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Rückforderungsanspruch bei unzulässiger Preisanpassungsklausel

AG Mitte13 C 108/10 rk.04.11.2010GE 2011, 619

BGB §§ 164, 307, 812

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Bei einem Gaslieferungsvertrag, den die Hausverwaltung für „eine Verbrauchsstelle" abgeschlossen hat, ist der Eigentümer, vertreten durch die Hausverwaltung, Vertragspartner des Versorgungsunternehmens.

2. Die Rechtsprechung des BGH, wonach eine unbillige Preiserhöhung wirksam wird, wenn der Kunde den erhöhten Preis nicht in angemessener Zeit beanstandet hat, ist nicht auf die Fälle zu übertragen, in denen eine wirksame Preisanpassungsregelung fehlt.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Entgelten für Gaslieferungen aus den Jahren 2005 und 2006. Die Kl. bezieht seit dem 1.5.2001 auf der Grundlage des Tarifs „Vario 3" von der Bekl. Gas für die Verbrauchsstelle „W." Str. 7, V 1 L, Berlin". Bei Vertragsschluss betrug der Arbeitspreis 0,0354 €/kWh netto. Die Korrespondenz zu dem Vertragsverhältnis führt die „G. I. Haus- und Vermögensverwaltung". In § 3 der dem Gasversorgungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bekl., gültig ab dem 1. Mai 2005 (nachfolgend AGB), heißt es unter anderem:

„3 Preisanpassungen

1. Der Gaspreis folgt den an den internationalen Märkten notierten Ölpreisen. Insofern ist die GASAG berechtigt, die Gaspreise vorbehaltlich der Regelungen in § 16 bis 19 dieser AGB auch während der laufenden Vertragsbeziehung an die geänderten Gasbezugskosten der GASAG anzupassen. Die Preisänderungen schließen sowohl Erhöhung als auch Absenkung ein."

Auf Grundlage dieser Preisanpassungsklausel erhöhte die Bekl. am 1. Oktober 2005 den Netto‑Arbeitspreis für Gas von 0,037 €/kWh auf 0,042 €/kWh. Am 1. Januar 2006 erhöhte die Bekl. den Netto‑Arbeitspreis auf 0,047 €/kWh. Die Bekl. kündigte beide Preiserhöhungen in der Berliner Tagespresse an. Mit Schreiben vom 26.9.2005, das der Bekl. am 6.6.2006 zugegangen ist, legte die „Hausverwaltung I." gegen die Jahresabrechnung vom 24.5.2006 wegen überhöhter Preisforderungen Einspruch ein. Mit Schreiben vom 9.11.2009 forderte die „Hausverwaltung I." die Bekl. unter Fristsetzung auf den 15.12.2009 zur Rückzahlung von 2.511,38 € auf. Zahlung erfolgte nicht. [...]

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Klage ist zulässig und begründet.

1. Dem Kl. steht gegen die Bekl. ein Anspruch auf Rückzahlung zu viel bezahlter Entgelte in Höhe von 2.511,38 € aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB zu.

a) Die Kl. war im streitgegenständlichen Zeitraum Vertragspartnerin der Bekl. Die Kl. wurde bei Vertragsschluss durch die Hausverwaltung I. vertreten. Insoweit macht es keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Name des Vertretenen muss nicht genannt werden. Es genügt, wenn die Person des Vertretenen bestimmbar ist (Heinrichs in Palandt, BGB, 68. Auflage, 2009, § 164 Rn. 1). So liegt es hier. Der Vertrag wurde durch eine Hausverwaltung für die Verbrauchsstelle „W. Str. 7" geschlossen. Damit war deutlich gemacht, dass die Hausverwaltung die jeweiligen Eigentümer vertreten wollte.

b) Die Bekl. hat die Zahlungen der Kl. für die Gaslieferungen in der Zeit vom 1.10. bis zum 31.12.2005 in der im Tenor genannten Höhe ohne Rechtsgrund erhalten.

(1) Zwischen den Parteien bestand in dem genannten Zeitraum zwar ein Vertragsverhältnis über die Belieferung mit Gas nach dem Tarif der Bekl. „Vario 3". Bei diesem Vertrag handelt es sich nach Ansicht des Gerichts in Übereinstimmung mit der Entscheidung des BGH vom 15. Juli 2009 (VIII ZR 225/07) nicht um einen Tarif‑ bzw. Grundversorgungsvertrag im Sinne der §§ 1 Abs. 2 AVBGasV, 10 Abs. 1 EnWG 1998 bzw. 36 Abs. 1 EnWG 2005, sondern um einen „Erdgasversorgungsvertrag mit Sonderpreiskonditionen", wie es in § 1 Nr. 2 der ab dem 1. Mai 2001 geltenden AGB der Bekl. ausdrücklich heißt, also um einen Sondervertrag, so dass vorrangig die Regelungen der AGB zu berücksichtigen sind.

(2) Höchstrichterlich geklärt und von den Parteien auch nicht angezweifelt, verstößt § 3 Nr. 1 der AGB der Bekl. gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil die Preisanpassungsklausel die Kunden der Bekl. entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Der Preisanpassungsklausel lässt sich nämlich nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen, dass der Gasversorger nicht nur bei einer Erhöhung der Gasbezugskosten berechtigt, sondern umgekehrt im Fall einer Absenkung derselben auch verpflichtet ist, eine Preisanpassung vorzunehmen. § 3 Nr. 1 der AGB ist damit unwirksam und kann kein Recht der Bekl. zu einseitiger Minderung des Gaspreises begründen (BGH, Urteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07 -, Rz. 18 ff., zitiert nach Juris).

Gemäß § 306 Abs. 2 BGB tritt an Stelle der unwirksamen Klausel die gesetzliche Regelung. Diese besteht darin, dass gemäß § 311 Abs. 1 BGB zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich ist. Die Regelung in § 4 Abs. 2 AVBGasV stellt keine gesetzliche Regelung im Sinne des § 306 Abs. 2 BGB dar, da diese nach § 1 Abs. 2 AVBGasV nur für Tarifkunden gilt und nicht für Sonderkunden (BGH, Urteil vom 13. Januar 2010, VIII ZR 81/08, Rdnr. 25, nach juris).

Es gibt entgegen der Ansicht der Bekl. weder Veranlassung, von den Grundsätzen der Regelungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzuweichen, noch ergibt sich im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung die Annahme einer Berechtigung zur einseitigen Preiserhöhung durch die Bekl.

Die Bekl. hat den Kl. durch die Verwendung der Klausel in § 3 der AGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben in unangemessener Weise benachteiligt. Entsprechend der Wertung des Gesetzgebers führt die Benachteiligung gemäß § 306 Abs. 1 BGB zur Unwirksamkeit der Klausel. Üblicherweise kann sich die Unwirksamkeit einer den Kunden benachteiligenden Klausel wirtschaftlich zu Lasten des Verwenders auswirken. Eine Schutzwürdigkeit des Verwenders ist insoweit nicht zu erkennen. Die Klausel stellt auch nicht lediglich eine Klarstellung gegenüber der Regelung in § 4 AVBGasV dar, wie die Bekl. meint, sondern unterscheidet sich von dieser entscheidend dahin gehend, dass nach § 4 AVBGasV die Rechtspflicht besteht, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen (BGH, Urteil vom 15. Juli 2007, VIII ZR 225/07, Rdnr. 28, nach juris).

Eine ergänzende Vertragsauslegung ist gemäß §§ 306 Abs. 2, 157, 133 BGB bei der Unwirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwar grundsätzlich möglich, die Voraussetzungen dafür liegen hier jedoch nicht vor. Die Ausfüllung der durch die Unwirksamkeit der Klausel entstandenen Lücke durch die gesetzliche Regelung führt nicht zu einem Ergebnis, das das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt. Davon ist schon deshalb nicht auszugehen, weil die Bekl. nach § 14 Nr. 2 der AGB (2005) berechtigt war, sich mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zur jeweiligen Vertragslaufzeit vom Vertrag zu lösen. Da die Bekl. jeweils nur über einen begrenzten Zeitraum an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden blieb, ist ein für diese unzumutbares Ergebnis nicht anzunehmen (BGH, Urteil vom 13. Januar 2010, VIII ZR 81/08, dort zu Rdnr. 28 f., nach juris).

Der Kl. hat den Preiserhöhungen zum 1.10.2005 und 1.1.2006 bereits im Juni 2006 ausdrücklich widersprochen, so dass seitens der Kl. auch eine Kündigung des Vertragsverhältnisses in Erwägung zu ziehen gewesen wäre, um ein aus ihrer Sicht nicht mehr interessengerechtes Ergebnis zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 14.7.2010, VIII ZR 246/08, Rz. 52).

(3) Eine stillschweigende Einigung über die erhöhten Preise scheidet aus. Bei einer einseitigen Preiserhöhung eines Gasversorgungsunternehmens aufgrund einer Preisanpassungsklausel, die unwirksam oder - beispielsweise mangels ordnungsgemäßer Einbeziehung - nicht Vertragsbestandteil ist, kann die vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Preises durch den Kunden nach Übersendung einer auf der Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung nicht als stillschweigende Zustimmung zu dem erhöhten Preis angesehen werden. Aus der Sicht des Kunden lässt sich der Übersendung einer Jahresabrechnung, die einseitig erhöhte Preise ausweist, nicht ohne Weiteres der Wille des Versorgungsunternehmens entnehmen, eine Änderung des Gaslieferungsvertrags hinsichtlich des vereinbarten Preises herbeizuführen. Selbst wenn der Kunde aufgrund der Rechnung Zahlungen erbringt, kommt darin zunächst allein seine Vorstellung zum Ausdruck, hierzu verpflichtet zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 279/06 -, GE 2008, 46 = NZM 2008, 81, Tz. 19). Der Umstand, dass eine Rechnung vorbehaltlos beglichen wird, enthält grundsätzlich über seinen Charakter als Erfüllungshandlung hinaus keine Aussage des Schuldners, zugleich den Bestand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen (BGH, Urteil vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07 -, WM 2009, 911, Tz. 12 m. w. N.).

Allerdings hat der Bundesgerichtshof zu einseitigen Preiserhöhungen in einem Tarifkundenvertrag entschieden: Wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer öffentlich bekannt gegebenen einseitigen Preiserhöhung vorgenommene Jahresabrechnung des Versorgungsunternehmens akzeptiert hat, indem er weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden, wird der zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung geltende, zuvor einseitig erhöhte Tarif zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Preis. Er kann deshalb nicht mehr gemäß § 315 Abs. 3 BGB auf seine Billigkeit überprüft werden (BGHZ 172, 315, Tz. 36; vgl. auch BGHZ 178, 362, Tz. 15 f.).

Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch, anders als die Bekl. meint, nicht auf Fälle übertragen, in denen nicht (nur) die Billigkeit der Preiserhöhung im Streit steht, sondern in denen es bereits an einem wirksamen Preisanpassungsrecht des Versorgungsunternehmens fehlt, weil die Preisanpassungsregelung nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam ist. Denn anders als in solchen Fällen ist bei einseitigen Preiserhöhungen in einem Tarifkundenvertrag gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV nicht zweifelhaft, ob das Versorgungsunternehmen den Preis überhaupt anpassen durfte; es besteht lediglich Ungewissheit darüber, ob die Preisanpassung der Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB standhält. Diese gerichtliche Billigkeitskontrolle findet nur statt, wenn der Kunde die Unbilligkeit der Leistungsbestimmung durch Klage geltend macht, oder wenn er gegenüber der Leistungsbestimmung des Versorgers den Einwand der Unbilligkeit erhebt und der Versorger im Wege der Leistungsklage vorgeht (vgl. Gottwald in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 315 Rn. 47; Grüneberg in Palandt, BGB, 69. Aufl., § 315 Rn. 17; jeweils m. w. N.). Vor diesem Hintergrund hält der Bundesgerichtshof es weiterhin für gerechtfertigt, das Verhalten des Kunden, der nach Übersendung einer auf einer einseitigen Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden, dahin auszulegen, dass er die Billigkeit der Preiserhöhung nicht in Frage stellt und ihr unter diesem Aspekt zustimmt. Hingegen kommt eine weitergehende Auslegung des Kundenverhaltens dahin, dass er nicht nur die Billigkeit der jeweiligen einseitigen Preisänderung, sondern - worauf es hier ankommt - auch die Berechtigung des Versorgungsunternehmens zur einseitigen Preisänderung an sich akzeptiert, nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 14.7.2010, VIII ZR 246/08, Rz. 57‑59).

c) Der Anspruch ist nicht wegen eines Wegfalls der Bereicherung bei der Bekl. oder der von dieser hilfsweise erklärten Aufrechnung erloschen. Eine Entreicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB kann nicht festgestellt werden. Es fehlt insoweit bereits an einem Ursachenzusammenhang zwischen dem Empfang der rechtsgrundlosen Leistung und dem Vermögensverlust, da die Bekl. diesen auch dann erlitten hätte, wenn der Kunde nur die vertraglich geschuldeten und nicht die erhöhten Beträge gezahlt hätte (OLG Hamm, Urteil vom 29. Mai 2009 - 19 U 52/08, Rz. 80 f., zitiert nach juris). Zudem besteht ein Bereicherungsanspruch der Bekl., mit dem sie gegenüber der Klageforderung aufrechnen könnte, nicht. Die klagende Partei hat - nach Durchsetzung ihres Bereicherungsanspruches - zu dem wirksam vereinbarten Preis Gas bezogen. Es ist deshalb nicht darauf abzustellen, wie hoch die marktüblichen Preise waren, sondern was zwischen den Parteien wirksam vereinbart war (OLG Hamm, a. a. O.).

d) Der Rückforderungsanspruch ist auch nicht wegen Aufrechnung mit einem Rückforderungsanspruch der Bekl. hinsichtlich der Differenz der mit der Kl. vereinbarten Arbeitspreise und der von der Bekl. im Zeitraum 1.10.2001 bis 30.11.2004 in Rechnung gestellten unter 0,0354 liegenden Arbeitspreise in Höhe von 1.599,61 € erloschen. Ob ein solcher Anspruch überhaupt besteht, kann dahinstehen, da der Anspruch jedenfalls verwirkt wäre.

Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Heinrichs in Palandt, aaO., § 242 Rn. 87 m. w. N.).

So liegt es hier. Die Bekl. hat der Kl. für den genannten Zeitraum die von ihr einseitig festgesetzten Preise in Rechnung gestellt und damit offenkundig auf die Differenz zu den vertraglich vereinbarten Preisen verzichtet. Anhaltspunkte, dass es sich hierbei um ein Versehen der Bekl. hätte handeln können und mit einer Nachforderung zu rechnen sei, waren für die Kl. nicht ersichtlich. Erstmals mit Schriftsatz vom 28.9.2010 und damit fast sechs Jahre nach Ablauf des Preissenkungszeitraums hat die Bekl. die Nachforderung geltend gemacht. Hiermit musste die Kl. nicht mehr rechnen und konnte sich darauf einstellen, dass eine solche unterbleibt.

e) Eine Verwirkung des Bereicherungsanspruchs oder eine Verwirkung des Rechts, dem erhöhten Preis zu widersprechen, besteht nicht. Für die Bekl. gab es keinen nachvollziehbaren Grund, davon ausgehen zu können, dass der Kl. den Rückzahlungsanspruch nicht mehr geltend machen werde. Vielmehr musste die Bekl. damit rechnen, dass der Kl. die Entwicklung der obergerichtlichen Rechtsprechung abwarten und innerhalb der Verjährungsfrist Rückzahlungsansprüche geltend machen wird (vgl. zum Entreicherungseinwand, zur Hilfsaufrechnung zu c) und zur Verwirkung auch AG Mitte, Urteil vom 24.3.2010, 17 C 573/09).

f) Der Kl. kann daher von der Bekl. die Rückzahlung der Differenz zwischen den erhöhten und den ursprünglich vereinbarten Preisen in Höhe von 2.511,38 € fordern.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Bundesgerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen Preiserhöhungsklauseln von Versorgungsunternehmen für unwirksam erklärt. Auch wenn dort die Rede von „Anpassung" ist, muss ausdrücklich eine Verpflichtung des Unternehmens geregelt sein, bei einer Verringerung der Bezugskosten auch die Gaspreise zu senken. Ist das nicht der Fall, kann der Kunde die erhöhten Kosten aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Hausverwaltung hatte den Gaslieferungsvertrag „Vario 3" für die Verbrauchsstelle abgeschlossen. In der Preisanpassungsklausel war keine Verpflichtung der GASAG enthalten, eine Preissenkung vorzunehmen. Nach einer Preiserhöhung widersprach die Hausverwaltung; der Gasbezug wurde jedoch fortgesetzt. Die Klage auf Rückzahlung der erhöhten Entgelte war erfolgreich.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 4. November 2010 bejahte das Amtsgericht Mitte die Anspruchsberechtigung der Hauseigentümerin, da diese Vertragspartnerin des Gaslieferungsvertrags geworden sei und nicht etwa die Hausverwaltung, die erkennbar nur als Stellvertreterin gehandelt habe. Die Anpassungsklausel sei unwirksam, und an ihre Stelle trete die gesetzliche Regelung mit der Folge, dass der ursprünglich vereinbarte Preis weiterzuzahlen sei. Auf das Erhöhungsrecht nach § 4 Abs. 2 AVBGasV könne sich die Beklagte nicht berufen, da diese Regelung nicht für Sonderkunden im vorliegenden Falle gelte. Eine stillschweigende Einigung über die Erhöhung scheide aus. Zwar habe der BGH entschieden, dass in einem Tarifkundenvertrag die Preiserhöhung in angemessener Zeit zu beanstanden sei und könne danach nicht mehr auf ihre Billigkeit überprüft werden. Das gelte jedoch nicht für einen Vertrag mit Sonderpreiskonditionen.