Rückgabe der Mietsache/Bürge
§ 556 BGB, § 765 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rückgabe der Mietsache/Bürge; Bürgschaft; Räumung; Herausgabe
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine selbstschuldnerische Bürgschaft verpflichtet den Bürger, der nicht selbst in den Räumen wohnt, nicht zur Räumung und Herausgabe der Mieträume des Dritten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Amtsgericht hat richtig ausgeführt, daß die Kl. die Bekl. aus dieser selbstschuldnerischen Bürgschaft nicht auf Räumung oder Herausgabe der Mietsache in Anspruch nehmen konnte. Die Bekl. hat die selbstschuldnerische Bürgschaft zwar "für sämtliche Verpflichtungen auf Grund des Mietvertrages vom 15. Juni 1981" übernommen, da die Bekl. aber nicht im Besitz der Mieträume war, konnte sie die von der Kl. begehrte Leistung der Räumung und Herausgabe nicht selbst erbringen. Der Bürgschaftsvertrag begründet eine eigene Leistungspflicht des Bürgen und nicht die Pflicht, auf den Hauptschuldner einzuwirken, die Leistung zu erbringen. Die von der Kl. verlangte Räumung und Herausgabe der Mieträume war der Bekl. selbst als eigene Leistung nicht möglich, sie konnte der Kl. deshalb allenfalls auf Geldersatz haften (Palandt § 765 BGB Anm. 1).