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Rückgabepflicht

KG8 U 1068/9325.04.1994GE 1995, 249

BGB § 546 Abs. 1, § 556 Abs. 1 a.F.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Rückgabepflicht; Brandschutt

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter einer Lagerhalle ist gemäß § 556 BGB nach Beendigung des Mietverhältnisses zur Räumung des Grundstücks in bezug auf die von ihm eingebrachten Sachen auch dann verpflichtet, wenn diese infolge eines von dem Mieter nicht verschuldeten, die Lagerhalle vernichtenden Brandes nur noch in Form von Brandschutt vorhanden sind.

Die Räumungspflicht ist jedoch gehemmt, solange der Vermieter den Brandschutz des Lagergutes nicht von dem von Dach und Fach herrührenden Brandschutz getrennt hat.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. steht gegen die Bekl. der Anspruch auf Rückzahlung des anteiligen Mietzinses für den Zeitraum vom 19. bis 31. Dezember 1990 in Höhe von 3.462,32 DM gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. § 323 Abs. 3 zu. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.

Diese Forderung ist nicht durch die von der Bekl. erklärte Aufrechnung mit Entsorgungskosten in Höhe von 3.462,32 DM gem. § 389 BGB erloschen. Der Bekl. steht die zur Aufrechnung gestellte und im übrigen weitergehend mit der Anschlußberufung geltend gemachte Forderung nicht zu. Die Voraussetzungen für den insoweit aus § 326 BGB hergeleiteten Schadensersatzanspruch der Bekl. liegen nicht vor.

Es ist zwar zutreffend, daß die Kl. zur Entfernung der Brandreste des von ihr in der Halle der Bekl. eingelagerten Gutes gem. § 556 BGB verpflichtet war. Nach der unstreitigen Beendigung des Mietverhältnisses schuldete die Kl. der Bekl. nicht nur die Überlassung der Schlüssel und Einräumung des Zugangs zur Mietsache, sondern auch die Fortschaffung des eingebrachten Gutes und der eingebrachten Einrichtungen, mit denen sie die Mietsache versehen hatte. Diese Verpflichtung der Kl. ist nicht allein durch den Untergang der Halle infolge des Brandes entfallen: Denn die Halle befand sich auf dem Grundstück, und die Verpflichtung der Kl. zur Räumung bezog sich sowohl auf die Halle als auch auf das Grundstück nach Beendigung des Mietverhältnisses. Da es sich nach dem Vortrag der Bekl. bei den Brandresten aus dem Lagergut der Kl. um eine Masse von 35 t handeln soll, stand das Zurücklassen der Brandreste aus dem Lagergut einer vollständigen Räumung entgegen. Dabei geht der Senat allerdings davon aus, daß die Verpflichtung zur Räumung sich lediglich auf die Entfernung der Reste des eingebrachten Gutes, nicht dagegen auf die aufwendige Sortierarbeit bezog, die sich daraus ergab, daß Reste von Dach und Fach und Lagergut miteinander vermischt waren. Diese Trennung oblag allein der Bekl., da die Kl. die Verbindung zwischen den Resten ihres Lagergutes und den Brandresten von Dach und Fach weder herbeigeführt, geschweige denn verschuldet hatte. Der von der Bekl. geltend gemachte Anspruch auf vollständige Räumung einschließlich Entfernung der Reste des eingelagerten Gutes konnte demzufolge erst fällig sein, nachdem die Bekl. die Brandreste von Dach und Fach von den Brandresten des Lagergutes der Kl. getrennt hatte.

Die Bekl. hat zwar geltend gemacht, daß dies der Fall gewesen sei, als sie mit Schreiben vom 30. Januar 1991 die Kl. zur Entfernung der ihr zuzurechnenden Brandreste aufgefordert und schließlich mit Schreiben vom 8. Februar 1991 eine Nachfrist zum 12. Februar 1991 gesetzt hat. Darüber hinaus hat die Bekl. vortragen lassen, die Kl. sei von der Durchführung der Sortierung der Trümmer- und Brandreste in diesem Sinne durch den Zeugen D. unterrichtet und aufgefordert worden, die notwendigen Arbeiten mitzutragen, was die Kl. daraufhin abgelehnt haben soll.

Da dem die Kl. entgegengetreten ist und bestritten hat, daß vor der an sie gerichteten Aufforderung eine derartige Sortierung stattgefunden habe, hat der Senat nach Maßgabe seines Beweisbeschlusses vom 29. November 1993 über diese Frage Beweis erhoben.

Die Vernehmung der Zeugen D., R. und A. hat die diesbezüglichen Behauptungen der Bekl. nicht bestätigt. (...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter zur Räumung verpflichtet, wozu auch die Entfernung von eingebrachtem Gut gehört.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit einem Sonderfall hatte sich das Kammergericht in seinem Urteil vom 25. April 1994 zu beschäftigen. Eine Lagerhalle war abgebrannt, und es ging darum, wer den Schutt zu beseitigen habe.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Kammergericht meinte, auch in einem solchen Fall habe der Mieter den von ihm herrührenden Schutt zu entfernen, nicht aber die Brandreste von "Dach und Fach", für die der Vermieter zuständig sei. Dieser sei auch vorleistungspflichtig, so daß der Mieter erst dann mit seiner Räumungspflicht in Verzug komme, wenn der Brandschutt unsortiert bleibt.