Rückforderung von Lastenausgleich
§ 342 Abs. 3, § 349 Abs. 1, § 350 a LAG; § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO
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Schlagwörter zur Erschließung
Rückforderung von Lastenausgleich; Aussetzung der Vollziehung; Landwirtschaftsgrundstück; Schadensausgleichsleistung; Restschaden; Objektidentität
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Stehen nach Rückgabe eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung die notwendigen Investitionen in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zum erwarteten Ertrag, so kann die Rückforderung von Lastenausgleich ausgeschlossen oder gemindert sein.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat Erfolg. Erforderlich ist eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragsteller an einer vorläufigen Verschonung von der Zahlungspflicht und dem in §§ 340 Abs. 2 LAG, 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interesse an einer sofortigen Beitreibung. Dabei soll nach §§ 80 Abs. 4 Satz 2 VwGO, 340 Abs. 3 Satz 2 LAG, die zwar unmittelbar nur für das behördliche Aussetzungsverfahren gelten, aber im gerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar sind, eine Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung bestehen, oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
In Anwendung dieser Grundsätze ergibt die im Anordnungsverfahren gebotene und allein mögliche summarische Überprüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rückforderungsbescheide.
Nach §§ 342 Abs. 3, 349 Abs. 1, 350 a LAG ist in den Fällen, in denen ein Schaden nach dem 31. Dezember 1989 ganz oder teilweise ausgeglichen wird, die zuviel gewährte Ausgleichsleistung zurückzufordern und vom Empfänger der Leistung zu erstatten. Im vorliegenden Fall bestehen nach der Überzeugung der Kammer erhebliche Zweifel daran, daß der dem Vater der Antragstellerin zu 1) entstandene Schaden nach dem 31. Dezember 1989 vollständig - wie die Antragsgegnerin meint - ausgeglichen worden ist.
Unstreitig hat der Vater der Antragstellerin zu 1) einen Schaden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen durch den Verlust seiner etwa 56 ha großen Landwirtschaft erlitten, vgl. Bescheid des Ausgleichsamtes Bonn über die Feststellung von Vermögensschäden nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz (BFG) vom 22. März 1968. Ausweislich des Bescheides des sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 29. September 1993 schied die Rückübertragung des Landwirtschaftsunternehmens nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) jedoch aus, da der Geschäftsbetrieb eingestellt worden war und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlten, vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG. Die Hofstelle wurde nicht mehr als eigenständiger Landwirtschaftsbetrieb geführt. Die zum ehemaligen Landwirtschaftsbetrieb gehörenden Flächen wurden im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesamtes zwar noch landwirtschaftlich genutzt, eine eigenständige Hofstruktur war jedoch nicht mehr vorhanden. Nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wären nach den Feststellungen des Landesamtes Investitionen notwendig, die in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zu dem zu erwartenden Ertrag stünden. Deshalb könne sich die Rückgabe gemäß §§ 6 Abs. 6 a, 6 Abs. 1 a, 4 Abs. 1 Satz 2, 2 Abs. 1 und 1 Abs. 1 a und 1 Abs. 7 VermG nur auf die Rückgabe verbliebener Vermögenswerte erstrecken, die zum Zeitpunkt der Schädigung Bestandteil des Unternehmens und Eigentum des Geschädigten waren und noch heute sind bzw. an deren Stelle getreten sind.
Daß der Vater der Antragstellerin einen Schadensausgleich durch Rückgabe der "Landwirtschaft" erhalten hat - wie die Antragsgegnerin dies in den angefochtenen Bescheiden feststellt -, ist nach den Ausführungen des sächsischen Landesamtes mehr als zweifelhaft.
Zwar sind dem Vater der Antragstellerin zu 1) durch den genannten Bescheid des sächsischen Landesamtes Grundstücksflächen mit Wirkung vom 15. Oktober 1993 rückübertragen worden, die flächenmäßig fast vollständig denen der ursprünglichen Landwirtschaft entsprechen. Das sächsische Landesamt hat jedoch in Anwendung der Vorschrift des § 6 Abs. 6 a VermG ausdrücklich die Rückgabe der Landwirtschaft ausgeschlossen und statt dessen einzelne verbliebene Vermögenswerte übertragen. Ob hierin - wie die Antragsgegnerin ohne jede weitere Prüfung meint - ein voller Schadensausgleich liegt, ist mangels tatsächlicher Feststellungen hierzu für die Kammer im vorliegenden Verfahren nicht überprüfbar. Insbesondere ist noch zu klären, ob Identität zwischen dem festgestellten Schaden und der Schadensausgleichsleistung besteht, oder ob den Antragstellern ein Restschaden verblieben ist.
Bei Schadensausgleichsleistungen aufgrund des Vermögensgesetzes können Restschäden mangels Objektidentität grundsätzlich anerkannt werden, vgl. Löbach/Kreuer/Gallenkamp, Das Lastenausgleichsrecht und offene Vermögensfragen, § 49 LAG Rdnr. 45.
Um von der Wiedererlangung einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne des § 349 Abs. 3 Satz 1 LAG sprechen zu können, ist die Objektidentität Voraussetzung, d. h. die Leistung aus dem Lastenausgleich muß für dasselbe Schadensobjekt erbracht worden sein wie die Schadensausgleichsleistung, vgl. Löbach/Kreuer/Gallenkamp, a.a.O., § 349 LAG Rdnr. 27. Zwar sind bei unvollständigen Rückgaben Restschäden nur bei Überschreitung der in § 22 Bewertungsgesetz geregelten Wertgrenzen anzuerkennen. Hierzu klare Feststellungen zu treffen hat die Antragsgegnerin jedoch trotz des umfangreichen Vortrags der Antragsteller unterlassen.