Rückforderung von Erschließungsbeitragsvorschüssen nach Wegfall der Beitragspflicht
VwVfG § 49; EBG § 15 a
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Rückforderung von Erschließungsbeitragsvorschüssen nach Wegfall der Beitragspflicht; Widerruf des Bewilligungsbescheides
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Wird eine Erschließungsanlage teilweise fertiggestellt und für Verkehrszwecke genutzt, entfällt nach 15 Jahren eine Beitragspflicht, wenn bis dahin kein Bescheid erlassen wurde; gezahlte Vorschüsse können zurückgefordert werden.
2. Ein Widerruf des Bewilligungsbescheids im sozialen Wohnungsbau über die Höhe der laufenden Aufwendungen für die Kostenmiete mit Wirkung für die Vergangenheit und eine Rückforderung der öffentlichen Fördermittel ist jedenfalls nach Ablauf des Förderungszeitraums ausgeschlossen.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. wehrt sich gegen den teilweisen Widerruf von Bewilligungsbescheiden über Wohnungsbaufördermittel sowie die Rückforderung der entsprechenden Teilbeträge.
Durch Bescheide vom 30. August 1977 und 7. März 1979 bewilligte die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin (WBK) der Kl. nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1977 Aufwendungshilfen, die sich aus Aufwendungsdarlehen und Aufwendungszuschüssen zusammensetzten.
An den mit „Bewilligungsbescheid" überschriebenen Abschnitt schloss sich dabei jeweils ein als „Darlehensangebot" bezeichneter Teil an, der u. a. von (1) bis (5) durchnummerierte formularmäßige Bedingungen enthielt. An diese schloss sich ein maschinenschriftlicher Zusatz an, der die Nummern (6) bis (8) beinhaltete. Nr. 7 lautete:
„(7) Auf die künftig fällig werdenden Erschließungsbeiträge sind jährliche Vorauszahlungen von mindestens ... zu leisten. Eine entsprechende Vereinbarung mit dem zuständigen Tiefbauamt ist der WBK nachzuweisen."
Mit Bescheid vom 13. April 1994 bewilligte die Investitionsbank Berlin (IBB) der Kl. im Wege der Anschlussförderung weitere Aufwendungszuschüsse. Die Bewilligung der Fördermittel basierte jeweils auf Wirtschaftlichkeitsberechnungen, in denen u. a. Vorschusszahlungen auf einen zu erwartenden Erschließungsbeitrag von geschätzt insgesamt rund ... berücksichtigt worden waren. Mit Verpflichtungserklärung vom 2. November 1977 verpflichtete sich die Kl., auf den erwarteten Erschließungsbeitrag jährliche Vorschusszahlungen in Höhe von ... zu leisten. Dieser Verpflichtung kam die Kl. in den Folgejahren bis zum Erreichen eines Gesamtbetrages von ... nach. Unter dem 14. Juni 2007 forderte sie den Bekl. zur Rückzahlung der geleisteten Vorschüsse auf, weil die Erschließungsbeitragspflicht mangels endgültiger Herstellung der Erschließungsanlage bisher nicht entstanden sei und wegen § 15 a Abs. 1 Erschließungsbeitragsgesetz Berlin auch zukünftig nicht mehr entstehen könne. Da der Bekl. zunächst die Rückzahlung ablehnte, verfolgte die Kl. ihr Begehren im Klageverfahren VG 13 A 249.07 weiter, das schließlich für erledigt erklärt wurde, weil sich der Bekl. entschloss, der Kl. die Vorschüsse nebst Zinsen zu erstatten.
Nach Anhörung erließ der Bekl., vertreten durch die IBB, die beiden mit der vorliegenden Klage angefochtenen Bescheide vom 28. Juli 2009. Mit dem ersten Bescheid nebst Anlagen widerrief er - gestützt auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 VwVfG sowie Nr. 60 der Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1977 - die durch Bewilligungsbescheide vom 30. August 1977 und 7. März 1979 bewilligten Aufwendungshilfen hinsichtlich des Zuschussanteils in Höhe eines Teilbetrages von brutto ... DM (= ... €) und hinsichtlich der Darlehenszusage in Höhe eines Teilbetrages von brutto ... DM. Zur Begründung führte er u. a. aus, in Folge der Rückzahlung der Vorschüsse auf den Erschließungsbeitrag seien mitsubventionierte Erschließungskosten von der Kl. tatsächlich nicht getragen und damit die zur Deckung der laufenden Aufwendungen gewährten Fördermittel insoweit nicht zweckentsprechend verwendet worden. Gleichzeitig sei dadurch auch die Auflage Nr. 7 des Bewilligungsbescheides nicht erfüllt worden. Die Fördermittel seien dementsprechend zu kürzen. Der anteilige Zuschuss von netto ... € sei zur sofortigen Rückzahlung fällig.
Mit weitgehend gleichlautender Begründung widerrief der Bekl. mit dem zweiten Bescheid vom 28. Juli 2009 nebst Anlagen die durch Bescheid vom 13. April 1994 bewilligte Anschlussförderung in Höhe eines Teilbetrages, der zur sofortigen Rückzahlung fällig sei.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die angefochtenen Bescheide sind aufzuheben, weil sie rechtswidrig sind und die Kl. in ihren Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Bekl. hat den Teilwiderruf der genannten Bewilligungsbescheide auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG BIn und damit auf die hier in der Tat allein in Betracht kommende Rechtsgrundlage gestützt.
§ 25 Abs. 2 WoBindG scheidet hingegen als mögliche Rechtsgrundlage entgegen der Auffassung der Kl. hier von vornherein aus, weil er nach seinem eindeutigen Wortlaut nur bei schuldhaften Verstößen gegen die Vorschriften der §§ 4, 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1 und 3, §§ 8 a, 8 b, 9 oder § 21 WoBindG oder gegen die nach § 5 a WoBindG erlassenen Vorschriften gilt. Er trifft mithin eine Sonderregelung für Verstöße gegen bestimmte, enumerativ aufgezählte Normen - namentlich solche betreffend die Wohnungsbindung und die Ermittlung der Kostenmiete -, um die es vorliegend jedoch unstreitig nicht geht. Über seinen sich aus dem Wortlaut ergebenden Anwendungsbereich hinaus kann § 25 Abs. 2 WoBindG entgegen der klägerischen Auffassung jedoch keine Geltung als lex specialis beanspruchen und steht daher insbesondere der Anwendung der allgemeinen Vorschriften der §§ 48, 49 VwVfG auf die von ihm nicht erfassten Fallkonstellationen nicht entgegen. Der Tatbestand des vorliegend somit grundsätzlich anwendbaren § 49 Abs. 3 VwVfG ist hier jedoch nicht erfüllt.
Nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird.
Die teilweise widerrufenen Bewilligungsbescheide stellen die rechtliche Grundlage für die ausgereichten Aufwendungshilfen - eine laufende Geldleistung - dar und unterfallen damit grundsätzlich dem § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG. Näher in Betracht zu ziehen sind hier nur die erste und die dritte Tatbestandsvariante der Norm, welche Fälle betreffen, in denen die Leistung nicht (1. Tatbestandsvariante) oder nicht mehr (3. Tatbestandsvariante) zweckentsprechend verwendet wird. Voraussetzung ist mithin in beiden Fällen, dass der im Zuwendungsbescheid bestimmte Zweck verfehlt wird.
Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der in dem jeweiligen Bewilligungsbescheid getroffenen Zweckbestimmung. Mit Rücksicht auf die nach rechtsstaatlichen Grundsätzen gebotene Rechtssicherheit muss die jeweilige Zweckbestimmung mit hinreichender Klarheit in dem Bescheid selbst zum Ausdruck kommen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 49 Rdn. 65, 68 m.w.N.), wobei die auch im öffentlichen Recht anzuwendenden Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB gelten. Für den Empfänger des Bescheides muss danach im Ergebnis klar erkennbar sein, zu welchem Zweck er die Leistung verwenden muss, d. h. zu welchem konkreten Tun, Dulden oder Unterlassen er in dieser Hinsicht verpflichtet ist (vgl. Ehlers, Rechtsprobleme der Rückforderung von Subventionen, in: GewArch 1999, 305, 315 m.w.N.), damit er sein Verhalten von vornherein darauf einrichten kann. Auf den Zweck, dem die zugrunde liegende gesetzliche Regelung dient, sowie sonstige Erwartungen oder Vorstellungen, welche die Behörde mit der Leistung verbindet, kommt es hingegen nicht an (vgl. Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl., § 49 Rdn. 68; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 49 Rdn. 99 m.w.N. Zur Maßgeblichkeit des sog. Primärzwecks vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 16.4.1980, NJW 1981, 882, 883 f.).
Davon ausgehend war die Kl. - was im Grundsatz zwischen den Beteiligten, soweit ersichtlich, auch unstreitig ist - auf Grund der Bewilligungsbescheide vom 30. August 1977, 7. März 1979 und 13. April 1994 verpflichtet, die ihr jeweils bewilligten und gewährten Aufwendungshilfen zum Zwecke der Deckung der laufenden Aufwendungen (vgl. § 8 a Abs. 3 Satz 1 WoBindG, § 18 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1 Satz 1 II. BV) zu verwenden, welche Eingang in die den Bewilligungsbescheiden zugrunde liegenden Wirtschaftlichkeitsberechnungen gefunden hatten. Hierzu gehörten unstreitig auch die von der Kl. jährlich zu entrichtenden Vorschüsse auf den erwarteten, aber noch nicht festgesetzten Erschließungsbeitrag.
Der sich aus den Bewilligungsbescheiden ergebende Förderzweck war mithin dadurch zu verwirklichen, dass die Kl. die gewährten Fördermittel zur Deckung der im Bewilligungszeitraum anfallenden Kapital- und Bewirtschaftungskosten gemäß den maßgeblichen Wirtschaftlichkeitsberechnungen tatsächlich einsetzte. Die erste Tatbestandsvariante des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG wäre demgemäß nur dann erfüllt, wenn die Kl. die Vorschüsse auf den Erschließungsbeitrag nicht regelmäßig entrichtet und den korrespondierenden Anteil der Aufwendungshilfen überhaupt nicht oder von vornherein für andere Belange ausgegeben hätte oder wenn ihr die Leistung vor der Verwendung, z. B. durch Unterschlagung oder Untreue, abhanden gekommen wäre (vgl. Huck/Müller, VwVfG, § 49 Rd. 24). All dies war jedoch - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - tatsächlich nicht der Fall.
Die dritte Tatbestandsvariante des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG betrifft dagegen Fälle, bei denen die Leistung zwar zunächst zweckentsprechend verwendet wurde, die Einhaltung der Zweckbestimmung jedoch entgegen der im Zuwendungsbescheid getroffenen Regelung nicht über den gesamten dort festgelegten Zeitraum hinweg gewahrt blieb. Diese Tatbestandsvariante bezieht sich in erster Linie auf „Leistungsstörungen", die daraus resultieren, dass der Fördernehmer gegen die ihm auferlegte Verpflichtung verstößt, nicht nur die Subvention für den Erwerb oder die Herstellung eines bestimmten Gegenstandes (sogenanntes Zuwendungssurrogat) zu verwenden, sondern darüber hinaus auch mit dem Zuwendungssurrogat über einen im Bescheid festgelegten Zeitraum in einer bestimmten Art und Weise zu verfahren (vgl. Götz, Rückforderung von Subventionen, in: NVwZ 1984, 480, 483 f.).
Eine vergleichbare Konstellation ist jedoch vorliegend nicht gegeben, denn es geht hier nicht etwa darum, dass die Kl. gegen Belegungs- oder Mietbindungen (vgl. §§ 25 ff. WoFG, §§ 4 ff. WoBindG) oder sonstige aus der nach wie vor bestehenden Eigenschaft „öffentlich gefördert" der Wohnanlage (vgl. §§ 13 ff. WoBindG) resultierende Zweckbestimmungen (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 31.12.2007, OVG 5 N 15.05, zitiert nach juris) verstoßen hätte. Vielmehr handelt es sich hier darum, dass bestimmte laufende Aufwendungen, die in den Förderzeiträumen tatsächlich angefallen waren, nachträglich - nach Ende der Förderung - finanziell kompensiert wurden. Einen solchen Sachverhalt erfasst jedoch § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG auch in seiner dritten Tatbestandsvariante nach Auffassung der Kammer nicht. Die Norm stellt insoweit keine taugliche Rechtsgrundlage für den (Teil-) Widerruf von Förderbescheiden dar, denn die Förderleistungen wurden von der Kl. für den in den Bewilligungsbescheiden bestimmten Zweck - die Deckung der laufenden Aufwendungen - tatsächlich verwendet.
Eine andere Bewertung ist hier auch nicht deshalb geboten, weil die vorerwähnte Kompensation letztlich darauf beruhte, dass der Erschließungsbeitrag, mit dessen zukünftiger Entstehung die Beteiligten bei Erlass der Bewilligungsbescheide gerechnet hatten, später endgültig nicht mehr erhoben werden konnte, so dass die darauf bereits gezahlten Vorschüsse schließlich - nach Ablauf der Förderzeiträume - zu erstatten waren. Insbesondere führt diese spätere Entwicklung nicht dazu, dass die entrichteten Vorschüsse nachträglich als nicht angefallen und die vormaligen laufenden Aufwendungen in Folge dessen retrospektiv als entsprechend verringert zu gelten haben.
Für eine solche - fingierte - Rückwirkung späterer Sachverhaltsänderungen auf davor liegende Zeitabschnitte vermag die Kammer keine gesetzliche Grundlage zu erkennen. Allerdings wird eine im Ausgangspunkt vergleichbare Konstellation in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG angesprochen. Diese Norm betrifft Fälle, in denen - wie auch im vorliegenden Fall - die Behörde aufgrund nachträglich eintretender Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen. Sie sieht jedoch unter dieser (und einer weiteren) Voraussetzung nur die Möglichkeit des (Teil-) Widerrufs des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Zukunft, nicht jedoch mit Wirkung für die Vergangenheit vor.
Wenn - wie hier - bei Erlass der Förderbescheide noch keine Gewissheit darüber besteht, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe bestimmte, bei der Bemessung der Fördermittel bereits berücksichtigte Kosten zukünftig endgültig entstehen werden, ist der Bekl. daher vielmehr auf die Möglichkeit zu verweisen, die anteiligen Fördermittel zunächst nur vorläufig zu bewilligen und erst nach Beseitigung der Ungewissheit frei von den Einschränkungen der §§ 48, 49 VwVfG endgültig festzusetzen (vgl. dazu zuletzt: BVerwG, Urt. v. 19.11.2009, BVerwGE 135, 238, 240 ff. m.w.N.). Aber selbst wenn § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG entgegen den vorstehenden Erwägungen prinzipiell als taugliche Grundlage für die Regelung des hier in Rede stehenden Sachverhalts anzusehen sein sollte, würde in den fraglichen Bewilligungsbescheiden jedenfalls die nach dem oben Gesagten erforderliche Bestimmung des konkreten Zeitraums fehlen, über den hinweg die Kl. die Zweckbindung zu wahren hatte. Es genügt insoweit nämlich nicht, dass auf das Erfordernis einer gewissen Dauerhaftigkeit der Zweckerfüllung aus allgemeinen Erwägungen bzw. der „Natur der Sache" geschlossen werden kann (vgl. Knack/Henneke, a.a.O., Rdn. 68 m.w.N., sowie Götz, a.a.O., S. 484). Auch gehen etwaige Unklarheiten zu Lasten der Behörde (vgl. Ehlers, a.a.O., Knack/Henneke, a.a.O., Rdn. 68 m.w.N.).
Vorliegend ist aus den Bewilligungsbescheiden nicht hinreichend klar erkennbar, von welchem Zeitraum die Kl. hinsichtlich der Zweckwahrung konkret auszugehen hatte und worauf sie sich mit ihrem Verhalten - etwa auch hinsichtlich der Bestimmung eines gegebenenfalls „unschädlichen" Zeitpunkts der Rückforderung der von ihr bezahlten Vorschüsse - einzurichten hatte. In Betracht kommen könnten insoweit z. B. die jeweiligen Förderzeiträume oder die Zeit bis zum Auslaufen der Anschlussförderung oder der Zeitraum bis zur Beendigung der Eigenschaft „öffentlich gefördert" oder aber auch Zeiträume, die noch kürzer oder länger als die vorgenannten zu bemessen sind. Eine solche der Kl. nicht zumutbare Ungewissheit steht der Anwendung der dritten Tatbestandsvariante des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG entgegen. Der (Teil-) Widerruf der Bewilligungsbescheide kann vom Bekl. auch nicht in zulässiger Weise auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift ist der Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts der dort bezeichneten Art möglich, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
Das Gericht teilt die Auffassung des Bekl. nicht, dass diese Voraussetzung hinsichtlich der auf Blatt 4 des Bewilligungsbescheides vom 30. August 1977 befindlichen „Auflage" Nr. 7 erfüllt sei. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die besagte „Auflage" überhaupt mit dem Bewilligungsbescheid vom 30. August 1977 im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG „verbunden" oder aber nur Bestandteil eines davon zu trennenden zivilrechtlichen Darlehensangebots war, sowie die daran anknüpfende weitere Frage, ob die „Auflage" gegebenenfalls auch mit den weiteren Bewilligungsbescheiden vom 7. März 1979 und 13. April 1994 „verbunden" war, bedürfen hier keiner Entscheidung. Selbst wenn die genannten Fragen im Sinne der vom Bekl. vertretenen Rechtsposition zu beantworten wären, fehlt es hier nach Auffassung der Kammer jedenfalls an der weiteren Voraussetzung der Nichterfüllung dieser „Auflage" durch die Kl.
Die Kl. war durch die „Auflage" nämlich allenfalls gehalten, „auf die künftig fällig werdenden Erschließungsbeiträge [...] jährliche Vorauszahlungen von mindestens 3.200 DM zu leisten" sowie eine entsprechende Vereinbarung mit dem zuständigen Tiefbauamt nachzuweisen. Dem kam die Kl. vollen Umfangs nach. Sie gab am 2. November 1977 eine entsprechende schriftliche Verpflichtungserklärung gegenüber dem Bezirksamt Tempelhof ab, wies dies bei der WBK nach und entrichtete in den folgenden 25 Jahren - soweit ersichtlich - regelmäßig den jährlichen Vorschuss von ... DM bis zum Erreichen des prognostizierten Gesamtbetrages von ... DM. Gegenteiliges hat jedenfalls auch der Bekl. nicht geltend gemacht. Das tatsächliche Entstehen einer entsprechenden Erschließungsbeitragspflicht der Kl. oder zumindest das davon unabhängige endgültige Verbleiben der auf den erwarteten Erschließungsbeitrag zu entrichtenden Vorschüsse beim Bekl. war dagegen nach deren eindeutigem Wortlaut nicht Gegenstand der fraglichen „Auflage" geworden. Die spätere Entwicklung, welche mit der Rückzahlung der Vorschüsse an die Kl. endete, tangierte somit die zuvor bereits erfüllte „Auflage" nicht mehr.
Nach Auffassung der Kammer kann nicht angenommen werden, dass § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG Fälle der nachträglichen Fiktion der Nichterfüllung einer Auflage überhaupt erfasst oder nach dem Willen des Gesetzgebers erfassen sollte. Vielmehr ist der Bekl. auch insoweit auf die bereits oben erörterte Möglichkeit eines gestreckten Bewilligungsverfahrens zu verweisen.
Entgegen den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden kann der Bekl. den Widerruf auch nicht auf Nr. 60 Abs. 1 Buchst. h der Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1977 (ABl. S. 1188, 1201) stützen. Unabhängig von der Rechtsnatur dieser Bestimmungen gilt dies jedenfalls deshalb, weil aus den vorgenannten Gründen nicht feststellbar ist, dass Auflagen und Bedingungen der Bewilligungsbescheide von der Kl. nicht erfüllt oder nicht eingehalten worden wären. Sonstige in Nr. 60 der Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1977 geregelte Widerrufstatbestände sind vorliegend ebenfalls nicht erfüllt.
Der Bekl. kann die anteilige Anschlussförderung schließlich auch auf der Grundlage des auf Seite 2, drittletzter Absatz des Bewilligungsbescheides vom 13. April 1994 formulierten Widerrufsvorbehalts - soweit dieser überhaupt Geltung für die Vergangenheit beansprucht - schon deshalb nicht widerrufen, weil die dort geregelte Voraussetzung, nämlich ein Verstoß der Kl. „gegen die maßgeblichen Bedingungen und Bestimmungen, insbesondere der Verpflichtungserklärung vom 25.2.1994", hier nicht ersichtlich ist. Die Rechtsfrage, ob ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit überhaupt vorbehalten werden kann, obgleich § 36 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG einen solchen nur mit Wirkung für die Zukunft vorsieht, bedarf bei dieser Sachlage keiner Erörterung.
Die angefochtenen Bescheide sind ferner insoweit rechtswidrig und unterliegen der Aufhebung, als der Bekl. mit ihnen die Kl. zur Erstattung anteiliger Aufwendungszuschüsse verpflichtet hat.
Das Erstattungsverlangen kann insbesondere nicht auf § 49 a Abs. 1 VwVfG gestützt werden, denn nach dieser Vorschrift sind bereits erbrachte Leistungen nur zu erstatten, wenn und soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit (wirksam) zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Dies ist hinsichtlich der Bewilligungsbescheide vom 30. August 1977, 7. März 1979 und 13. April 1994 nicht der Fall, wie vorstehend im Einzelnen dargelegt wurde.
Eine sonstige Rechtsgrundlage für die vom Bekl. im Wege des Verwaltungsakts geltend gemachten Rückzahlungsansprüche ist nicht erkennbar. Insbesondere kann sich der Bekl. insoweit auch nicht auf das allgemeine Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs berufen. Dieses in Anlehnung an die §§ 812 ff. BGB entwickelte Rechtsinstitut setzt nämlich u. a. eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung voraus. An einer solchen fehlt es jedoch, wenn die Vermögensverschiebung - wie hier - auf bestandskräftigen, nicht (wirksam) aufgehobenen Bescheiden beruht, welche somit weiterhin den Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung darstellen (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 49 a Rdn. 38).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach § 15 a Erschließungsbeitragsgesetz (EBG) dürfen Erschließungsbeiträge nicht erhoben werden, wenn die Anlagen länger als 15 Jahre genutzt wurden und wegen der noch nicht vollständigen Fertigstellung kein Erschließungsbeitragsbescheid ergangen ist, sondern nur Vorschüsse gezahlt wurden. Diese können zurückgefordert werden; ein Widerruf des Bewilligungsbescheids der IBB ist aber ausgeschlossen, so das VG Berlin.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Für den Wohnungsbau bewilligte die WBK 1977 öffentliche Mittel mit der Auflage, dass auf künftig fällig werdende Erschließungsbeiträge jährliche Vorauszahlungen zu leisten seien. Wegen der nur teilweisen Fertigstellung der Verkehrsanlagen wurde ein Erschließungsbeitragsbescheid nicht erlassen; die Klägerin verlangte (erfolgreich) Rückzahlung der geleisteten Vorschüsse. Die IBB widerrief daraufhin den Bewilligungsbescheid und verlangte Rückzahlung der Aufwendungshilfen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 20. Januar 2011 gab das Verwaltungsgericht Berlin der Anfechtungsklage statt. Die Verpflichtung zur Rückzahlung der Vorschüsse sei keine rechtliche Grundlage für den rückwirkenden Widerruf der Bewilligungsbescheide, da die Voraussetzungen des § 49 VwVfG nicht vorlägen; eine Zweckverfehlung scheide aus, da die Zweckbestimmung nach dem Bewilligungsbescheid erfüllt worden sei. Anders wäre es nur dann gewesen, wenn nur eine vorläufige Bewilligung im Hinblick auf die Beitragsvorschüsse erfolgt wäre.
Anmerkungen
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung 1
Im früheren Berlin (West) wurden zahlreiche Erschließungsanlagen weitestgehend fertiggestellt, waren aber beitragsrechtlich noch nicht endgültig hergestellt und wurden daher nicht abgerechnet. Mit § 15 a Abs. 2 EBG führte der Gesetzgeber im Jahr 2006 eine Regelung dahin gehend ein, dass Erschließungsbeiträge für alle Anlagen, die seit mindestens 15 Jahren tatsächlich genutzt wurden, obwohl sie noch nicht abgerechnet waren, nicht mehr erhoben werden durften. Damit stellte sich die Frage, wie mit den im sozialen Wohnungsbau häufig vorgesehenen freiwilligen Vorausleistungsvereinbarungen der Bauträger zu verfahren ist. Häufig wurde ein jährlicher Vorausleistungsbetrag auf die zu erwartenden Erschließungsbeiträge vereinbart, der wiederum im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsberechnung (Kostenmiete) eingesetzt und im Ergebnis durch öffentliche Fördermittel gezahlt wurde. Durch § 15 a Abs. 2 EBG stand fest, dass eine Erhebung der Erschließungsbeiträge rechtswidrig war, denn mangels endgültiger Herstellung der Anlage war die Erschließungsbeitragspflicht vor dessen Inkrafttreten nicht entstanden, das Entstehen einer durchsetzbaren Beitragspflicht für die Zukunft ist durch § 15 a Abs. 2 EBG ausgeschlossen. Es wurden also Vorausleistungen auf jedenfalls nicht durchsetzbare Verbindlichkeiten gezahlt. So besteht hinsichtlich dieser Summen ein Rückforderungsanspruch. Das Land Berlin vertrat jedoch die Auffassung, dass im selben Umfang, in dem auf erschließungsbeitragsrechtlicher Ebene die freiwilligen Vorauszahlungen zurückgefordert werden, die gewährten öffentlichen Fördermittel im sozialen Wohnungsbau zu kürzen seien (Nullsummenspiel).
Jedenfalls in Bezug auf Vorhaben, bei denen der (dreißigjährige) Förderzeitraum im sozialen Wohnungsbau abgelaufen ist, vertritt nunmehr das Verwaltungsgericht Berlin die Auffassung, dass eine Rückforderung öffentlicher Fördermittel nicht möglich sei, denn die Förderung war seinerzeit daran gebunden, dass freiwillige Vorausleistungsvereinbarungen getroffen wurden. Dies war auch der Fall. Sie sind auch vollständig abgewickelt worden. Nur und erst im Nachhinein nach Abschluss der Förderung haben sich Rechtsgründe ergeben, die einen Rückforderungsanspruch der freiwilligen Vorausleistungen für Erschließungsbeitragsbescheide ergaben.
Die Konstellation sollte für eine größere Fallgruppe entsprechend gelten. Von dem jeweils zuständigen Bezirksamt können die freiwillig geleisteten Vorauszahlungen zurückgefordert werden. Allenfalls verjährungsrechtliche Gesichtspunkte könnten diesem Anspruch noch entgegenstehen. Es gibt aber – höchstrichterlich noch nicht geklärte – Ansatzpunkte dafür, eine Verjährung frühestens 2011 anzunehmen.
RA Michael Druba, LL.M. (USA)
Anmerkung 2
Das Urteil betrifft den Fall, dass der Förderzeitraum im sozialen Wohnungsbau abgelaufen ist. Es dürfte aber auch in den Fällen anwendbar sein, in denen der Rückforderungsanspruch für die Vorschüsse nach 15 Jahren entstanden ist, denn auch dann scheidet eine Leistungsstörung als Voraussetzung für den Widerruf des Bewilligungsbescheids aus. Wenn die Wohnung dann noch als „öffentlich gefördert" im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes gilt, ist der Vermieter zur Senkung der Kostenmiete verpflichtet, da sich die laufenden Aufwendungen verringert haben. Dem „Einfrierungsgrundsatz", wonach Erhöhungen der Kostenmiete nur unter bestimmten Umständen möglich sind (BVerwG ZMR 1975, 124; KG NJW 1983, 2453), steht der Änderungsgrundsatz des § 8 a WoBindG entgegen, wonach „etwaige spätere Verringerungen der Aufwendungen zu einer entsprechenden Senkung der höchstens zulässigen Miete führen" (Gesetzesbegründung BR-Drucks. 174/67 S. 12).
Nach Auslaufen der Preisbindung dürfte allerdings eine Mietsenkung nur dann in Betracht kommen, wenn man die Voraussetzungen der §§ 242, 313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage) annehmen wollte, was eher zu verneinen ist. Von größerer praktischer Bedeutung ist die weitere Frage, wann der Erstattungsanspruch des Bauherrn auf Rückzahlung der geleisteten Vorschüsse verjährt, nachdem die Ausschlussfrist des § 15 a EBG abgelaufen ist. Für öffentlich-rechtliche Ansprüche sind grundsätzlich die Verjährungsvorschriften des BGB entsprechend heranzuziehen (OVG Münster WuM 2009, 187). Für bis zum 31. Dezember 2001 entstandene Ansprüche gilt nach Art. 229 EGBGB die Verjährung von vier Jahren nach § 197 BGB a. F., beginnend mit (dem Jahresende nach) der Entstehung des Anspruchs, also seiner Fälligkeit (BVerwGE 99, 109). Das ist der Zeitpunkt, in dem nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 15 a EBG ein Beitragsbescheid nicht mehr erlassen werden kann. Liegt dieser nach dem 31. Dezember 2001, beträgt die Verjährungsfrist nach § 199 BGB n. F. drei Jahre. Zusätzlich ist für den Beginn der Verjährung erforderlich, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis hatte, oder dass seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhte. Das kann hier zweifelhaft sein, denn – wie auch der vom Verwaltungsgericht entschiedene Fall zeigt – auch das Land Berlin war der Auffassung, dass ein Rückzahlungsanspruch trotz Fristablaufs von 15 Jahren nicht bestand. Es lässt sich daher vertreten, die Ansprüche, die nach dem 31. Dezember 2001 entstanden sind, als nicht verjährt anzusehen.
Rudolf Beuermann