Rückgabe der Mietsache
§ 556 Abs. 1 BGB, § 284 BGB, § 286 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rückgabe der Mietsache; Wohnungsschlüssel; Zwangsräumung; Vorenthaltung der Wohnung; Rückgabepflicht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Das Zurücklassen der Wohnungsschlüssel bei einem anderen Mieter erfüllt nicht die Voraussetzung einer Zurückgabe der Wohnung im Sinne des § 556 Abs. 1 BGB.
2. Zur Frage, wann von einer anberaumten Zwangsräumung Abstand genommen werden muß.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Solange die Bekl. ihr die Wohnung nicht pflichtgemäß zurückgegeben, daß heißt auch die Wohnungsschlüssel ihr oder ihrem Verwalter übergeben hatte, brauchte die Kl. von der anberaumten Zwangsräumung nicht Abstand zu nehmen, insbesondere auch nicht auf bloße Räumungsankündigungen der Bekl. zu vertrauen. Vor dem Räumungstermin aber hatte die Bekl. die Wohnung nicht in solcher Weise ordnungsgemäß und tatsächlich zurückgegeben; denn das Zurücklassen der Wohnungsschlüssel bei einem anderen Mieter erfüllte die Voraussetzung einer Zurückgabe im Sinne des § 556 Abs. 1 BGB nicht. Die Kl. durfte es deshalb zum Zwangsvollstreckungstermin kommen lassen, so daß die Bekl. die dadurch entstandenen Kosten allein zu tragen hat.