Rückgängigmachen von Modernisierungsmaßnahmen
§ 242, § 541 b BGB
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Schlagwörter zur Erschließung
Rückgängigmachen von Modernisierungsmaßnahmen; Modernisierungsmaßnahmen, Beseitigung; Nutzung, Ausschluß von; Ausschluß von der Nutzung; Rückgängigmachen von Modernisierungen; Vertragsgegenstand; Gegenstand des Mietverhältnisses
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter ist berechtigt, den Mieter von der Nutzung von Modernisierungsmaßnahmen auszuschließen, wenn diese nicht Vertragsgegenstand geworden sind.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. ist berechtigt, die Bekl. von der Benutzung der im Jahre 1977 angebrachten sanitären- und Heizungseinrichtungen im Bad, der Ausnetzung der stärkeren Stromaufnahmemöglichkeit, der Benutzung der Sprechanlage zur Haustür und der Benutzung der Hausfernsehantennenanlage auszuschließen. Die von der Kl. im Laufe des Mietverhältnisses vorgenommenen zusätzlichen baulichen Einrichtungen sind nicht Gegenstand des Mietvertragsverhältnisses der Parteien geworden. Es ist davon auszugehen, daß die Bekl. insoweit dem Wunsch der Kl. nach einer Ausdehnung des mietvertraglichen Verhältnisses auf die Modernisierungen unter Anhebung des bisherigen Mietzinses nicht zugestimmt hat. Der Vorprozeß der Parteien, in dem die Kl. die Bekl. auf Duldung der Modernisierungen in Anspruch genommen hatte, wurde rechtskräftig zu Lasten der Kl. abgewiesen. Die danach von der Bekl. abgegebene Zustimmungserklärung war von ihr gemäß § 123 Abs. 1 BGB wegen widerrechtlicher Drohung angefochten. In dem späteren Vorprozeß der Parteien wurde die Klage der Kl. gegen die Bekl. auf Zahlung eines Wertverbesserungszuschlages für den Zeitraum von Januar 1980 bis November 1984 mit der Begründung abgewiesen, daß die Bekl. den baulichen Maßnahmen durch die Kl. nicht zugestimmt habe und deshalb eine Einigung der Parteien über eine Veränderung des Vertragsgegenstandes nicht erzielt worden sei.
Die Bekl. war in Konsequenz ihrer Verweigerung, einer Einbeziehung von Modernisierungen in das Vertragsverhältnis zuzustimmen, verpflichtet, eine Nutzung dieser von ihr nicht akzeptierten Einrichtungen zu unterlassen. Die Kl. hat das Recht, die in den in der Berufungsinstanz gestellten Klageanträge aufgeführten Einzelmaßnahmen durchzuführen, um eine Nichtbenutzung der Einrichtungen durch die Bekl. sicherzustellen, da die Bekl. auf einer tatsächlichen Nutzung dieser Einrichtungen beharrt. Die Kl. verlangt insoweit keine die Bekl. über den Entzug der Nutzung hinausgehende beeinträchtigende baulichen Maßnahmen, weil sie lediglich die Unterbrechnung der Warmwasserleitungen für das Bad und die Unterbrechnung der hausseitigen Heizungsversorgung an dem Badezimmerheizkörper durch Lösen und Entfernen von Verschraubungen ohne bauliche Veränderungen, insbesondere am Mauerwerk beabsichtigt. Entsprechendes gilt bezüglich der in den übrigen Klageanträgen aufgeführten Maßnahmen. Die Bekl. kann sich nicht darauf berufen, daß das Verlangen der Kl. mißbräuchlich ist und deshalb gegen den Grundsatz des § 242 BGB verstoße. Es besteht ein wirtschaftliches Interesse der Kl. daran, daß die von ihr installierten sanitären Einrichtungen in ihrem Wert nicht durch eine Benutzung gemindert werden, ohne daß demgegenüber ein Ausgleich durch eine erhöhte Mietzinszahlung erfolgt.
Leitsatz
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Anmerkung: vgl. hierzu: AG Wedding - 7 C 316/84 - Urt. v. 31.7.1984