Rückgabe der Mietsache im gemieteten Zustand
§ 556 BGB, § 547 a BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rückgabe der Mietsache im gemieteten Zustand; Mietverhältnis, Beendigung; Auszug des Mieters; Einbauten, genehmigte; Entfernungspflicht; Räumungspflicht (Umfang); Fußbodenbelag; Holzpaneel; abgehängte Decke
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter ist beim Auszug aus der Wohnung verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, insbesondere Einbauten zu entfernen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung der Kl. hat Erfolg, soweit sie über die vom Amtsgericht zugesprochenen Kosten für Schönheitsreparaturen hinaus weiteren Schadensersatz für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Wohnung, Entfernung von Einbauten im Bad und der Diele begehrt und Malerarbeiten nach der Entfernung sowie für die Beseitigung von Fußbodenbelag in der Küche. Die Bekl. waren verpflichtet, die gemieteten Räume in dem ursprünglichen Zustand zurückzugeben, wozu grundsätzlich insbesondere das Entfernen von Einbauten und bauliche Veränderungen sowie die anschließende Wiederherstellung gehört. Dem Mieter ist es nicht gestattet, Einrichtungsgegenstände wie Fußbodenbeläge in der Wohnung zu belassen oder die Räume in einem veränderten Zustand, wie vorliegend mit einer Holzwandverkleidung im Bad und einer abgehängten Decke in der Diele zurückzugeben. Die Bekl. haben sich zwar darauf berufen, daß sie von dem Voreigentümer eine Genehmigung zur Vornahme dieser Einbauten gehabt hätten. Sie behaupten aber selbst nicht, daß der Voreigentümer ihnen gestattet hätte, diese Einbauten bei einem späteren Auszug in der Wohnung zu belassen. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts können diese baulichen Veränderungen auch nicht als derartige Verbesserung der Mietsache angesehen werden, daß demgegenüber das Beseitigungsverlangen der Kl. rechtsmißbräuchlich wäre. Das Abhängen von Altbaudecken beruht auf rein geschmacklichen Kriterien und wird keineswegs allgemein als Verbesserung angesehen. Entsprechendes gilt für ein Holzpaneel im Bad, wobei hier noch hinzukommt, daß es sich um eine in einem Feuchtraum durchaus nicht übliche Wandverblendung handelt. Entsprechendes gilt für den Küchenfußboden. Es kommt nicht darauf an, daß der Bodenbelag, wie die Bekl. ihn anbrachten, eine gleichwertige Qualität wie der darunter befindliche Fußboden hatte.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Vgl. auch: LG Berlin - 64 S 111/86 -, Urt. v. 19.9.1986