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Rückgabe der Bürgschaft außerhalb des festgelegten Zeitraums

AG Wedding17 C 7/1114.04.2011GE 2011, 758

BGB §§ 371, 551

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Herausgabe der Bürgschaftsurkunde kann auch dann verlangt werden, wenn der in ihr festgelegte Zeitraum für die Inanspruchnahme verstrichen ist.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. kann gem. § 812 Abs. 1 BGB die Herausgabe der streitgegenständlichen Bürgschaftsurkunde verlangen.

Der Kl. hat der Bekl. die Bürgschaftsurkunde in Erfüllung der ihm aus § 25 des Mietvertrages obliegenden Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit überlassen. Nachdem seit der unstreitigen Beendigung des Mietverhältnisses zum 30.9.2009 mehr als sechs Monate vergangen sind, besteht ein Rechtsgrund für die weitere Überlassung der Bürgschaftsurkunde nicht mehr, so dass die Bekl. die Leistung an den Kl. zurückzugewähren hat.

Der Anspruch des Kl. ist auch nicht gem. § 242 BGB ausgeschlossen, weil nach Ablauf der Befristung der Bürgschaft bis zu sechs Monaten seit Beendigung des Mietverhältnisses ein anerkennenswertes Interesse des Kl. an der Rückgewähr der Urkunde nicht mehr besteht. Die Berufung der Bekl. auf ein treuwidriges Verhalten des Kl. ist im vorliegenden Fall jedenfalls schon deshalb ausgeschlossen, weil sie sich ihrerseits nicht redlich verhalten hat und mit Schreiben vom 14.10.2010 und vom 2.11.2010 - nach Fristablauf - auf Rechte aus der Bürgschaftsurkunde berufen und angekündigt hat, hierauf zurückgreifen zu wollen.

Es kann auch dahingestellt bleiben, ob dem Bürgen ein Anspruch aus § 371 BGB zusteht. Denn dieser schließt einen Anspruch des Kl. aufgrund der nicht mehr bestehenden Sicherungsabrede nicht aus, damit dieser durch Rückgabe der Bürgschaftsurkunde an die bürgende Bank das Bürgschaftsverhältnis eindeutig beenden kann. Es ist nicht ersichtlich, dass Letztere mit dem hier geltend gemachten Anspruch nicht einverstanden wäre, oder dem klägerischen Anspruch sonstige Interessen der Bank entgegenstehen würden, zumal die Bürgschaftsurkunde die Möglichkeit der Rückgabe durch einen Dritten ausdrücklich vorsieht.

Der Kl. kann aus dem Gesichtspunkt des Verzuges auch Erstattung der ihm nach den maßgeblichen Bestimmungen des RVG entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 272,87 € verlangen. Denn die Bekl. befand sich mit der Rückgabe der Urkunde, nach der Beendigung des Mietverhältnisses zum 30.9.2009, der Rückgabe der Räumlichkeiten am 1.9.2009 in Verbindung mit dem Rückforderungsschreiben des Kl. in Verzug.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Herausgabe der Bürgschaftsurkunde kann auch dann verlangt werden, wenn der in ihr festgelegte Zeitraum für die Inanspruchnahme verstrichen ist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Kläger hatte der Beklagten vereinbarungsgemäß eine Mietkaution in Form einer Bürgschaft gestellt, nach deren Inhalt eine Inanspruchnahme bis längstens sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses erfolgen konnte. Nach wirksamer Kündigung verlangte der Kläger von der Beklagten Herausgabe der Bürgschaftsurkunde. Diese stellte sich auf den Standpunkt, dass die Urkunde wegen Verstreichens der Inanspruchnahmezeit wertlos geworden und das Herausgabeverlangen deshalb missbräuchlich sei.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Wedding verurteilte die Beklagte zur Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an den Kläger wegen ungerechtfertigter Bereicherung mit der Begründung, dass der Grund für die Überlassung nach Beendigung des Mietverhältnisses fortgefallen sei und die Beklagte sich auf ein treuwidriges Verhalten des Klägers nicht berufen könne.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Anspruch auf Rückgabe der Kaution entsteht schon mit deren Hingabe, ist aber aufschiebend bedingt durch die Beendigung des Mietvertrages (vgl. nur Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 6. Aufl., § 551 Rn. 17; Palandt/Weidenkaff, BGB, 70. Aufl., Einf. v. § 535 Rn. 126). Es handelt sich daher um einen vertraglichen Anspruch und nicht um einen aus ungerechtfertigter Bereicherung, der allerdings nicht dem Kläger, sondern dem Bürgen entsprechend § 371 Satz 1 BGB zustand (BGH, Urt. v. 14. Juli 2004 - XII ZR 352/00 -, NJW 2004, 3553 [3555 r. Sp.]).

Der Hinweis des AG darauf, dass die Bürgschaftsurkunde auch die Möglichkeit der Rückgabe durch einen Dritten vorsah, ändert die Anspruchsberechtigung gerade nicht (MünchKommBGB/Wenzel, 5. Aufl., § 371 Rn. 7); der Kläger hätte daher allenfalls Herausgabe der Urkunde an den Bürgen verlangen können.

(Aber etwas Positives: Dem Aktenzeichen lässt sich entnehmen, dass die Klage wohl Anfang Januar 2011 beim Gericht eingegangen ist. Wenn dann der Termin unter Berücksichtigung einer Klageerwiderungsfrist schon am 14. April 2011 stattgefunden hat und das vollständige Urteil am 20. April 2011 zugestellt worden ist, kann man den Präsidenten des Gerichts zu einer derart zügigen Sachbearbeitung durch die Richterin nur beglückwünschen.)