Rückgabe bei mangelhafter Räumung
§ 56 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rückgabe bei mangelhafter Räumung; Beendigung des Mietverhältnisses; Rückgabe der Mietsache; Räumung, teilweise, unvollständige
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter erfüllt seine Pflichten zur Rückgabe der Wohnung auch durch eine unvollständige Räumung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. hatte die Wohnung zum 30. Juni 1985 bis auf zwei Möbelstücke (eine Couch und einen Schrank) geräumt und der Kl. die Schlüssel am 1. Juli 1985 übersandt. Damit hatte sie ihre etwa bestehende Rückgabepflicht aus § 556 Abs. 1 BGB (wenn auch schlecht) erfüllt. Die Kl. hatte vom Erhalt der Schlüssel an wieder die Möglichkeit, über die Wohnung zu verfügen. Daß der Mieter einige wenige Sachen in der Wohnung beläßt, stellt keine Vorenthaltung der Mietsache dar (BGH v. 10.1.83, NJW 1983, 1049, 1050; Sternel, Mietrecht, 2. Aufl., S. 655).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Vgl. aber BGH - VIII ZR 96/87 - Urt. v. 11.5.1988 in GE 1988, 721