Rückforderung von Lastenausgleich
§ 349 Abs. 1, § 342 Abs. 3 LAG
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Rückforderung von Lastenausgleich; Zinszuschlag; Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Schadensausgleichsleistung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Rückforderung von Lastenausgleich einschließlich des Zinszuschlages ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen. Nachdem die Antragstellerin und die weiteren Eigentümer nach der Wiedervereinigung wieder tatsächlich über das Grundstück in Weimar, welches nach einer Auskunft des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen der Stadt Weimar an die Antragsgegnerin vom 28.10.1994 zu keinem Zeitpunkt Verfügungsbeschränkungen unterlag, verfügen konnten, forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur Rückzahlung von 4.036 DM Hauptentschädigung für das Grundvermögen in Weimar auf.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde der Antragstellerin gegen den Rückforderungs- und Leistungsbescheid ist nicht begründet. Im vorliegenden Anordnungsverfahren hat ein Antrag nur dann Erfolg, wenn in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (vgl. § 340 Abs. 3 Satz 2 LAG für das behördliche Aussetzungsverfahren) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels allerdings nur dann, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 25.8.1988, OVGE 40, 160 zu § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Bei der somit gebotenen summarischen Prüfung erweist sich der angefochtene Rückforderungs- und Leistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 6.3.1996 als rechtmäßig, so daß ein Obsiegen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren nicht wahrscheinlich ist. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Rückforderungsbescheid ist § 349 Abs. 1 i.V.m. § 342 Abs. 3 LAG, wonach zuviel gewährte Ausgleichsleistungen zurückzufordern sind. Zuviel gewährte Ausgleichsleistungen liegen vor, wenn nach dem 31.12.1989 ein Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der in der tatsächlichen Unmöglichkeit der Verfügung über das Grundvermögen A.-L.-Straße 25 in Weimar liegende Wegnahmeschaden (vgl. § 4 Abs. 1 BFG) der Antragstellerin als unmittelbar Geschädigtem wurde da-durch in vollem Umfang ausgeglichen, daß die Antragstellerin und die damaligen weiteren Eigentümer nach der Wiedervereinigung Deutschlands wieder vollständig über dieses Grundvermögen verfügen konnten. Unerheblich ist, daß die Antragstellerin ihren Eigentumsanteil nach Ein-tritt des Schadensausgleichs mit der Wiedervereinigung abgetreten hat. Der Annahme eines vollständigen Schadensausgleichs steht nicht die von der Antragstellerin geltend gemachte Wertminderung des Wohnhausgrundstücks nach Schadeneintritt entgegen. Nach dem hier maßgeblichen § 340 Abs. 3 Satz 2 LAG i.d.F. des 32. ÄndGLAG gilt nämlich bei der Rückgabe von Vermögenswerten, die in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet - also dem Gebiet der ehemaligen DDR - belegen sind, der festgestellte Schaden stets in voller Höhe als ausgeglichen; Wertminderungen sowie das Fehlen von Zubehör oder Inventar werden nicht berücksichtigt. Lediglich dann, wenn der Rückzahlungsverpflichtete nachweist, daß der Wert der erlangten Schadensausgleichsleistung geringer ist als der Rückforderungsbetrag, ist die Rückforderung auf den Wert der Schadensausgleichsleistung in Deutscher Mark zu begrenzen (sog. Kappungsgrenze, § 349 Abs. 4 Satz 4 LAG). Dies wurde von der Antragstellerin aber bislang nicht substantiiert dargelegt und brauchte daher von der Antragsgegnerin auch nicht berücksichtigt zu werden. Im übrigen ist es nach Ansicht der Kammer auch unwahrscheinlich, daß der Wert der erlangten Schadensausgleichsleistung, welche in der tatsächlichen Verfügungsmöglichkeit über 1/4 Eigentumsanteil an einem 1.400 m2 großen Wohnhausgrundstück in Weimar besteht, den Rückforderungsbetrag in Höhe von 4.036
agsgegnerin auch nicht berücksichtigt zu werden. Im übrigen ist es nach Ansicht der Kammer auch unwahrscheinlich, daß der Wert der erlangten Schadensausgleichsleistung, welche in der tatsächlichen Verfügungsmöglichkeit über 1/4 Eigentumsanteil an einem 1.400 m2 großen Wohnhausgrundstück in Weimar besteht, den Rückforderungsbetrag in Höhe von 4.036 DM inklusive Zinszuschlag nicht übersteigt. Entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung stehen der Rückforderung ohne Berücksichtigung von Wertminderungen auch keine aus Art. 3, 14 GG folgenden verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen (ebenso: VG Freiburg, Urt. v. 19.3.1996 - 4 K 1249/95 -; VG Schleswig, Urt. v. 11.7.1995 - 7 A 49/95 -; VG Osnabrück, Teil-Urteil v. 26.6.1996 - 6 A 173/95 -). Bereits mit Beschluß vom 13.1.1976 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 41, 126 ff.) festgestellt, daß gesetzliche Regelungen zur Bewältigung der außergewöhnlichen Probleme, die ihren Ursprung in historischen Vorgängen aus der Zeit vor der Entstehung der Bundesrepublik haben, nicht an Art. 14 GG gemessen werden können. Das Grundgesetz hat den Ausgleich der wirtschaftlichen und politischen Lasten, die aus dem Krieg und dem Zusammenbruch des Deutschen Reichs herrührten, weitgehend der eigenverantwortlichen Gestaltung des Gesetzgebers überlassen. Damit scheidet bei lastenausgleichrechtlichen Tatbeständen - sowohl bei der Gewährung von Entschädigungsleistungen als auch bei deren Rückforderung - Art. 14 GG als Beurteilungsmaßstab aus. Auch die lastenausgleichsrechtliche Entwicklung der Schäden, die in der ehemaligen DDR entstanden sind, gehört zu den wirtschaftlichen und politischen Lasten, die aus dem Kriege und dem Zusammenbruch des Deutschen Reichs herrührten. Unter diesen Umständen liegt auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG nicht vor. Das Gleichheitsgebot ist zwar auch im Lastenausgleichsrecht zu beachten. Der Gesetzgeber brauchte aber bei den Entschädigungsleistungen und den entsprechenden Rückforderungen nur ein grobes Schema anzulegen, weil er im Hinblick auf die Vielzahl der möglichen Fallvarianten nicht allen Fällen gerecht werden konnte. Die Kammer ist insoweit der Auffassung, daß der Gesetzgeber angesichts der enorm schwierigen Situation nach der Wiedervereinigung seinem gesetzgeberischen Auftrag entsprochen hat, eine im großen und ganzen gerechte Regelung hinsichtlich der Lastenausgleichsleistungen zu treffen, auch wenn sich im Einzelfall aufgrund von Pauschalierungen und Typisierungen "Ungerechtigkeiten" nicht vermeiden ließen. Ausgefeiltere Regelungen, die allen möglichen Fallkonstellationen hätten gerecht werden können, hätten im übrigen auch die Ausgleichsverwaltungen, insbesondere in personeller Hinsicht, vor unlösbare Aufgaben gestellt. Eine unzulässige Ungleichbehandlung kann entgegen der Auffassung der Antragstellerin insbesondere auch nicht in der undifferenzierten Rückforderung des vollen Zinszuschlags (§ 250 LAG) gesehen werden. Der Zinszuschlag ist als Teil der Hauptentschädigung echte Vermögensentschädigung, wenn auch geringer als eine Verkehrswertentschädigung, und nicht Entschädigung für den Ausfall der Nutzung des verlorengegangenen Wirtschaftsgutes. Als Nutzungsentschädigung kann die Hauptentschädigung schon deshalb nicht bezeichnet werden, weil Nutzungsschäden für den gesamten Bereich des Lastenausgleichs nach den ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen der §§ 7 FG und 13 Nr. 1 BFG gerade keiner Feststellung und damit auch keiner Entschädigung unterliegen (vgl.
rengegangenen Wirtschaftsgutes. Als Nutzungsentschädigung kann die Hauptentschädigung schon deshalb nicht bezeichnet werden, weil Nutzungsschäden für den gesamten Bereich des Lastenausgleichs nach den ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen der §§ 7 FG und 13 Nr. 1 BFG gerade keiner Feststellung und damit auch keiner Entschädigung unterliegen (vgl. Holtz, Die Rückforderung des Zinszuschlags nach § 349 LAG, IFLA 1995, 138 ff.). Grund für die Gewährung eines Zinszuschlags war vielmehr, daß es der Gesetzgeber als unbillig angesehen hat, daß manche Geschädigte die Hauptentschädigung früher als andere erhalten, ohne daß dafür ein gewisser Ausgleich geschaffen wird (vgl. amtliche Begründung zum Lastenausgleichsgesetz i.d.F. vom 14.8.1952, BT-Drs. 1/1800 vom 20.1.1951, S. 107). Ausgehend von diesem Zweck des Zinszuschlags hat das VG Osnabrück allerdings die Rückforderung auch des Zinszuschlags als gleichheitswidrig angesehen und insoweit die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rückforderung des Zinszuschlags dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (VG Osnabrück, Beschl. v. 26.6.1996 - 6 A 173/95 -). Das VG Osnabrück geht dabei in seinen Überlegungen davon aus, daß die Rückforderung auch des Zinszuschlags systemwidrig sei. Denn die spezifische Ausgleichsfunktion des Zinszuschlags bleibe bei nachträglichem Schadensausgleich durch Rückgabe des von der Hauptentschädigung erfaßten Vermögensgegenstandes - abweichend vom Grundbetrag - unberührt. Mit dem nachträglichen Schadensausgleich sei zugleich nicht die Wartezeit zwischen Schadenseintritt und Gewährung des Lastenausgleichs mit abgegolten, so daß auch der ausschließlich dafür gewährten Ausgleichsleistung in Form des Zinszuschlags nicht nachträglich die Grundlage entzogen werde. Weiter führt das VG Osnabrück aus, daß keine sachgerechten, hinreichend tragfähige Erwägungen ersichtlich seien, die die von dieser Systemwidrigkeit ausgehende Indizwirkung für einen Gleichheitsverstoß entkräften könnten. Mit der Rückforderung auch des Zinszuschlags, mit dem seinerzeit ein Ausgleich, mithin Gleichbehandlung gerade habe hergestellt werden sollen, werde nachträglich wieder Ungleichheit in der Betroffenheit durch unterschiedlich lange Wartezeiten herbeigeführt. Bei einer vergleichenden Betrachtung sei allein darauf abzustellen, daß der durch einen früheren Entschädigungszeitpunkt Begünstigte in der Vergangenheit bereits einen entsprechenden Zinsgewinn habe erzielen können, den es gegenüber demjenigen, der eine längere Wartezeit habe hinnehmen müssen, mit der Gewährung des Zinszuschlags auszugleichen gegolten habe; wie sich - bezogen auf den Ausgleichszeitpunkt - die zukünftige Entwicklung für beide Vergleichspersonen dargestellt habe, sei für die rechtliche Betrachtung ohne Bedeutung, weil das dem LAG als Kriegsfolgenregelung zugrunde liegende gesetzgeberische Anliegen im Einzelfalle mit der tatsächlichen Gewährung der Hauptentschädigung erfüllt sei. Um eine vollständige Gleichheit gegenüber denjenigen herzustellen, die für nach dem Vermögensgesetz zurückübertragene Vermögensgegenstände keine Hauptentschädigung erhalten hätten, hätte der Gesetzgeber im übrigen zugleich bei denjenigen, die für restituiertes Vermögen Hauptentschädigung einschließlich Zinszuschlag erhalten hätten, im Rahmen der Rückforderung eine den Anforderungen des Art. 3 GG genügende gleichmäßige Belastung in der Weise sicherstellen müssen, daß der durch frühere Auszahlung der Hauptentschädigung bedingte Vermögensvorteil, der dem
rigen zugleich bei denjenigen, die für restituiertes Vermögen Hauptentschädigung einschließlich Zinszuschlag erhalten hätten, im Rahmen der Rückforderung eine den Anforderungen des Art. 3 GG genügende gleichmäßige Belastung in der Weise sicherstellen müssen, daß der durch frühere Auszahlung der Hauptentschädigung bedingte Vermögensvorteil, der dem Rückzahlungspflichtigen nach der geltenden Regelung verbleibe, durch einen entsprechenden Ausgleichsbetrag abgeschöpft werde. Weiter verstößt die Rückforderung des Zinszuschlags nach Ansicht des VG Osnabrück gegen das Sozialstaatsprinzip, wonach der Gesetzgeber verpflichtet sei, durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß die sich aus Vollzugsdefiziten bzw. langjährigen Erfüllungszeiträumen ergebenden Belastungen die Anspruchsberechtigten nicht ungleich treffen würden. Dies wäre aber nach Ansicht des VG Osnabrück die Folge einer Rückforderung der gesamten Hauptentschädigung einschließlich gewährter Zinszuschläge aus Anlaß eines nachträglichen Substanzschadensausgleichs durch vermögensrechtliche Restitution sowohl hinsichtlich der durch vermögensrechtliche Restitution begünstigten Lastenausgleichsempfänger im Verhältnis untereinander als auch gegenüber den vom Vermögensgesetz nicht berührten Empfängern von Hauptentschädigung. Diese verfassungsrechtlichen Bedenken des VG Osnabrück hinsichtlich der Rückforderung des Zinszuschlags kann die Kammer - jedenfalls bei der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung - nicht teilen. Zum einen ist die Rückforderung des Zinszuschlags trotz dessen spezifischer Ausgleichsfunktion wohl nicht "systemwidrig". Denn der Zinszuschlag ist - anders als das VG Osnabrück meint - als Teil der Hauptentschädigung im Verhältnis zu dem zuerkannten Endgrundbetrag nur unselbständiger Nebenanspruch, der in seinem Bestand und seiner Höhe nach von dem Endgrundbetrag abhängig ist (vgl. § 250 Abs. 3-6 LAG). Als solcher unselbständiger Nebenanspruch ist er aber zwangsläufig mit dem Schicksal des Hauptanspruchs, dem Endgrundbetrag, verbunden, so daß beim späteren Wegfall des Anspruchs auf den Endgrundbetrag durch Restitution zwangsläufig auch die Berechtigung für den Zinszuschlag als Nebenanspruch entfällt (vgl. Holtz, aaO., S. 139 m.w.N.). Ausgehend hiervon ist die Rückforderung des Zinszuschlags bei gleichzeitiger Nichtabschöpfung des potentiellen Zinsvorteils, der durch den Zinszuschlag ausgeglichen werden sollte und der bei denen entstanden ist, die ihre Lastenausgleichsleistungen zu einem früheren Zeitpunkt erhalten haben, nicht als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) anzusehen. Art. 3 Abs. 1 GG enthält zwar auch ein den Gesetzgeber bindendes Willkürverbot. Das bedeutet, daß bei der Auswahl der Tatbestände, die für eine gesetzliche Regelung getroffen wird, sachgemäß, d.h. nach Gesichtspunkten, die sich aus der Eigenart des vorliegenden Sachverhalts ergeben, in diesem Sinne also nicht "willkürlich", zu verfahren ist (BVerfGE 80, 109, 118; 52, 264, 273; 75, 108, 157). Dabei ist dem Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzuerkennen (BVerfGE 80, 109, 118; 71, 39, 58 m.w.N.). Die Grenzen der ihm zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit hat der Gesetzgeber erst dann überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken
gehende Gestaltungsfreiheit zuzuerkennen (BVerfGE 80, 109, 118; 71, 39, 58 m.w.N.). Die Grenzen der ihm zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit hat der Gesetzgeber erst dann überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, mit anderen Worten, wo ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt, es also um Regelungen geht, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so daß die Unsachlichkeit der getroffenen Regelungen evident ist. Ein solcher Fall liegt z. B. vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 71, 39, 58 f. mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Nach diesen Grundsätzen hat der Gesetzgeber mit der Rückforderung des Zinszuschlags nach Ansicht der Kammer nicht seine weitgehende Gestaltungsfreiheit überschritten. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Mit dem zuerkannten Zinszuschlag hat der Lastenausgleichsempfänger tatsächlich einen konkreten Vermögensvorteil in Geld erlangt. Demgegenüber handelt es sich bei dem durch frühere Auszahlung der Hauptentschädigung entstandenen Vermögensvorteil um potentielle Zinsgewinne, bei denen es im Einzelfall sehr von den privaten Anlagemöglichkeiten des einzelnen Lastenausgleichsempfängers abhing, ob und inwieweit dieser potentielle Vorteil in einen tatsächlichen Geldwert umgesetzt wird. Die Unterschiede, die sich daraus ergaben, daß der eine mehr, der andere weniger oder gar keinen Zinsgewinn aus der Hauptentschädigung gezogen hat, beruhten vielfach auf Zufall und den individuellen Entscheidungen des einzelnen sowie seinem persönlichen Geschick. Letztlich kann daher der potentielle Vorteil einer früheren Auszahlung der Hauptentschädigung zu Lasten der Betroffenen nicht pauschalierend bemessen werden, auch wenn der Gesetzgeber bei Einführung des Zinszuschlags zugunsten der Betroffenen eine solche pauschale Bemessung vorgenommen hat. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß die Hauptentschädigung dem Lastenausgleichsempfänger nicht mit der Auflage gewährt worden ist, diese Leistungen als staatliche Subventionen gewinnbringend zu investieren. Folgerichtig hat der Gesetzgeber im Rahmen der §§ 342, 349 LAG von der Rückforderung einer zusätzlichen Verzinsung der gewährten Hauptentschädigung als Ausgleich für eventuell gezogene Nutzungen Abstand genommen (vgl. Holtz, aaO., S. 140). Ist danach aber eine pauschalierende Bemessung des potentiellen Anlagevorteils jedenfalls zum Nachteil der Lastenausgleichsempfänger nicht möglich, dann ist es nicht als evident sachwidrig anzusehen, wenn der Gesetzgeber nur die Vermögensvorteile zurückfordert, bei denen sicher ist, daß der Lastenausgleichsempfänger sie auch tatsächlich erlangt hat, also nur den Zinszuschlag. Es ist daher unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes sachlich vertretbar, innerhalb der Gruppe der Rückzahlungsverpflichteten nur nach der jeweiligen Höhe des früheren Auszahlungsbetrages der Hauptentschädigung zu differenzieren und potentielle Vorteile, bei denen nicht sicher ist, ob überhaupt und ggfs. in welcher Höhe sie tatsächlich realisiert worden sind, außer Betracht zu
behandlungsgrundsatzes sachlich vertretbar, innerhalb der Gruppe der Rückzahlungsverpflichteten nur nach der jeweiligen Höhe des früheren Auszahlungsbetrages der Hauptentschädigung zu differenzieren und potentielle Vorteile, bei denen nicht sicher ist, ob überhaupt und ggfs. in welcher Höhe sie tatsächlich realisiert worden sind, außer Betracht zu lassen. Schließlich ist die Rückforderung des Zinszuschlags auch unter dem Gesichtspunkt des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) unbedenklich. Zwar erwächst der staatlichen Gemeinschaft die Pflicht, Lasten mitzutragen, die ihre Ursache in schicksalhaften Umständen haben, von denen mehr oder weniger zufällig nur einzelne Bevölkerungsteile betroffen werden (vgl. Leibholz/Rink/Hesselberger, Kommentar zum Grundgesetz, Stand: November 1995, Rd.
Nr. 292 zu Art. 20). Dieser Verpflichtung ist der Gesetzgeber etwa mit der Schaffung des LAG nachgekommen. Im Falle der Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen geht es jedoch nicht um eine Entlastung des schicksalhaft betroffenen Einzelnen durch die Gemeinschaft. Vielmehr haben die Lastenausgleichsempfänger mit der Wiedervereinigung Deutschlands einen Schadensausgleich erlangt, mit dem sie aufgrund der geschichtlichen Situation noch kurz zuvor nicht rechnen konnten. Auch hat das hier in erster Linie in Rede stehende, in der ehemaligen DDR gelegene Grundvermögen ungeachtet der angesprochenen Substanzeinbußen gegenüber den Verhältnissen im Zeitpunkt der lastenausgleichsrechtlichen Entschädigung im Regelfall eine ganz erhebliche, unmittelbar mit der Einigung Deutschlands zusammenhängende Verkehrswertsteigerung erfahren. Angesichts dieser unverhofften Vermögensmehrung auf seiten des Lastenausgleichsempfängers gebietet es das Sozialstaatsprinzip nicht, den aus Mitteln der Gemeinschaft geleisteten Zinszuschlag zu Lasten der Gemeinschaft bei dem bereicherten Lastenausgleichsempfänger zu belassen. Schließlich kann sich die Antragstellerin auch nicht auf eine "Entreicherung" berufen. Einen solchen Einwand sieht § 349 LAG nicht vor. Im übrigen könnte von einer Entreicherung auch nur dann ausgegangen werden, wenn der Lastenausgleichsempfänger in schützenswerter Weise auf den Bestand der einmal gewährten Lastenausgleichsleistung hätte vertrauen dürfen. Dies ist aber nicht der Fall. Der Leistungsempfänger mußte nämlich bereits wegen der regelmäßig im Ausgangsbescheid - wie auch hier - enthaltenen "Verpflichtung zur nachträglichen Mitteilung" und dem Inhalt der von ihm bei Antragstellung abgegebenen Versicherung bei nachträglicher Rückgabe mit Änderungen des Feststellungsbescheides über Vermögensschäden rechnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.2.1996 - 3 B 49/95 -).