Rückgabe
AGBG § 11; BGB §§ 326, 535, 557
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rückgabe; Schadenspauschalierung; Mietausfallschaden; Nutzungsentschädigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein AGB-Klausel, die den Mieter verpflichtet, bei nicht ordnungsgemäßer Rückgabe der Wohnung für jeden angefangenen Monat mindestens in Höhe des vollen Mietzinses Schadensersatz zu leisten, ist unwirksam.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1.6. - 4.6.1997 gemäß § 557 Abs. 1 BGB. Unstreitig ist, daß die Wohnung erst an diesem Tage zurückgegeben wurde, obwohl das Mietverhältnis bereits per 31.5.1997 beendet war. (...) Eine weitergehende Nutzungsentschädigung steht der Kl. nicht zu; der Anspruch gemäß § 557 Abs. 1 BGB besteht nur für die tatsächliche Dauer der Vorenthaltung. Auch ein Schadenersatzanspruch ist nicht begründet. Die Kl. kann sich hierbei zum einen nicht auf § 13 Ziffer 2.1 bzw. § 12 des Mietvertrages berufen. Zwar hat der Mieter hiernach bei nicht ordnungsgemäßer Rückgabe der Wohnung bzw. bei nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführten Schönheitsreparaturen insbesondere für jeden angefangenen Monat mindestens in Höhe des vollen Mietzinses Schadenersatz zu leisten; diese Klausel, die eine Schadenspauschalierung beinhaltet, ist jedoch gemäß § 11 Nr. 5 AGBG unwirksam, da dem Mieter durch die Formulierung der Nachweis abgeschnitten ist, daß ein Schaden entweder gar nicht oder wesentlich niedriger eingetreten ist.
Schließlich ist auch ein Schadenersatzanspruch aus § 326 BGB hinsichtlich des Mietausfalles nicht gegeben. Hierbei kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. Denn selbst wenn sie es wären, muß der Vermieter jedenfalls darlegen, daß er bei ordnungsgemäßer Rückgabe der Wohnung einen Nachmieter gehabt hätte, der die Wohnung im unmittelbaren Anschluß an die Beendigung des Mietverhältnisses angemietet hätte (Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., II 451); an einer solchen substantiierten Darlegung fehlt es vorliegend jedoch.