Rückgabe der Mietsache nach Monatsbeginn (Verzug)
§ 556 BGB, § 242 BGB, § 254, § 286 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rückgabe der Mietsache nach Monatsbeginn (Verzug); Schadensminderungspflicht; Rückgabe, verspätete; Verzugsschaden, verspätete Rückgabe der Mietsache; Mietzinsausfall, Ersatz
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zur Schadensminderungspflicht des Vermieters.
2. Zur Frage der Nutzungsentschädigung, wenn der Mieter im Verlaufe eines Monats die Mietsache zurückgibt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. (Mieterin) hat die von der Kl. gemietete Wohnung zum 31. Dezember 1981 gekündigt, aufgrund von Schönheitsreparaturen, die die Bekl. noch zu leisten hatte, verzögerte sich die eigentliche Rückgabe der Wohnung bis zum 8. April 1982. Auch danach waren noch Mängel vorhanden, weil der Dielenfußboden teilweise ausgebessert werden mußte und außerdem eine Keramikfliese am Kachelofen repariert werden mußte. Aus diesem Grunde, so die Kl. hätten sie die Wohnung erst am 1. Mai 1982 weitervermieten können.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. haben gemäß §§ 535, 557 Abs. 2 BGB Anspruch auf Zahlung des zuerkannten Mietzinses für die Zeit vom 9. April bis einschließlich dem 15. April 1982. Insoweit war ihnen eine sofortige (vorzeitige) Vermietung vor Rückgabe der Wohnung am 8. April 1981 nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zuzumuten. Ihnen war eine, wenn auch nach wenigen Tagen zu bemessende, Überlegungs- und Handlungsfrist (Feststellung des Zustandes der Wohnung sowie der Prüfung möglicher und weiterer Ersatzansprüche etc.) einzuräumen. Die Schadloshaltung der Kl. für den bezeichneten Zeitraum entspricht sonach der Billigkeit (arg. § 557 Abs. 2 BGB).
Dagegen war der weitergehenden Klage wegen des Mietzinsausfalls für die Zeit vom 16. April bis einschließlich zum 30. April 1982 der Erfolg zu versagen. Den Kl. ist vorzuwerfen, den behaupteten Schaden im Sinne des § 254 BGB nicht - in genügendem Maße - abgewendet und gemindert zu haben. Danach bot sich eine - erneute - Vermietung der Wohnung trotz der behaupteten geringfügigen Mängel spätestens ab dem 16. April 1982 an. Hiervon ist das Gericht aufgrund der angespannten Situation auf dem Berliner Wohnungsmarkt überzeugt.