Rückgabe der Mietsache mit festverklebtem Teppichboden
§ 535 BGB, § 276 BGB, § 556 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rückgabe der Mietsache mit festverklebtem Teppichboden; Rückgabe der Mietsache; Einrichtungen, Entfernung; Zustand, ordnungsmäßiger; positive Vertragsverletzung; Teppichboden, festverlegt; Wegnahmerecht, Abtretung; Wegnahmepflicht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter ist verpflichtet, bei seinem Auszug festverlegten (verklebten) Teppichboden auf entsprechende Aufforderung des Vermieters hin zu entfernen; dies gilt auch, wenn der Mieter den Teppichboden durch einen Abstandsvertrag vom Vormieter übernommen hat.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der vom Kl. geltend gemachte Schadensersatzanspruch rechtfertigt sich aus den Regeln zur positiven Forderungsverletzung.
Dabei sind die Bekl. dem Kl. deshalb zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie den im gesamten Haus fest verlegten (verklebten) Teppichboden trotz entsprechender Aufforderung des Kl. bei Beendigung ihres Mietverhältnisses nicht entfernt hatten. Damit hatten die Bekl. der grundsätzlichen Verpflichtung des Mieters zuwidergehandelt, Einrichtungen, mit denen der Mieter die Mietsache versehen hat, nach Beendigung des Mietverhältnisses zu entfernen. Die Bekl. waren aus § 556 BGB verpflichtet, das angemietete Einfamilienhaus im "ursprünglichen Zustand" zurückzugeben, wozu nach der Entfernung von Eigeneinrichtungen - auch die anschließende Wiederherstellung gehört (vgl. hierzu LG Berlin in DAS GRUNDEIGENTUM 1985, S. 935 und Palandt, BGB, 44. Aufl., Anm. 1 c zu § 556 BGB).
Zwar weisen die Bekl. zu Recht darauf hin, daß das fragliche Mietobjekt schon zu Beginn ihres Mietverhältnisses mit der bei Mietende beanstandeten schon damals verklebten Auslegware ausgestattet war.
Vorliegend ist jedoch unstreitig geblieben, daß diese vom Vormieter der Bekl. im gesamten Hause verklebte Teppichware Gegenstand eines sogenannten "Abstandsvertrages" zwischen dem Vormieter und den Bekl. war, wonach diese den Bodenbelag gegen Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu Eigentum erwerben sollten.
Selbst wenn anzunehmen wäre, daß mit der Verklebung des Teppichbodens durch den Vormieter dieser gemäß den §§ 93, 94 BGB in das Eigentum des Kl. übergegangen war (so wohl LG Karlsruhe in NJW 1978, S. 2602), so sind die Bekl. doch durch die Abtretung des Wegnahmerechts des Vormieters in dessen Rechtsstellung eingetreten (vgl. §§ 547a, 413, 398 BGB und Sternel Mietrecht, 2. Aufl., Anm. 22 zu V). Dies gilt dann aber auch für die Verpflichtung zur Beseitigung der Auslegware, denn mit der Wegnahmebefugnis des Mieters korrespondiert seine Wegnahmepflicht (vgl. BGH in NJW 1981, S. 2564 f.).