veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Rückforderungsanspruch

LG Berlin65 S 312/9428.02.1995GE 1995, 813; HE 1995, 394

BGB § 812;WiStG § 5;GVW §§ 3,5;I.BMG § 26 Abs.2;AMVOB § 2 Abs.2,15

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rückforderungsanspruch; Überschreitung der Kappungsgrenze; Verjährung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Rückforderungsanspruch des Mieters nach § 3 GVW verjährt in vier Jahren.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Einen Anspruch aus § 812 BGB in Verbindung mit §§ 26 Abs. 2 I. BMG, 2 Abs. 2, 15 AMVOB bzw. in Verbindung mit §§ 5, 3 GVW wegen überzahlten Mietzinses für ihre Wohnung können die Kl. für 1987 und 1988 nicht mehr wirksam geltend machen. Insoweit greift die von den Bekl. erhobene Einrede der Verjährung. Dies gilt für 1987 schon aufgrund der Verjährungsvorschrift des § 30 Abs. 1 I. BMG. Aber auch für 1988 ist Verjährung eingetreten. Gemäß Rechtsentscheid des OLG Hamburg vom 30. Januar 1989 (NJW-RR 1989, 458) unterliegen Rückforderungsansprüche aus § 812 BGB in Verbindung mit § 5 WiStG jedenfalls bei fortbestehendem Mietverhältnis der vierjährigen Verjährungsfrist gemäß § 197 BGB. Nach Auffassung der Kammer kann für die hier streitigen Rückforderungsansprüche aus § 812 BGB nichts anderes gelten. Die durch Antrag auf Mahnbescheid vom 27. August 1993 erfolgte Anhängigmachung der Ansprüche konnte deshalb gemäß den §§ 197, 201 BGB erst ab 1989 den Eintritt der Verjährung verhindern.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach § 3 GVW durfte der Vermieter bei Neuvermietung die bisherige Miete nicht um mehr als 10 % überschreiten. Anderenfalls hatte der Mieter einen Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Mietzinsansprüche verjähren in vier Jahren; umgekehrt gilt dies auch entsprechend bei einem Rückzahlungsanspruch des Mieters, wie das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 28. Februar 1995 feststellt.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Diese Entscheidung hat Bedeutung auch für die Kappungsgrenze im Mietenüberleitungsgesetz, wonach in den neuen Ländern der bisher zulässige Mietzins nicht um mehr als 15 % überschritten werden darf.