Hausfernsehantennenanlage rechtsgeschäftlich "hinzugemietet" werden, um diese Gegenstände, wenn die Kl. sie schon in die Wohnung eingebaut und zu deren Bestandteil gemacht hat, kraft Mietvertrages auch nutzen zu dürfen.

Etwas anderes ergibt sich auch aus der Vorschrift des § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht. Hiernach besteht die Herausgabepflicht im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB u.a. auch dann, wenn der mit einer Leistung "nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg" nicht eintritt. Zwar hat die Kl. zu keiner Zeit einen Zweifel daran gelassen, daß sie sich von den Umbauten hinsichtlich der Wohnung der Bekl. eine Erhöhung der Miete versprach. Daß darin kein gemeinsames Ziel der Parteien lag, bedarf keiner näheren Erläuterung. Schon deshalb kann die Kl. ihr Duldungsverlangen im Hinblick auf die vorerwähnte Regelung nicht auf die die Tatsache stützen, daß ihr das Landgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 18. November 1985 den für die Umbauten geforderten Wertverbesserungszuschlag nicht zugebilligt hat.

Rückgängigmachung vertragswidriger Änderungseingriffe — AG Schöneberg 16 C 631/86 — vera