Rückforderungsbescheid
LAG § 340 Abs. 2, § 349 Abs. 3
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rückforderungsbescheid; Lastenausgleichsrückforderung; aufschiebende Wirkung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Neuregelung, daß bei Rechtsbehelfen gegen den Rückforderungsbescheid keine aufschiebende Wirkung eintritt, ist verfassungskonform.
2. Die "Belastung" eines zurückgegebenen Grundstücks mit Pachtverhältnissen steht der Rückforderung von Lastenausgleich nicht entgegen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerde des Antragstellers hat keine aufschiebende Wirkung. Dies ergibt sich aus § 340 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung des am 1. Oktober 1995 in Kraft getretenen 32. ÄndG LAG vom 27. August 1995 (BGBl. 1995 S. 1090). Danach entfällt die aufschiebende Wirkung bei Rechtsbehelfen gegen Rückforderungsbescheide und Leistungsbescheide. Diese Regelung erfaßt auch Beschwerden gegen bereits vor dem 1. Oktober 1995 ergangene Rückforderungsbescheide, wenn - wie hier - die Fälligkeit durch einen nach dem 1. Oktober 1995 ergangenen Änderungsbescheid dem § 350 b Abs. 1 Satz 1 LAG in der Fassung des 32. ÄndG LAG angepaßt wurde (so im Ergebnis auch: VG Trier, Beschluß vom 22. Dezember 1995 - 2 L 1761/95 - und VG Düsseldorf, Beschluß vom 29. Februar 1996 - 6 L 2413/95 - a. A. VG Augsburg, Beschluß vom 17. November 1995 - 4 S 95.1572 -). Das Schreiben des Landesausgleichsamtes vom 10. Oktober 1995 enthält nicht nur einen Hinweis auf die geänderte Rechtslage, sondern hat Verwaltungsaktcharakter, indem es die Fälligkeit durch die Erklärung, die Rückzahlung sei binnen eines Monats nach Zustellung fällig, regelt. Der Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den abgeänderten Rückforderungsbescheid ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Ein Fall der "echten Rückwirkung" liegt nicht vor. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Beibehaltung der aufschiebenden Wirkung besteht nicht.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde kommt nicht in Betracht. An der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen keine ernstlichen Zweifel (vgl. § 340 Abs. 3 LAG, § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
Die Zuständigkeit des Landesausgleichsamts ergibt sich aus den §§ 308 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz, 335, 337 a LAG. Den vorangegangenen Rückforderungsbescheid vom 10. Februar 1994 hat das Landesausgleichsamt ganz aufgehoben; hierzu war es befugt (vgl. z. B. BVerwGE 43, 291; BVerwGE 76, 259).
Der angegriffene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 349 Abs. 1 Satz 1 LAG sind in den Fällen des § 342 Abs. 3 LAG die zuviel gewährten Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zurückzufordern. Zuviel gewährte Ausgleichsleistungen liegen gemäß § 342 Abs. 3 LAG vor, wenn nach dem 31. Dezember 1989 ein Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Gemäß § 349 Abs. 3 Satz 1 und 2 LAG wird bei der Rückgabe einer wirtschaftlichen Einheit sowie bei der Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte vermutet, daß der festgestellte Schaden insoweit in voller Höhe ausglichen ist. Bei Rückgaben von Vermögenswerten, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelegen sind, gilt der festgestellte Schaden insoweit stets in voller Höhe als ausgeglichen; Wertminderungen sowie das Fehlen von Zubehör oder Inventar werden nicht berücksichtigt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der aufgrund der Anweisung des Magistrats von Groß-Berlin vom 18. November 1961 angenommene Wegnahmeschaden im Sinne der §§ 3, 4 BFG ist durch die Aufhebung der staatlichen Verwaltung ausgeglichen. Dem steht nicht entgegen, daß der Antragsteller aufgrund eines durch das Schuldrechtsänderungsgesetz geschützten Pachtverhältnisses gehindert ist, das Grundstück selbst zu nutzen. Diese fehlende Nutzungsmöglichkeit entspricht nicht einem Wegnahmeschaden gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 BFG. Die tatsächliche Unmöglichkeit, über im Schadensgebiet befindliche Wirtschaftsgüter zu verfügen, steht einer Wegnahme gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 BFG nicht wegen der fehlenden eigenen Nutzungsmöglichkeit gleich (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 3 BFG sowie § 13 Nr. 1 BFG). Dies hat der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 28. Dezember 1995 im einzelnen zutreffend ausgeführt. Unerheblich ist, ob die Regelungen des Schuldrechtsanpassungsgesetzes, aufgrund derer der Antragsteller an einer alsbaldigen eigenen Nutzung gehindert ist, verfassungsrechtlich unbedenklich sind. Die Voraussetzungen des § 349 Abs. 4 Satz 4 LAG liegen nicht vor. Der Antragsteller kann sein Grundstück zu einem über dem Rückforderungsbetrag liegenden Kaufpreis veräußern. Bedenken gegen die Höhe des zurückgeforderten Betrages sind weder ersichtlich noch vom Antragsteller vorgetragen.
Die Vollziehung des angegriffenen Bescheides hätte für den Antragsteller auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge (vgl. §§ 340 Abs. 3 LAG, 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Diese Voraussetzung liegt nur dann vor, wenn die Rückzahlung zu einem nicht wiedergutzumachenden Schaden führen würde. Hierfür ist nichts ersichtlich. Dem Antragsteller ist es zuzumuten, sein Grundstück zu veräußern und aus dem Erlös den geforderten Betrag zu zahlen. Etwaigen hierbei auftretenden Problemen ist im Rahmen des Stundungsverfahrens Rechnung zu tragen.