veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Rückgabe der Mietsache/Bürge

LG Berlin62 T 59/8509.09.1985MM 1986, 118

§ 556 BGB, § 765 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rückgabe der Mietsache/Bürge; Bürgschaft; Räumung; Herausgabe

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine selbstschuldnerische Bürgschaft verpflichtet den Bürger, der nicht selbst in den Räumen wohnt, nicht zur Räumung und Herausgabe der Mieträume des Dritten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Amtsgericht hat richtig ausgeführt, daß die Kl. die Bekl. aus dieser selbstschuldnerischen Bürgschaft nicht auf Räumung oder Herausgabe der Mietsache in Anspruch nehmen konnte. Die Bekl. hat die selbstschuldnerische Bürgschaft zwar "für sämtliche Verpflichtungen auf Grund des Mietvertrages vom 15. Juni 1981" übernommen, da die Bekl. aber nicht im Besitz der Mieträume war, konnte sie die von der Kl. begehrte Leistung der Räumung und Herausgabe nicht selbst erbringen. Der Bürgschaftsvertrag begründet eine eigene Leistungspflicht des Bürgen und nicht die Pflicht, auf den Hauptschuldner einzuwirken, die Leistung zu erbringen. Die von der Kl. verlangte Räumung und Herausgabe der Mieträume war der Bekl. selbst als eigene Leistung nicht möglich, sie konnte der Kl. deshalb allenfalls auf Geldersatz haften (Palandt § 765 BGB Anm. 1).