Rückgabepflicht
BGB § 546 Abs. 1 ; § 556 Abs. 1 a.F.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Rückgabepflicht; Vormietereinbauten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Übernimmt der Mieter von Gewerberaum von seinem Mietvorgänger im Einverständnis mit dem Vermieter Einbauten, hat er im Rahmen seiner Rückgabepflicht nach § 556 BGB diese bei Beendigung des Mietvertrages zu entfernen und insoweit den früheren Zustand wiederherzustellen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Berufung des Kl. hat überwiegend Erfolg. Die Bekl zu 1. ist aufgrund des III. Nachtrages zum Mietvertrag vom 11. August 1977 in den Mietvertrag der Firma C. vom 11. August 1977 mit allen Rechten und Pflichten eingetreten. Sie hat deshalb im Verhältnis zum Kl. die Pflichten zu erfüllen, die ihrer Mietvorgängerin oblagen. Die Firma C. hatte die Einrichtung des Wasch-Centers von der Vormieterin W., nämlich Maschinen, Flüssigkeitsbehälter, Rohrleitungssysteme, die elektrische Verteilungsanlage, Wandverkleidungen und anderes käuflich übernommen. Die Einrichtung hatte zu baulichen Änderungen in den Mieträumen geführt, wie etwa zu Wand- und Deckendurchbrüchen, dem Ziehen einer Zwischenwand und dem Gießen von Betonsockeln.
Die Bekl zu 1. muß sich mit Abschluß des Mietvertrages behandeln lassen wie eine Mieterin, die die eingebrachten Sachen erst nach Abschluß des Mietvertrages einbaut und mit Beendigung des Mietverhältnisses zu entfernen hat (§ 556 BGB). Darüber, daß die Rückgabepflicht nach dieser Vorschrift außer der Verschaffung der tatsächlichen Gewalt auch die Räumung umfaßt, gibt es in Rechtsprechung und Literatur keinen Streit (vgl. etwa BGHZ 104, 285, 288; OLG Düsseldorf DWW 1990, 119 m. N.). Die Bestimmung des Mietzwecks - hier "Münzwäscherei und Reinigung" - bedeutet grundsätzlich nicht zugleich die Bezeichnung des Mietgegenstandes, vielmehr grenzt sie die Art des Gebrauchs ein, den der Mieter von der Mietsache machen darf (siehe auch LG Düsseldorf, NJW-RR 1987, 1043). Zwar ist eine mietvertragliche Regelung denkbar, nach der der Mieter verpflichtet sein soll, die Räume in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen; in diesem Falle könnte eine Wiederherstellung des früheren - nicht vertragsgemäßen - Zustandes vom Vermieter nicht verlangt werden (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O. m. N.). Vorliegend war der Zustand des Mietobjekts auch ohne die Einbauten vertragsgemäß, wie sich aus § 21 des Mietvertrages schließen läßt, der dem Mieter das Recht einräumt, die gemieteten Räumlichkeiten für seine Zwecke herzurichten.
Aus der Zustimmung des Kl. zu baulichen Veränderungen ist vorliegend nicht zu schließen, daß er auf deren Beseitigung nach Beendigung des Mietverhältnisses verzichtet habe. Zwar heißt es in § 21, daß der Mieter verpflichtet ist, die baulichen Einrichtungen auf seine Kosten laufend zu pflegen und instand zu halten. Andererseits ergibt sich aus § 16 Ziffer 1 des Mietvertrages, daß dem Vermieter das Recht zusteht, bei Beendigung des Mietverhältnisses die Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verlangen oder die vom Mieter geschaffenen Einrichtungen zu übernehmen. Macht er von seinem Übernahmerecht keinen Gebrauch, muß der Mieter den ursprünglichen Zustand auf seine Kosten handwerksgerecht wiederherstellen.
Die Firma C. war auch dem Kl. gegenüber aus dem Mietvertrag verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses den früheren Zustand wiederherzustellen, obwohl sie selbst Um- und Einbauten nicht vorgenommen hatte. Sie hatte die Einrichtungsgegenstände unverändert von der Vormieterin käuflich erworben. Sie ist dennoch dem Mieter gleichzustellen, der entsprechende Um- und Einbauten selbst ausführt. In der Rechtsprechung zum Wohnungsmietrecht wird dies vom Amtsgericht Lübeck (Hamburger Grundeigentum 1976, 505 f.) und Landgericht Berlin (MDR 1987, 234 f.) bejaht, während das Amtsgericht Dortmund dies mit Leitsatz in WuM 1982, 86 ablehnt. Sternel (Mietrecht, 3. Auflage IV 601) hat sich der Ansicht des Amtsgerichts Lübeck und des Landgerichts Berlin angeschlossen. Sonnenschein (Miete, 5. Auflage, § 556 Rz. 13) teilt seine Meinung dazu nicht zweifelsfrei mit.
Es kann für einen Vermieter keinen Unterschied machen, ob er einem Mieter erlaubt, Einbauten eines früheren Mieters aufgrund eines Vertrages zwischen den Mietern weiter zu benutzen und in diesem Rahmen damit verbundene bauliche Änderungen duldet oder dem Mieter gestattet, selbst Einrichtungen einzubringen, die mit baulichen Änderungen verbunden sind. Zwar ist in der vorliegenden Fallkonstellation die Vormieterin W. mit Abschluß des Mietvertrages zwischen dem Kl. und der Firma C. konkludent aus der Verpflichtung entlassen, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Daraus konnte die neue Mieterin, die Firma C., aber nicht schließen, daß der Kl. auch von ihr die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht verlangen werde. Ein derartiger Verzicht hätte einer ausdrücklichen Regelung bedurft. Bei anderer Betrachtungsweise wäre der neue Mieter unbillig entlastet.
Zwar hat das Kammergericht (JW 1934, 847) entschieden, nach Aufhebung des alten Mietvertrages und Abschluß eines neuen brauche selbst bei Mieteridentität dieser den früheren Zustand nicht mehr herzustellen, da der Zustand bei Abschluß des neuen Vertrages entscheidend sei. Diese Betrachtungsweise ist vorliegend jedenfalls nicht geboten, weil - wie ausgeführt - in dem neuen Vertrag die Erlaubnis, entsprechende bauliche Veränderungen vorzunehmen, enthalten ist und zugleich auf die Wiederherstellungspflicht nach Beendigung des Mietverhältnisses hingewiesen wird. In einem solchen Falle, in dem die die Umbauten bedingenden Einbauten nicht vom Vermieter übernommen werden, ist hinreichend zum Ausdruck gebracht, daß sich die Rückbaupflicht nicht mit Abschluß des neuen Vertrages erledigt.