Rückgabepflicht
BGB § 546 a Abs. 2 ; § 557 Abs. 1 Satz 2 a.F.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Rückgabepflicht; Kostenrisiko bei Vollstreckung des Räumungstitels trotz Räumungsfristverlängerungsantrag
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Vollstreckungsgläubiger trägt das Kostenrisiko, wenn er Vollstreckungsmaßnahmen einleitet, solange sich der Vollstreckungsschuldner noch mit Rechtsmitteln gegen die Vollstreckungsmaßnahmen wehrt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Aufrechnung der Bekl. greift nicht durch, da ihr kein Anspruch auf Ersatz der Gerichtsvollzieherkosten zusteht. Es liegt im Ri-sikobereich der Bekl., wenn sie Vollstreckungsmaßnahmen einleitet, solange sich der Vollstreckungsschuldner noch mit Rechtsmitteln gegen die Vollstreckungsmaßnahme wehrt. Der Einsatz von Rechtsmitteln schließt das gemäß § 285 BGB zur Haftung aus Verzug erforderliche Verschulden aus. Der Bekl. war jeweils im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beauf tragung der Gerichtsvollzieherin bekannt, daß der Kl. eine Verlängerung der Räumungsfrist bewirken wollte. Es war ihr daher zuzumuten, abzuwarten, ob den Anträgen des Kl. entsprochen würde. Insoweit war auch die Pe tition des Kl. ein möglicherweise erfolgversprechendes Rechtsmittel.
Veranlassung zu Zwangsvollsreckungsmaßnahmen bestand daher erst ab dem 5.1.1990. Unmittelbar im Anschluß an die Entscheidung des Peti tionsausschusses des Abgeordnetenhauses erklärte der Kl. sich bereit, am 8.1.1990 gegenüber der Verwalterin des Studentenwohnheimes zur Räumung am 15.1.1190 bereit. Daß er sich damit noch eine Woche Zeit ließ mit der Räumung, nachdem er erkannt hatte, daß ihm keine Mittel zur Verhinderung der Räumung mehr zur Verfügung standen, bekundet kein schuldhaftes Zögern.