Rückgabe in mangelhaftem Zustand
§§ 556 BGB, 300 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rückgabe in mangelhaftem Zustand; Beendigung des Mietverhältnisses; Rückgabe der Mietsache, Zustand; Räumung, teilweise; Räumung, unvollständige; Vorenthaltung der Mietsache
Leitsatz
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Zur Frage des Annahmeverzugs bei der Rückgabe von Mieträumen nach Beendigung des Mietverhältnisses.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
aa) In welchem Zustand sich die Pachtsache bei der Rückgabe befindet, ist für die Rückgabe selbst ohne Bedeutung (vgl. RG in JW 1910, 939; Mittelstein, Die Miete, 4. Aufl., S. 507, 508; Roquette, Das Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches, 1966, § 556 Rdn. 9; Sternel, Mietrecht, 2. Aufl., S. 655; Gelhaar in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 556, Rdn. 11; anderer Auffassung: Soergel/Kummer, BGB, 11. Aufl., § 556 Rdn. 14; Staudinger/Sonnenschein, BGB, 12. Aufl., 2. Bearbeitung, § 566 Rdn. 14; wohl auch Münch-Komm. BGB, § 556 Rdn. 15). Diese Auffassung liegt bereits der Entscheidung des erkennenden Senats vom 23. Januar 1974 - VIII ZR 219/72 (- WM 1974, 260, 261) zugrunde. Darin ist ausgeführt, der Umstand, daß Grundstück und Räume in verwahrlostem Zustand zurückgegeben und vom Mieter angebrachte Einrichtungen nicht entfernt worden seien, begründe keinen Anspruch auf weitere Nutzungsentschädigung, sondern, - allenfalls - Schadensersatzansprüche (a.a.O. S. 261). Nach der vom Gesetz getroffenen Regelung kann der Vermieter wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache und wegen Abweichung vom vertragsgemäßen Rückgabezustand zwar Schadensersatz verlangen, nicht aber die Rücknahme der Mietsache ablehnen. Dasselbe gilt bei Pacht (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1982 - VIII ZR 219/81 zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
bb) Was für die Rückgabe der Mietsache in beschädigtem oder verschlechtertem Zustand gilt, gilt mit graduellem, in der Natur der Sache liegenden Unterschied auch für die Rückgabe von Grundstücken, Häusern oder einzelnen Räumen in nicht vollständig geräumtem Zustand. So wie es keine Rückgabe ist, wenn der Mieter zwar seine Sachen aus den Räumen entfernt, aber die Schlüssel behält, ist es auch keine Rückgabe, wenn er dem Vermieter die Schlüssel zwar aushändigt, seine Einrichtung aber in den Mieträumen zurückläßt (Mittelstein a.a.O.). Im einen wie im anderen Falle läuft das Verhalten des Mieters auf eine Vorenthaltung der Mietsache hinaus. Bleiben in den Räumen dagegen nur einzelne Gegenstände zurück, ist der Vermieter mithin an der Wiederinbesitznahme nicht gehindert, so darf er die Rücknahme bei Meldung des Eintritts von Gläubigerverzug nicht verweigern (Sternel, a.a.O.). Ersatzansprüche wegen etwaigen Aufwands für die vollständige Räumung bleiben unberührt und sichern die Interessen des Vermieters ebenso, wie Ersatzansprüche bei Rückgabe der Mietsache in beschädigtem oder verschlechtertem Zustand. Ob in diesem Sinne geräumt ist oder nicht, hängt von den konkreten Umständen ab und bedarf tatrichterlicher Feststellung und Entscheidung im Einzelfall.
Leitsatz
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Anmerkung: Vgl. auch BGH, Urt. v. 11.5.1988 - VIII ZR 96/87 - in GE 1988, 721