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Rückgabe von Unternehmensgrundstücken

VG Greifswald2 A 716/0525.10.2005ZOV 2005, 402

VermG §§ 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3, 6 Abs. 1, Abs. 6 a; VwGO §§ 42 Abs. 1, 75 Satz 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rückgabe von Unternehmensgrundstücken; Unternehmensgrundstück; Erbengemeinschaft; Entschädigungsanspruch; Singularrestitution; Unternehmensrestitution; Quorum

Nichtamtlicher Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Rückgabe von Unternehmensgrundstücken nach § 6 Abs. 6 a VermG hat an den "Berechtigten" zu erfolgen, d. h. die in Auflösung befindliche Gesellschaft. Die Rückübertragung direkt an einzelne Gesellschafter ist ausgeschlossen. Ein solcher Rückübertragungsbescheid kann durch die übrigen, übergangenen, Gesellschafter angefochten werden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. wenden sich gegen Bescheide des Bekl., mit denen dieser die Grundstücke D. Straße in Rostock auf die Beigeladenen übertragen hat.

Diese Grundstücke gehörten zum Betriebsvermögen der OHG H. (künftig: OHG), die die K.mühle in Rostock betrieb. Die Grundstücke waren 1929 von dem damaligen Gesellschafter der OHG, Herrn W. H., in die Gesellschaft eingebracht worden, die am 20. September 1929 im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen wurde.

Gesellschafter der OHG waren 1951 Herr E. W. und Frau F. H. mit einem Gesellschaftsanteil von jeweils 1/2.

Herr E. W. verließ im November 1951 die damalige DDR. Das gesamte Betriebsvermögen wurde danach in Volkseigentum überführt. Man berief sich dafür auf § 1 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952. Das Grundstück in der D. Straße in Rostock, vormals eingetragen im nunmehr geschlossenen Grundbuch von Rostock, Blatt (...), wurde am 17. März 1954 in Eigentum des Volkes umgeschrieben.

Herr E. W. verstarb am 27. September 1960. Die Kl. sind seine Erben. Die Beigeladenen sind die Erben nach der am 12. August 1970 verstorbenen Frau F. H.

Mit Schreiben vom 5. Oktober 1990 meldete der Kl. zu 3.) - auch im Namen der weiteren Miterben nach Herrn E. W. - Rückübertragungsansprüche an dem Mühlenunternehmen der OHG an. Dieser Antrag wurde in der Folgezeit vom Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen bearbeitet.

Auch die Beigeladenen haben einen Restitutionsantrag bzgl. des Unternehmens der OHG, der jedoch von dem Bekl. (Hansestadt Rostock) bearbeitet wurde. Jedenfalls seit November 1991 war dem Bekl. bekannt, daß das Grundstück im Eigentum der OHG gestanden hatte, und die Beigeladenen Rechtsnachfolger von einem der beiden Gesellschafter sind.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 1991 erläuterte der Kl. zu 3.) dem Bekl. den Sachverhalt. (...)

Nachdem der Bekl. seine beabsichtigte Entscheidung bekanntgegeben hatte, veräußerten die Beigeladenen ihren vermögensrechtlichen Anspruch mit notariellem Vertrag vom 30. Dezember 1991 an die Philipp Holzmann AG. Sie traten den Anspruch mit diesem Vertrag "mit sofortiger dinglicher Wirkung" ab. Der Kaufpreis sollte 3.955.000 DM betragen. Eine Abschrift dieses Vertrages hat der beurkundende Notar unter dem 17. Februar 1992 an den Bekl. gesandt.

Mit Bescheid vom 10. März 1992 übertrug der Bekl. das Eigentum an dem Grundstück D. Straße in Rostock an die Beigeladenen (in Erbengemeinschaft) zurück. Mit einem weiteren Bescheid vom folgenden Tag erfolgte die Rückübertragung des Wohngrundstücks D. Straße in Rostock an die Beigeladenen. Beide Bescheide wurden den Kl. nicht bekanntgegeben.

Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen traf unter dem 6. September 2000 gegenüber den Kl. folgende Entscheidung:

"Den Antragstellern in ungeteilter Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Herrn E. W. steht hinsichtlich dessen Anteil an der ehemaligen OHG, K.mühle, Rostock, ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach zu. Zur Höhe der Entschädigung ergeht ein gesonderter Bescheid. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Rückübertragung des ehemaligen Unternehmens der OHG bzw. Wiedereinräumung der ehemaligen Beteiligung an der OHG besteht nicht."

In der Begründung des Bescheides heißt es, die schädigende Maßnahme liege in der Überführung des Unternehmens in Eigentum des Volkes gemäß § 1 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952. Ein Anspruch auf Rückübertragung des Unternehmens einschließlich der vormals zum Unternehmen gehörenden Grundstücke bestehe nicht. Die Rückgabe des Unternehmens sei schon deshalb ausgeschlossen, weil der Unternehmensbetrieb endgültig eingestellt worden sei und eine Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes nicht möglich sei. Außerdem seien die Kl. hinsichtlich des Unternehmens nicht Berechtigte i. S. d. § 6 Abs. l a VermG. Mit der Antragstellung nach dem Gesellschafter E. W., der zum Schädigungszeitpunkt lediglich eine Beteiligung von 50 % gehabt habe, sei das Quorum nicht erreicht worden. Es bestehe damit auch kein Anspruch auf Rückgabe des ehemaligen Betriebsgrundstücks.

An diesen Bescheid schloß sich das Verfahren zur Bestimmung der Höhe der Entschädigung an, in dem das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Kl. unter dem 5. August 2003 mitteilte, daß von der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung des Unternehmens K.mühle (154.875 DM) der Wert des zurückgegebenen Betriebsgrundstücks D.straße abzuziehen sei. Da sich kein positiver Wert ergebe, dürften die Kl. keine Entschädigung erhalten. In einem Schreiben vom 3. Februar 2004 führte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen aus, daß die Anmeldung der Beigeladenen als Antrag auf Rückgabe des Unternehmens auszulegen gewesen sei, weil das Grundstück ein Betriebsgrundstück gewesen sei. Da das Grundstück, wovon auch der Bekl. ausgegangen sei, nicht dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen allein gehört habe, sondern der OHG, hätte grundsätzlich auch dieser Gesellschaft bzw. dem Rechtsnachfolger der Rückübertragungs- oder Erlösanspruch zugestanden. Allerdings hätten die Kl. auf Anfrage schriftlich gegenüber dem Bekl. erklärt, daß bei der weiteren Bearbeitung davon ausgegangen werden solle, daß Herr E. W. nur zur Hälfte am Betriebsvermögen dieser Firma ohne die dazugehörigen Liegenschaften beteiligt gewesen sei. Dies habe der Bekl. so verstehen können, daß die Kl. sich mit den Beigeladenen dahingehend verständigt und auseinandergesetzt hätten, daß das Grundstück allein auf die Beigeladenen zurückübertragen werden solle. Es dürfte schwer sein, darin eine Amtspflichtverletzung des Bekl. zu sehen. Nach dem heutigen Kenntnisstand müßten der hiesige Entschädigungsgrundlagenbescheid und eventuell die Rückgabebescheide des Bekl. aufgehoben werden.

Gegen die Bescheide vom 10. und 11. März 1992 wandten sich die Kl. mit Schreiben vom 28. Juli 2004, das am 3. August 2004 bei dem Bekl. einging.

Die Kl. haben am 12. Januar 2005 bei dem Verwaltungsgericht Schwerin ("Untätigkeits-") Klage erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluß vom 8. Februar 2005 (1 A 266/05) an das hiesige Gericht verwiesen hat. Zur Begründung tragen sie vor, sie hätten erstmals im Rahmen des Entschädigungsfeststellungsverfahrens für das Betriebsvermögen der OHG mit Schreiben vom 5. August 2003 durch das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen die Mitteilung erhalten, daß die ehemaligen Betriebsgrundstücke an die Beigeladenen zurückübertragen worden seien. Gegen diese Bescheide hätten sie mit Schreiben vom 28. Juli 2004 Widerspruch eingelegt. Dieser Widerspruch sei von dem Bekl. nicht beantwortet worden. Seit der Antragstellung der beiden Erbenstämme sei Berechtigter i. S. d. Vermögensgesetzes die OHG in Auflösung gewesen. Es hätte im vorliegenden Fall die Rückübertragung der Betriebsgrundstücke an die infolge der Antragstellung wieder rechtlich aufgelebte OHG erfolgen müssen. Die Rückübertragung der Betriebsgrundstücke allein an die Beigeladenen sei nicht an einen Vermögensberechtigten erfolgt. Eine Rückübertragung an die einzelnen Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit hätte lediglich erfolgen können, wenn sämtliche Gesellschafter beschlossen hätten, daß die Rückübertragung der Betriebsgrundstücke nicht an die Berechtigte (die OHG), sondern unmittelbar an die Gesellschafter erfolgen solle. Ein solcher Gesellschafterbeschluß existiere nicht. Der Inhalt des Schreibens vom 6. Dezember 1991 gebe für eine Antragsrücknahme hinsichtlich der Betriebsgrundstücke nichts her. Es wäre auch bei Annahme einer Antragsrücknahme rechtlich eine Rückübertragung der Betriebsgrundstücke allein an die Erbengemeinschaft H. nicht möglich gewesen. Sie hätten ein rechtliches Interesse an der Aufhebung der Bescheide. Nach ihrer Auffassung könne das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen eine Entscheidung zur Entschädigung derzeit nicht treffen, weil zuvor geklärt werden müsse, ob sie - die Kl. - den hälftigen an die Beigeladenen bezahlten Verkehrswert von diesen oder nach Amtshaftung von dem Bekl. erhielten. Sollte ihnen der hälftige Verkehrswert zufließen, wäre die von dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen getroffene Feststellung, daß eine Entschädigung nicht zu zahlen wäre, zutreffend. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...) Die Klage ist mit dem im Tatbestand wiedergegebenen Antrag zulässig (1.) und begründet (2.).

1. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft. Nicht zu beanstanden ist insbesondere, daß sich die Kl. auf eine isolierte Anfechtung der Bescheide vom 10. und 11. März 1992 beschränken. Es kann ihnen hierfür das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Unabhängig davon, ob ein eigener Antrag auf Rückübertragung der Grundstücke (noch) von Erfolg gekrönt sein könnte, haben die Kl. ein rechtlich geschütztes Bedürfnis an der Aufhebung der angegriffenen Bescheide des Bekl.

Nach dem bestandskräftigen Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 6. September 2000 steht den Kl. in ungeteilter Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Herrn E. W. hinsichtlich dessen Anteil an der ehemaligen OHG ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach zu. Die Entscheidung zur Höhe der Entschädigung steht noch aus. Für die Berücksichtigung des Verkehrswertes des Grundstückes stellt das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen auf die Bescheide vom 10. und 11. März 1992 ab. Danach müssen es sich die Kl. im Entschädigungsverfahren zurechnen bzw. anrechnen lassen, daß die hier betroffenen Grundstücke als sog. Unternehmenstrümmer zurückübertragen wurden. Wenn die Bescheide des Bekl. aufgehoben werden, haben die Kl. jedenfalls Anspruch auf eine (höhere) Entschädigung (als Null).

Die Kl. konnten die Anfechtungsklage gegen den Bekl. richten, der den angegriffenen Bescheid erlassen hat (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Diese Möglichkeit sieht § 14 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes [AGGerStrG] ausdrücklich vor.

Dem steht nicht entgegen, daß der Widerspruchsbescheid von dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen zu erlassen wäre. Die Untätigkeitsklage ist keine eigenständige Klageart - etwa mit der Untätigkeit der Widerspruchsbehörde als eigenem Klagegegenstand. Sie stellt nur eine Ausnahme von der Zulässigkeitsvoraussetzung der Durchführung eines Vorverfahrens dar.

Der Zulässigkeit der gegen die Bescheide vom 10. und 11. März 1992 gerichteten Klage steht nicht entgegen, daß noch nicht über den Widerspruch gegen diese Bescheide entschieden worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage auch ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig, § 75 Satz 1 VwGO. (...)

Die Kl. sind zur Klage befugt. Soweit (wie hier) gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kl. geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein, § 42 Abs. 2 VwGO.

Nach ständiger Rechtsprechung ist § 42 Abs. 2 VwGO dahin auszulegen, daß die Klägerseite geltend machen muß, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in eigenen Rechten verletzt zu sein und daß nach ihrem Vorbringen die Verletzung dieser Rechte möglich sein muß. Diese mögliche Verletzung eigener Rechte ist nur dann auszuschließen, wenn die von Klägerseite behaupteten Rechte offensichtlich nicht bestehen oder ihr nicht zustehen können (BVerwG, Urteil vom 25. April 2001 - 8 C 5/00 -, ZOV 2001, 350)

Eine derartige Verletzung eigener Rechte der Kl. erscheint ohne weiteres möglich. Da die angefochtenen Bescheide der von den Kl. letztlich begehrten Begünstigung insoweit entgegenstehen, als darin die Rückübertragung - und damit auch die darin enthaltene Feststellung der Berechtigung nach dem Vermögensgesetz - zugunsten (nur) der Beigeladenen ausgesprochen wird, können die Kl. geltend machen, durch diese Verwaltungsakte in ihren Rechten verletzt zu sein.

2. Die angefochtenen Bescheide des Bekl. vom 10. und 11. März 1992 sind rechtswidrig und verletzen die Kl. in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Bekl. konnte seinen Bescheid der Sache nach nicht auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Vermögensgesetz (VermG) stützen. Die Entscheidung hätte vielmehr nach § 6 Abs. 1, 6 a VermG ergehen müssen, die als speziellere Vorschrift Vorrang genießt, wenn sich der Restitutionsantrag auf ein Unternehmen bezieht.

Unter einem Unternehmen im Sinne des Vermögensgesetzes ist in Anlehnung an den Unternehmensbegriff des Handelsrechts eine organisatorische Einheit zu verstehen, in der ein Inbegriff von einem gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck dienenden Sachen und Rechten, tatsächlichen Beziehungen und Erfahrungen sowie unternehmerischen Handlungen zusammengefaßt ist (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 8 C 12/00 -, ZOV 2001, 188). Darunter fällt die von der OHG betriebene K.mühle in Rostock.

Die Vorschriften der Unternehmensrückgabe gehen einer Singularrestitution dann vor, wenn Gegenstand des staatlichen Zugriffs das Unternehmen als solches gewesen ist und der betroffene Vermögenswert zum Betriebsvermögen dieses Unternehmens gehörte. Das ist hier bezüglich der Flächen, auf die sich die angefochtenen Bescheide beziehen, der Fall.

Ein Unternehmen ist auf Antrag an den Berechtigten zurückzugeben, wenn es unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung vergleichbar ist, § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG. Ist die Rückgabe eines nicht mehr bestehenden Unternehmens ausgeschlossen, kann der Berechtigte die Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände verlangen, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden oder an deren Stelle getreten sind, soweit die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Stillegung des enteigneten Unternehmens zu dessen Vermögen gehörten und das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar war, § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG.

Das Vermögensgesetz enthält unterschiedliche Regelungen für die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände und solcher Vermögensgegenstände, die zu einem Unternehmen als einer organisatorischen Einheit zusammengefaßt waren. Die Wiedergutmachung des Zugriffs auf Unternehmen bedurfte besonderer Ausgestaltung vor allem deswegen, weil die im Unternehmen zusammengefaßten Vermögensgegenstände von der schädigenden Maßnahme nur mittelbar betroffen werden und sowohl das Unternehmen selbst als auch die Zusammensetzung seines Rechtsträgers laufenden Veränderungen unterworfen sein können, denen bei der Rückgabe Rechnung zu tragen ist. Die Vorschriften der Unternehmensrestitution greifen nicht nur bei der Rückgabe eines lebenden Unternehmens oder Betriebsteils eines solchen Unternehmens, sondern auch dann ein, wenn sich der Rückgabeanspruch auf die nach der Stillegung eines geschädigten Unternehmens verbliebenen Vermögensgegenstände richtet (vgl. § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG). Sie setzen jedoch immer die Schädigung eines bestehenden Unternehmens voraus und finden deshalb keine Anwendung, wenn der Geschäftsbetrieb des Unternehmens bereits vor der Durchführung schädigender Maßnahmen endgültig eingestellt und mit seiner Wiederaufnahme nicht zu rechnen war (BVerwG, Urteil vom 11. März 2004 - 7 C 61/02 - ZOV 2004, 255).

Anders als dies die Beigeladenen vertreten, bestimmt nicht der Anmelder mit seinem Antrag, ob er eine Singularrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG oder die Rückübertragung sog. Unternehmenstrümmer nach § 6 Abs. 6 a VermG anstreben kann. Das folgt aus § 3 Abs. 1 Satz 3 VermG. Danach kann ein Berechtigter, der einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt oder stellen könnte - außer in den Fällen des § 6 Abs. 6 a VermG - seinen Antrag nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände beschränken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden.

Davon unberührt sind nur Ansprüche, die ein Unternehmen gleichwohl im Rahmen der Einzelrestitution mit dem Vorbringen geltend machen kann, daß ein einzelner Vermögensgegenstand des Unternehmens einer schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 VermG unterfallen ist, ohne daß insoweit das Unternehmen insgesamt als solches geschädigt worden, d. h. die Schädigung also bereits Teil einer von vornherein beabsichtigten Unternehmensschädigung gewesen ist (VG Dresden, Urteil vom 26. Juli 2001 - 1 K 1243/98 - juris).

Der Bekl. hat - auch wenn er seine Entscheidung zu Unrecht auf § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG stützt - gleichwohl im Ergebnis zu Recht die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für einen Rückgabeanspruch angenommen. Er hat allerdings die Rückgabe nicht an den danach Berechtigten ausgesprochen.

Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig und wird auch vom Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen seinen Entscheidungen und Stellungnahmen zugrunde gelegt, daß das Unternehmen K.mühle in Rostock nicht mehr besteht und daß die hier betroffenen Grundstücke sich im Zeitpunkt der Schädigung im Eigentum der OHG befanden. Die Kammer sieht keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Annahme zu zweifeln. Es kam deshalb in sachlicher Hinsicht eine Rückgabe der Grundstücke in Betracht.

Der Anspruch nach § 6 Abs. 6 a VermG steht dem "Berechtigten" zu. Berechtigter bei der Rückgabe oder Rückführung eines Unternehmens nach den § 6 und 12 ist derjenige, dessen Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, § 6 Abs. l a Satz 1 VermG. Dieser besteht unter seiner Firma, die vor der Schädigung im Register eingetragen war, als in Auflösung befindlich fort, wenn die im Zeitpunkt der Schädigung vorhandenen Gesellschafter oder Mitglieder oder Rechtsnachfolger dieser Personen, die mehr als 50 vom Hundert der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte auf sich vereinen und namentlich bekannt sind, einen Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens oder von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten des Rückgabeberechtigten angemeldet haben, § 6 Abs. l a Satz 2 VermG.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß § 6 Abs. l a Satz 2 VermG nicht nur für den Antrag auf Rückgabe des Unternehmens selbst, sondern auch für Anträge auf Rückübertragung einzelner Vermögenswerte als Unternehmensreste im Sinne des § 6 Abs. 6 a VermG gilt (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2003 - 8 C 29/02 -, VIZ 2004, S. 269)

Die Beteiligten gehen mit dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen übereinstimmend davon aus, daß die OHG nach der Enteignung erloschen ist. (...)

Die OHG konnte somit - als seinerzeitiger Träger des Unternehmens - den Restitutionsantrag nicht stellen. Sie konnte nur dadurch als "in Auflösung" wieder aufleben, daß die im Zeitpunkt der Schädigung vorhandenen Mitglieder oder ihre Rechtsnachfolger, die mehr als 50 v. H. der Mitgliedschaftsrechte auf sich vereinten und namentlich bekannt waren, einen Anspruch auf Rückgabe des Unternehmensrestes anmeldeten.

Dieses Quorum wurde hier erreicht. Es sind dabei - anders als dies wohl die Beigeladenen (allerdings nur in bezug auf die Kl.) vertreten - die von den Kl. und den Beigeladenen gestellten Anträge, die jeweils für sich genommen nur genau und damit nicht mehr als 50 v. H. der Gesellschaftsrechte auf sich vereinten, zusammenzurechnen.

Es entspricht zwar der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß die Erfüllung des Quorums des § 6 Abs. l a Satz 2 VermG bereits Voraussetzung für eine wirksame Anmeldung des Rückübertragungsanspruchs ist. Dafür genügt es aber, wenn die das Quorum erfüllenden Anmelder der Behörde spätestens bei Ablauf der Ausschlußfrist namentlich bekannt sind. Das folgt aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Denn es soll mit Blick auf mögliche divergierende Interessen der Gesellschafter oder Mitglieder innerhalb der Anmeldefrist Klarheit geschaffen werden, ob der Antrag auf Rückübertragung sich auf die erforderliche Mehrheit stützen kann (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2003 - 8 C 29/02 -, VIZ 2004, 269). Das Quorum kann sich durch die Summierung einzelner Anmeldungen ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1997 - 7 C 64/96 -, ZOV 1997, 436)

Im Ergebnis bedeutet das, daß bis zum Ablauf der Anmeldefrist am 31. Dezember 1992 (vgl. § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG) Anmeldungen (namentlich bekannter) Anmelder vorliegen müssen, die zusammen das Quorum erfüllen.

Die von den Beigeladenen geäußerte Befürchtung, dadurch würden "willkürliche, durch unterschiedliche Auslastung der Behörden bedingte Arbeitsergebnisse vorprogrammiert", besteht bei Lichte besehen nicht. Vor Ablauf der Anmeldefrist konnten die Behörden Anträge jedenfalls nicht mit der Begründung ablehnen, das Quorum sei nicht erreicht. Danach war eine Vervollständigung eines nicht erreichten Quorums unabhängig von dem Zeitpunkt der Bearbeitung nicht mehr möglich.

Rechtswidrig ist der Bescheid insofern, als die Rückgabe der Grundstücke an die Beigeladenen ausgesprochen wurde.

Die Rückgabe von Unternehmensgrundstücken nach § 6 Abs. 6 a VermG hat an den "Berechtigten" zu erfolgen. Das war hier die OHG in Auflösung, nicht aber die Beigeladenen.

Es kommt insofern nicht darauf an und kann von der Kammer offengelassen werden, ob die Kl. ihren Restitutionsantrag mit Schreiben vom 6. Dezember 1991 wirksam zurückgenommen haben, wie dies Bekl. und Beigeladene vertreten.

Sollte man dies verneinen, hätte die Rückübertragung unverändert an die OHG in Auflösung erfolgen müssen. Sollte man dies bejahen, wäre das Quorum entfallen, so daß zwar keine Rückübertragung an die OHG in Auflösung mehr hätte erfolgen können. Das löst für sich jedoch keinen Anspruch der Anteilseigner aus, die es zusammen nicht auf 50 vom Hundert der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte bringen. Die Rückgabe der Grundstücke an die Beigeladenen wäre gleichfalls rechtswidrig. Allein das ist für den Erfolg der Anfechtungsklage entscheidend.

Es ist nicht die Aufgabe des Vermögensamtes, die (zivilrechtliche) Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern vorzunehmen oder gar vorwegzunehmen. Insofern können auch die Ausführungen des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen nicht überzeugen, wonach die Kl. im Ergebnis keinen Anspruch auf Entschädigung für das enteignete Betriebsvermögen hätten, da das vormalige Betriebsgrundstück aufgrund der Zustimmung im Wege der gesellschaftlichen Auseinandersetzung allein auf die Rechtsnachfolger der F. H. zu übertragen wäre.

Zu einer unmittelbaren Übertragung auf die Gesellschafter des seinerzeitigen Unternehmensträgers kann es nur unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 10 Satz 6 VermG kommen. Danach bedarf es einer Eintragung oder Löschung des Rückgabeberechtigten (nach § 6 Abs. l a VermG) im Register nicht, wenn die zur Stellung des Antrags berechtigten Personen beschließen, daß der Berechtigte nicht fortgesetzt und daß in Erfüllung des Rückgabeanspruchs unmittelbar an die Gesellschafter des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger geleistet wird.

Einen derartigen Beschluß hat es - objektiv - nicht gegeben. Darauf können die angefochtenen Bescheide also im Ergebnis auch nicht gestützt werden. Ohne Bedeutung ist es, ob der Bekl. die Erklärung des Kl. zu 3.) vom 6. Dezember 1991 dahingehend verstehen konnte, wie das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen - u. U. im Vorgriff auf etwaige Amtshaftungsansprüche - darlegt.

Rechtswidrig ist der Bescheid im übrigen insoweit, als er die Rückübertragung nicht an die Philipp Holzmann AG aussprach, die die vermeintlichen Restitutionsansprüche der Beigeladenen, wie dem Bekl. bekannt war, mit notariellem Vertrag vom 30. Dezember 1991 erworben hatte. Die Möglichkeit der Abtretung sieht § 3 Abs. 1 Satz 2 VermG ausdrücklich vor. Mit der Abtretung scheidet der Zedent als Beteiligter aus dem vermögensrechtlichen Verfahren aus und der Zessionar wird neuer Beteiligter. Dementsprechend ist der Restitutionsbescheid auch an den Abtretungsempfänger als Adressat zu richten (Redeker/Hirtschulz/Tank in: Fieberg, VermG, § 3, Rz. 30 [Stand: 1/2004]).

Dem Erfolg der Klage steht, anders als dies die Beigeladenen vertreten, nicht die (materielle) Bestandskraft des Bescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 6. September 2000 entgegen. Mit diesem Bescheid hat das Amt bestimmt, daß den Kl. zwar in ungeteilter Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Herrn E. W. hinsichtlich dessen Anteil an der ehemaligen OHG ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach zustehe, jedoch ein darüber hinausgehender Anspruch auf Rückübertragung des ehemaligen Unternehmens der OHG bzw. Wiedereinräumung der ehemaligen Beteiligung an der OHG nicht bestehe.

Zum einen begehren die Kl. in diesem Verfahren die bloße Aufhebung der Rückübertragung an die Beigeladenen, die sich für sie negativ bei der Entschädigung auswirkt, und nicht die Rückübertragung an sich selbst. Zum anderen erwächst lediglich die Regelung des Bescheides (also der Tenor) in Bestandskraft und nicht etwa die Begründung, in der es hier heißt, die Kl. seien hinsichtlich des Unternehmens nicht Berechtigte, da sie das Quorum nicht erreicht hätten, so daß auch kein Anspruch auf Rückgabe des ehemaligen Betriebsgrundstücks bestehe (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., 2005, § 43, Rz. 32).

Schließlich haben die angefochtenen Bescheide vom 10. und 11. März 1992 gegenüber den Kl. auch keine (formelle) Bestandskraft erlangt.

Daß gegen Entscheidungen des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen Widerspruch eingelegt werden kann, bestimmt § 36 Abs. 1 VermG. Danach ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich bei dem Amt zu erheben, das die Entscheidung getroffen hat. Da ihnen die Bescheide nicht zugestellt worden sind, konnte die Widerspruchsfrist nicht abgelaufen sein, als die Kl. den Widerspruch erhoben. Für eine Verwirkung des Widerspruchsrechts ist nichts ersichtlich, zumal die Kl. jedenfalls innerhalb eines Jahres nach Kenntniserlangung von den Bescheiden Widerspruch eingelegt haben.