Rückgabe von Vermögenswerten
§ 1 Abs. 7 VermG
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Schlagwörter zur Erschließung
Rückgabe von Vermögenswerten; Restitution; Vermögensverlust; Restitutionsbescheid; Aufklärungspflicht
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Rückgabe von Vermögenswerten setzt eine Entscheidung voraus, der zu entnehmen ist, daß (insbesondere auch) der Vermögensverlust als rechtswidrig angesehen wird und daher nach dem Willen der entscheidenden Stelle keinen Bestand mehr haben soll.
2. Zur Frage der Aufklärungspflicht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Beschwerdebegründung vom 2. April 1997 ist kein Grund für die Zulassung der Revision im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO zu entnehmen.
1. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Beschwerde will in einem Revisionsverfahren geklärt wissen, ob ein russischer Rehabilitierungsausspruch geeignet sei, den zum Restitutionsausschluß nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG (Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage) führenden Zurechnungszusammenhang zwischen den Enteignungsmaßnahmen deutscher Stellen und dem generellen Willen der vormaligen Besatzungsmacht zu unterbrechen. Diese Frage kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen, weil sie bereits durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt ist. Der Senat hat in seinem Urteil vom 17. April 1997 - BVerwG 7 C 15.96 - (VIZ 1997, 477 = ZOV 1997, 348) unter Berufung auf den Sinn und Zweck des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG dargelegt, daß die Frage, ob eine Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage vorgenommen worden ist, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der jeweiligen Enteignung beantwortet werden muß und daß daher nachträgliche Entscheidungen oder sonstige Verlautbarungen der Sowjetunion oder eines Nachfolgestaates zur Verantwortlichkeit für bestimmte Enteignungen während der Besatzungszeit für die Anwendung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ohne Bedeutung sind.
Gleichfalls nicht klärungsbedürftig ist die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob Rehabilitierungsbescheide der Russischen Generalstaatsanwaltschaft, die lediglich einen allgemeinen Rehabilitierungsausspruch auf der Grundlage des Gesetzes der Russischen Föderation über die Rehabilitierung von Opfern politischer Repressionen vom 3. September 1993 enthalten, zur Rückgabe von Vermögenswerten führen können, die in der Besatzungszeit enteignet worden sind. Soweit diese Frage den Restitutionsausschluß nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG betrifft, ergibt sich dies bereits aus den vorangegangenen Ausführungen zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt. Für die Rückgabe von Vermögenswerten nach § 1 Abs. 7 VermG reicht ein nur allgemeiner, d. h. nicht speziell den jeweiligen Vermögensverlust betreffender Rehabilitierungsausspruch nicht aus; eine solche Rückgabe setzt vielmehr nach dem erwähnten Senatsurteil vom 17. April 1997 eine Entscheidung voraus, der zu entnehmen ist, daß (insbesondere auch) der Vermögensverlust als rechtsstaatswidrig angesehen wird und daher nach dem Willen der entscheidenden Stelle keinen Bestand mehr haben soll. In diesem Sinne kann der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Rehabilitierungsbescheid der Russischen Generalstaatsanwaltschaft vom 11. August 1995 weder nach seinem Wortlaut noch aufgrund der Begleitumstände ausgelegt werden. Im Gegenteil lehnt die Russische Föderation, wie sich aus der "Archivbescheinigung" der Generalstaatsanwaltschaft vom 30. September 1996 ergibt, jede Verantwortung für die durch deutsche Stellen im Rahmen der Bodenreform durchgeführten Enteignungen ab.
Die dritte von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob im Falle der Mehrdeutigkeit des Rehabilitierungsausspruchs eine verbindliche Interpretation der Russischen Generalstaatsanwaltschaft eingeholt werden muß, würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Wie soeben ausgeführt, läßt der Rehabilitierungsbescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 11. August 1995 eine Auslegung, die die Anwendung des § 1 Abs. 7 VermG ermöglichen würde, nicht zu.
2. Die Revision ist auch nicht wegen eines dem Urteil des Verwaltungsgerichts anhaftenden Verfahrensmangels zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Insbesondere war das Verwaltungsgericht nicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet, den bei der Russischen Generalstaatsanwaltschaft tätigen Obersten L. P. Kopalin als Zeugen zu der Frage zu vernehmen, ob mit dem Rehabilitierungsbescheid vom 11. August 1995 sämtliche den umstrittenen Grundbesitz betreffenden Enteignungsmaßnahmen aufgehoben werden sollten. Das Verwaltungsgericht hat sich - zu Recht - für verpflichtet gehalten, den Inhalt des genannten Bescheids ausgehend von seinem Wortlaut selbst zu ermitteln. Daher kam es nach seiner Rechtsauffassung, die den Umfang der ihm obliegenden Sachverhaltsaufklärung bestimmte, auf die Vorstellungen der Bediensteten der Russischen Generalstaatsanwaltschaft über den Inhalt des Bescheids und die ihm nach russischem Recht zukommenden Wirkungen nicht an. Dasselbe gilt für die gleichfalls in das Wissen des Obersten Kopalin gestellte Behauptung, daß die Russische Föderation für die Enteignungsmaßnahmen keine Verantwortung übernehmen wolle; infolgedessen war auch insoweit eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich.
Leitsatz
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Anmerkung:
I. Sachverhalt: Das Bundesverwaltungsgericht hat mit zwei Beschlüssen vom 12. August 1997 (7 B 128.97 und 7 B 129.97, vorstehend) seine Haltung zur Restitution von zwischen 1945 und 1949 enteigneten Vermögenswerten im Falle russischer Rehabilitierungsbescheinigungen präzisiert und die Nichtzulassungsbeschwerden von zwei Kl. gegen die (inhaltlich fast identischen, die Restitution ablehnenden) Urteile des VG Frankfurt/Oder vom 28. November 1996 zurückgewiesen, nachdem das Gericht in seinem Urteil vom 17.4.1997 (7 C 15.96) ausdrücklich die Frage, ob und inwieweit Rehabilitierungsentscheidungen ausländischer Stellen überhaupt von § 1 Abs. 7 VermG erfaßt sein können, offengelassen hatte.
Dem erstinstanzlichen Urteil des VG Frankfurt (Oder) vom 28. November 1997 (Az. 4 K 26/94) lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kl. begehrten die Rückübertragung von Teilflächen eines 1946 enteigneten ehemaligen Landwirtschaftsbetriebes mit einer Größe von 18,1 ha, der nach dem Beschluß der Gemeindekommission zur Durchführung der Bodenreform nach der Bodenreformverordnung der Provinz Mark Brandenburg vom 6. September 1945 konfisziert werden sollte, weil der Eigentümer als aktiver Verfechter der Nazi-Partei offen die Fortsetzung des Krieges propagiert und die bei ihm beschäftigt gewesenen Zivilarbeiter und Kriegsgefangenen schlecht behandelt habe. Die Kreiskommission gab dem Enteignungsvorschlag in ihrer Sitzung vom 2. Oktober 1945 statt. Auf die von der Ehefrau des Eigentümers erhobene Beschwerde hin lehnte die Provinzialverwaltung die Enteignung mit Bescheid vom 20. November 1945 ab. Der vom Oberlandrat geforderten Wiedereinsetzung der Familie in ihre Rechte kam die Gemeindekommission nicht nach. Auf dessen Anfrage teilte der Landrat in einem Schreiben vom 18. April 1946 mit, daß aufgrund des entgegenstehenden Befehls der Kreiskommandantur vom 14. Februar 1946 die angeordnete Wiedereinweisung nicht habe durchgesetzt werden können. Nach Ablehnung der Enteignung durch die Provinzialkommission zur Durchführung der Bodenreform stimmte dann die Landesbodenkommission am 10. September 1946 der Enteignung endgültig zu. 1947 verstarb der Eigentümer und Rechtsvorgänger der Kl. im sowjetischen Internierungslager der NKWD in Sachsenhausen. Der Bauernhof wurde in den staatlichen Bodenfonds überführt und in der Folgezeit überwiegend ausgesiedelt.
Die Kl. beriefen sich auf die zwischenzeitlich ergangene Rehabilitierungsbescheinigung der russischen Generalstaatsanwaltschaft aus dem Jahre 1995, in der es u. a. heißt:
"Auf ... wird Art. 3, Art. 5 B des Gesetzes der RSFSR über die Rehabilitierung von Opfern politischer Repressalien in der Fassung vom 18. Oktober 1991 angewandt."
Das Verwaltungsgericht Frankfurt hatte in erster Instanz einen Rückübertragungsanspruch aus § 1 Abs. 7 VermG abgelehnt. Zwar liege ein rechtswirksamer und echter Rehabilitierungsbescheid vor, dieser enthalte jedoch keine Aufhebung einer Enteignungsentscheidung.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Nichtzulassungsbeschwerden der Kl. gegen (die inhaltlich fast identischen) Urteile des VG im wesentlichen mit dem Argument zurück, daß Rehabilitierungsbescheide der russischen Generalstaatsanwaltschaft, die lediglich einen allgemeinen Rehabilitierungsausspruch enthalten, für eine Rückgabe nach § 1 Abs. 7 VermG nicht ausreichen. Eine Rückgabe setze vielmehr - wie bereits nach dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 17. April 1997 - einen Rehabilitierungsausspruch voraus, dem zu entnehmen sei, daß (insbesondere auch) der Vermögensverlust als rechtsstaatswidrig angesehen werde und daher nach dem Willen der entscheidenden Stelle keinen Bestand mehr haben solle.
II. Bewertung: 1. Russische Reha Bescheinigungen können den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 7 VermG eröffnen, also zu Restitutionen führen, aber nur, wenn die Rehabilitierung die damalige Vermögenseinziehung betrifft, also die damalige Enteignungsentscheidung kassiert. Diese Ansicht vertritt nunmehr offenbar auch das Bundesverwaltungsgericht.
Die Bundesregierung hatte in ihrer Antwort auf die Kleinen Anfragen der SPD und der PDS (vgl. Bundestags-Drucksachen 13/7343 und 13/7342 vom 26.3.1997) ausgeführt: "Rehabilitierungsentscheidungen der zuständigen russischen Behörden sind nach Auffassung der Bundesregierung von den Vermögensämtern im Rahmen des § 1 Abs. 7 VermG als solche - vorbehaltlich des ordre public (Art. 6 EGBGB) - grundsätzlich anzuerkennen. Dies gilt auch dann, wenn sie in Form und Inhalt von Rehabilitierungsentscheidungen deutscher Behörden abweichen. Eine Anerkennung russischer Rehabilitierungsbescheinigungen im vorgenannten Sinne führt nicht zu einer Bindung der Vermögensämter in der Weise, daß die seinerzeit entzogenen Vermögenswerte zwangsläufig zu restituieren sind. Sie eröffnet lediglich den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 7 VermG. Die Vermögensämter haben in jedem Einzelfall die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 7 VermG sowie etwaige Ausschlußtätbestände zu prüfen".
Noch im Juli 1997 hatte die Bundesregierung - in Kenntnis der Entscheidung des BVerwG vom 17. April 1997 (7 C 15/96) - auf die Kleine Anfrage eines Abgeordneten ihre Haltung bestätigt (vgl. Bundestags Drucksache 13/8310 v. 25.7.1997).
2. Die beiden Beschlüsse des BVerwG scheinen somit die Haltung der Bundesregierung zu bestätigen, wonach unter "anderen Vorschriften" im Sinne von § 1 Abs. 7 VermG auch ausländische Entscheidungen fallen. Es kommt auf den - ggf. durch Auslegung der konkreten Rehabilitierungsentscheidung - zu ermittelnden Umfang der Kassation der zu rehabilitierenden Unrechtsmaßnahme an. Der Inhalt der jeweils verfahrensgegenständlichen Rehabilitierungsbescheide ist, ausgehend von deren Wortlaut, durch die Behörden und Gerichte im Einzelfall zu ermitteln. Gleichzeitig hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich klargestellt, daß es auf die nach russischem Recht den Rehabilitierungsbescheinigungen zukommenden Wirkungen nicht ankommt.
3. Durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dürfte der Druck von Betroffenen auf die russischen Rehabilitierungsbehörden ansteigen, die Rehabilitierungsentscheidungen konkreter zu fassen.
Die Bundesregierung hatte bei der Antwort vom 27. November 1996 auf die Frage von MdB Schwanik (Bundestags-Drs. 13/6356) ausgeführt, daß bei russischen Rehabilitierungsbescheinigungen es darauf ankomme, welche Entscheidung im Wege der Rehabilitierung nachträglich aufgehoben worden sei. Es sei nicht entscheidend, ob eine mit dieser Entscheidung einhergehende Vermögenseinziehung in der Bescheinigung zusätzlich für rechtswidrig erklärt werde. Die Forderung des BVerwG, die Rehabilitierungsentscheidung müsse auch eine Aussage darüber enthalten, daß nicht nur die zu rehabilitierende sowjetische Maßnahme, sondern auch die darauf erfolgte deutsche Konfiskation von der russischen Rehabilitierungsbehörde mißbilligt wird, ist allerdings weder dem Wortlaut (und Sinn) des § 1 Abs. 7 VermG zu entnehmen, noch - verständlicherweise - im Russischen Rehabilitierungsgesetz enthalten. Zu Recht wurde in einer Kritik der Entscheidung darauf hingewiesen, daß dieses Postulat auch systemfremd wäre, da dann anstelle der einzig für die Entscheidungen über die Tatbestände des Vermögensgesetzes zuständigen deutschen Ämter/Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen der russischen Rehabilitierungsbehörde, ohne deren Kenntnis von diesem Umstand oder auch nur von den Voraussetzungen des § 1 Abs. 7 VermG, die Entscheidung über einen Tatbestand des VermG und damit letztlich über die Rückgabe überlassen bliebe (vgl. Leserbrief von Raumer in der FAZ v. 29.10.1997). Die Frage der innerstaatlichen Rechtsfolgen einer ausländischen gerichtlichen oder administrativen Entscheidung kann sich nur aus dem deutschen Recht ergeben.
Allerdings ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts deswegen nicht rechtswidrig, wie manche meinen, sie ist nur enger bei der Interpretation von § 1 Abs. 7 VermG als die damals geäußerte Rechtsmeinung der Bundesregierung, die für die Anspruchgrenzen stärker auf das Tatbestandselement des "Zusammenhangs" abstellt. Es ist nun mal originäre Aufgabe unabhängiger Gerichte, ein Gesetz nach seinem Wortlaut und Sinn und Zweck entsprechend auszulegen, wobei nicht unbedingt der historische Wille des Gesetzgebers maßgeblich ist. Es ist zu erwarten, daß die Verfügungsberechtigten restitutionsbelasteter Vermögenswerte sich jetzt auf die insoweit restriktivere Haltung des Bundesverwaltungsgerichts berufen werden.
4. Zuwenig Beachtung hat bei der Frage, ob § 1 Abs. 7 VermG auch ausländische Rehabilitierungen zu beachten sind, bisher die Tatsache eine Rolle gespielt, daß nach dem ursprünglichen, mit dem Einigungsvertrag mit erheblichen Einschränkungen übergeleiteten Rehabilitierungsgesetz der DDR vom 6.9.1990 (GBI. I DDR S.1459, vgl. Art. 3 Ziffer 6 der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR zur Durchführung und Auslegung des am 31.8.1990 unterzeichneten Einigungsvertrages v. 18.9.1990, BGBI. II 1990 S.1239 ff.), das bis zum Inkrafttreten des mit dem Ersten Unrechtsbereinigungsgesetz verabschiedeten (gesamtdeutschen) strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (in Kraft getreten am 4.11.1992, BGBI. I 1992 S.1814) galt, eine Rehabilitierung von Personen vorgesehen war, die von alliierten Besatzungsmächten inhaftiert, interniert oder anderweitig in Gewahrsam genommen worden waren. Das Gesetz sah in § 6 die Rückerstattung von entzogenen Vermögenswerten vor. Wenn auch der Gesetzgeber des EV gerade die Bestimmung zur Rehabilitierung von Besatzungsmaßnahmen nicht übergeleitet hat, so zeigt sich doch bei einer historisch teleologischen Interpretation, daß von Anfang an die Einbeziehung der Opfer bestimmter sowjetischer Maßnahmen in den Rehabilitierungstatbestand des § 1 Abs. 7 VermG - der den § 6 des DDR Rehabilitierungsgesetzes quasi ersetzte - vorgesehen war; der einigungsvertragliche Gesetzgeber ging lediglich - in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht - davon aus, daß die Rehabilitierung von Besatzungsunrecht selber nur durch die Besatzungsmacht erfolgen konnte (vgl. Begründung zu § 25 Abs 2 Satz 1 Nr. 2 StrRehaG, Bundestags-Drucksache 12/1608 S.29), während er an den innerstaatlichen Folgen - Rückgabe oder Entschädigung - anknüpfend an die ausländische Rehabilitierung - nichts ändern wollte und daher - systemgerecht - die Voraussetzungen für eine Rückübertragung oder Entschädigung in das Vermögensgesetz einstellte.
Regierungsdirektor Dr. H.-J. RODENBACH, Bonn