Rückgabepflicht des Mieters
BGB § 546 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Rückgabepflicht des Mieters; Rückgabe der Hausschlüssel an Nachbarn mit Hinweiszettel für Vermieter
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter erfüllt seine Rückgabepflicht nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht schon dadurch, dass er die Schlüssel seiner Nachbarin übergibt und einen Hinweiszettel für die Vermieterin an der Wohnungs- oder Haustür hinterlässt.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Nachdem die Klage zurückgenommen wurde, war nur noch über die Kosten des Rechtsstreits durch Beschluss zu entscheiden. Diese waren gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen der beklagten Partei aufzuerlegen. Denn unabhängig von der zwischen den Partien streitigen Frage, ob der Bekl. am von der Kl. genannten Rückgabetermin (15. November 2007, 10 Uhr) in seiner Wohnung anzutreffen war, stellt es keine ordnungsgemäße Erfüllung der Rückgabeverpflichtung durch den Bekl. dar, die Schlüssel seiner Nachbarin zu überlassen und einen Hinweiszettel für die Kl. an der Wohnungs- oder Haustür zu hinterlassen. Vielmehr war der Bekl. verpflichtet, für die Rückgabe der Schlüssel zu sorgen. Es hätte ihm daher oblegen, zumindest durch telefonische Rücksprache mit der Kl. zu versuchen, einen weiteren Rückgabetermin zu vereinbaren, zumal der Bekl. selbst vorgetragen hat, er habe mit einer Verspätung des Hauswarts gerechnet. Der Bekl. hat daher nicht alles in seiner Macht Liegende getan, um eine rechtzeitige Rückgabe der Wohnung sicherzustellen, so dass er die tatsächlich erst am 13. Dezember 2007 - nach Klageerhebung - erfolgte Schlüsselübergabe zu vertreten und mithin Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter erfüllt seine Rückgabepflicht nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht schon dadurch, dass er die Schlüssel seiner Nachbarin übergibt und einen Hinweiszettel für die Vermieterin an der Wohnungs- oder Haustür hinterlässt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach Beendigung des Mietverhältnisses vereinbarten die Parteien einen Rückgabetermin. Dieser Termin wurde jedoch nicht wahrgenommen, sondern der Mieter übergab die Schlüssel seiner Nachbarin und hinterließ einen entsprechenden Hinweiszettel. Nachdem der Mieter später die Schlüssel dem Vermieter zurückgegeben hatte, nahm der Vermieter die bereits vorher rechtshängige Räumungsklage zurück, so dass nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden war.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Dass AG Wedding legte die Kosten dem Mieter auf, weil dieser zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben habe. Der Mieter habe seine Rückgabepflicht nicht schon dadurch erfüllt, dass er die Schlüssel seiner Nachbarin übergeben und einen Hinweiszettel für den Vermieter an der Wohnungs- oder Haustür hinterlassen habe. Er sei vielmehr verpflichtet gewesen, zumindest durch telefonische Rücksprache mit dem Vermieter zu versuchen, einen weiteren Rückgabetermin zu vereinbaren.