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Rückgabe bei mangelhafter Räumung

LG Berlin65 S 86/8611.11.1986GE 1987, 93

§ 56 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rückgabe bei mangelhafter Räumung; Beendigung des Mietverhältnisses; Rückgabe der Mietsache; Räumung, teilweise, unvollständige

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter erfüllt seine Pflichten zur Rückgabe der Wohnung auch durch eine unvollständige Räumung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. hatte die Wohnung zum 30. Juni 1985 bis auf zwei Möbelstücke (eine Couch und einen Schrank) geräumt und der Kl. die Schlüssel am 1. Juli 1985 übersandt. Damit hatte sie ihre etwa bestehende Rückgabepflicht aus § 556 Abs. 1 BGB (wenn auch schlecht) erfüllt. Die Kl. hatte vom Erhalt der Schlüssel an wieder die Möglichkeit, über die Wohnung zu verfügen. Daß der Mieter einige wenige Sachen in der Wohnung beläßt, stellt keine Vorenthaltung der Mietsache dar (BGH v. 10.1.83, NJW 1983, 1049, 1050; Sternel, Mietrecht, 2. Aufl., S. 655).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vgl. aber BGH - VIII ZR 96/87 - Urt. v. 11.5.1988 in GE 1988, 721