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Rückgabe der Mietsache/Mitwirkungspflicht des Vermieters

AG Charlottenburg17 C 477/8728.04.1988MM 1988, 329

§ 556 BGB, § 536 BGB, § 535 BGB, § 326 BGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Rückgabe der Mietsache/Mitwirkungspflicht des Vermieters; Mitwirkungspflicht des Vermieters/bei Rückgabe der Mietsache; Hauswart/Rückgabe der Wohnungsschlüssel; Wohnungsschlüssel/Übergabe an Hauswart; Schönheitsreparaturen/nach Schlüsselrückgabe an Hauswart; Schadensersatz wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen/bei Schlüsselrückgabe an Hauswart

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Vermieter ist aufgrund einer mietvertraglichen Nebenpflicht zur Mitwirkung an Bemühungen des Mieters zur rechtzeitigen Abwicklung eines Mietvertrages - hier insbesondere der Schönheitsreparaturen - verpflichtet. Kommt er dieser Mitwirkungspflicht auf ausdrückliche Anforderung seitens des Mieters nicht nach, so kann er nach Beendigung des Mietverhältnisses Schadensersatzansprüche gem. § 326 BGB nicht mehr zur Entstehung bringen.

2. Der Mieter ist regelmäßig berechtigt, nach Beendigung des Mietverhältnisses die Wohnungsschlüssel bei dem vom Vermieter eingesetzten und im Hause auch so bezeichneten Hauswart abzugeben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Nach allem war der Hausverwaltung der Kl., was ihr ohne weiteres anzurechnen ist, seit mindestens Oktober 1986 bekannt, daß die Bekl. die Wohnung aufgeben wollte, um im übrigen nach Bayern überzusiedeln. Die Absicht des Wegzuges aus Berlin ergab für die Bekl. das erhöhte Interesse, ihre Berliner Mietangelegenheiten bis zu ihrem Umzug erledigt zu haben. Wen sie deswegen sich anwaltlichen Rat verschaffte und insbesondere eine Klärung wegen der Schönheitsreparaturen noch vor ihrem Umzug herbeiführen wollte, so ist dies nicht zu beanstanden und hätte vielmehr auf Seiten der Kl., d. h. hier ihrer Grundstücksverwaltung, zu einer hinreichenden Mitwirkung führen müssen. An einer solchen Mitwirkung, die als Nebenpflicht aus einem Mietvertrag zwischen den Parteien folgt, hat es gefehlt. Dies kommt zunächst dadurch zum Ausdruck, daß der Grundstücksverwalter der Kl. mit Schreiben von November 1986 überhaupt eine Klärung wegen der Frage der Schönheitsreparaturen verweigerte. Ferner kommt dies dadurch zum Ausdruck, daß der Grundstücksverwalter der Kl. bei der Besichtigung am 10. Dezember 1986 wiederum nur allgemein auf die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verwies, ohne beispielsweise der Bekl. in Aussicht zu stellen, die Wohnung zu einem bestimmten Zeitpunkt nach Räumung zu besichtigen und mit ihr - ggf. unter Mitwirkung ihrer Anwälte - die von ihm für erforderlich gehaltenen Schönheitsreparaturen zu protokollieren und die sich daran anschließenden Fragen einer Durchführung konkreter Schönheitsreparaturen oder eines Ablösebetrages zu klären. Nach allem hatte es die Kl. ohne weiteres in der Hand, bis zum Ende des Mietverhältnisses den Umfang der Schönheitsreparaturen zu bestimmen und - falls sich eine Regelung insoweit nicht ergeben hätte und sich die Bekl. geweigert hätte, bestimmte Schönheitsreparaturen durchzuführen - die Ansprüche auf Durchführung von Schönheitsreparaturen in einem Schadensersatzanspruch gem. § 326 BGB zu überführen. Der Versuch der Kl., nachträglich noch zu einem Schadensersatzanspruch zu gelangen, mußte hiernach fehlschlagen. Unstreitig hat der seinerzeit noch für die Kl. tätige Hauswart vor dem Ende der Vertragszeit die Wohnungsschlüssel etc. von der Bekl. erhalten. Das bedeutet, daß von einer Rückgabe der Wohnung vor dem Monat April 1987 auszugehen ist. Die Kl. kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der Hauswart sie insoweit nicht habe vertreten können. Den Umständen nach dürfte die Bekl. - soweit ersichtlich - davon ausgehen, daß sie die Wohnung auf dem von ihr gewählten Wege zurückgeben konnte. Abgesehen davon, daß es gerichtsbekannt ist, daß Grundstückseigentümer die Rückgabe von Wohnungen an ihre Hauswarte gegen sich gelten lassen, kommt im vorliegenden Fall hinzu, daß die Bekl. angesichts der unzureichenden Mitwirkung der Hausverwaltung nicht davon ausgehen mußte, daß diese auf Rückgabe der Schlüssel unmittelbar an sie Wert legen würde. Die Kl. kann sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Bekl. gewußt habe, daß der Hauswart nicht das erforderliche Vertrauen der Hausverwaltung bzw. der Kl. gehabt habe, sondern die Inhaber des im Hause gelegenen Heimwerkerladens. Dies ist bestritten und beweislos behauptet worden. Immerhin hat die Kl. erkennen lassen, daß sie eine Rückgabe der Schlüssel an die Inhaber besagten Ladens gegen sich hätte gelten lassen, was unterstreicht, daß eine Rückgabe der Schlüssel an die Hausverwaltung oder eine an sie unmittelbar gerichtete Information über

se gelegenen Heimwerkerladens. Dies ist bestritten und beweislos behauptet worden. Immerhin hat die Kl. erkennen lassen, daß sie eine Rückgabe der Schlüssel an die Inhaber besagten Ladens gegen sich hätte gelten lassen, was unterstreicht, daß eine Rückgabe der Schlüssel an die Hausverwaltung oder eine an sie unmittelbar gerichtete Information über den Schlüsselverbleib von der Bekl. nicht zu verlangen war.