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Rückforderungsfrist

BVerwGBVerwG 3 B 41.0903.11.2009ZOV 2010, 31

LAG § 349 Abs. 5 Satz 4

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Für den Beginn der Rückforderungsfrist ist die Kenntnis der Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten maßgeblich, wobei nicht erforderlich sei, dass die Kenntnis auf einer Mitteilung des Verpflichteten beruhe.

2. Für den Fristbeginn ohne Belang ist, ob die Ausgleichsbehörde sich die Kenntnis von dem Schadensausgleich und der Person des Verpflichteten früher hätte verschaffen können.

(Leitsätze der Entscheidung entnommen)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Der Kl. wendet sich gegen die Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen, weil sein Einwand, die Rückforderungsfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) sei nicht eingehalten worden, nicht berechtigt sei.

2 Die Beschwerde des Kl. gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen lässt weder die gerügte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erkennen (1.), noch weist die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (2.).

3 1. Der Kl. beanstandet die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Bekl. erst am 27. Juli 2004 positive Kenntnis vom Schadensausgleich erlangt habe, obwohl ausweislich der Verwaltungsvorgänge am 25. Juli 1997 die Erben nach dem unmittelbar Geschädigten ermittelt worden seien und bereits am 22. Mai 1997 die Rückgabe bekannt gewesen sei. Er sieht darin eine Abweichung von dem Urteil des Senats vom 30. April 2008 - BVerwG 3 C 17.07 - (Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 15 = ZOV 2008, 208), mit dem entschieden worden sei, dass für den Beginn der Rückforderungsfrist die Kenntnis der Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten maßgeblich sei, wobei nicht erforderlich sei, dass die Kenntnis auf einer Mitteilung des Verpflichteten beruhe.

4 Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wird durch dieses Vorbringen nicht dargetan. Der Kl. arbeitet keinen dem angegriffenen Urteil zugrunde liegenden Rechtssatz heraus, der einem in dem herangezogenen Urteil des Senats aufgestellten Rechtssatz widerspricht. Vielmehr scheint er der Ansicht zu sein, dass das Verwaltungsgericht bei zutreffender Umsetzung der Rechtsprechung des Senats zu einem früheren Fristbeginn hätte kommen müssen. Ein solcher vermeintlicher Subsumtionsfehler wird aber von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht erfasst.

5 Dem Kl. würde es auch nicht weiterhelfen, verstünde man seinen gegen die Ordnungsmäßigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts gerichteten Einwand als Verfahrensrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; denn eine solche Rüge setzt die Darlegung eines Verfahrensmangels voraus. Diesen Darlegungsanforderungen wird nicht schon dadurch genügt, dass der Tatsachenfeststellung des Gerichts eine eigene Tatsachenwürdigung entgegengesetzt wird.

6 2. Ebenso wenig ist die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennbar. Diese sieht der Kl. sinngemäß darin, dass das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht entschieden habe, ob es für den Beginn der Rückforderungsfrist von Belang sei, wenn die Behörde ihre zunächst angestellten Nachforschungen ohne nachvollziehbaren Grund abgebrochen und den Verpflichteten trotz Kenntnis von seiner Person nicht zur Mitwirkung aufgefordert habe. Der behauptete Klärungsbedarf besteht nicht. Der Senat hat mit seinem vom Kl. selbst angeführten Beschluss vom 19. August 2008 - BVerwG 3 B 3.08 - (Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 18 = ZOV 2008, 263) im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung klargestellt, dass es für den Fristbeginn ohne Belang ist, ob die Ausgleichsbehörde sich die Kenntnis von dem Schadensausgleich und der Person des Verpflichteten früher hätte verschaffen können. Damit ist zweifelsfrei entschieden worden, dass auch unzureichende Bemühungen der Behörde zur Sachverhaltsklärung, wie der Kl. sie beschreibt, keinen früheren Fristbeginn rechtfertigen können.

Rückforderungsfrist — BVerwG BVerwG 3 B 41.09 — vera