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Rückforderung überzahlten Mietzinses vor Rechtskraft der Mietherabsetzung

LG Berlin65 S 473/8103.06.1983GE 1983, 869

§ 2 Abs. 1 I. BMG, § 26 AMVOB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rückforderung überzahlten Mietzinses vor Rechtskraft der Mietherabsetzung; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietherabsetzung; Stichtagsmiete; Rückforderung; Rechtsmittel, Wirkung; Preisstellenbescheid; Unanfechtbarkeit; Wirkung, aufschiebende

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Anspruch auf Rückforderung überzahlten Mietzinses besteht erst nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens auf Herabsetzung der Stichtagsmiete.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Rechtsstreit war auszusetzen; denn seine Entscheidung hängt von dem Ausgang des Verwaltungsstreitverfahrens ab (vgl. § 148 ZPO), weil erst nach dessen Abschluß feststehen wird, ob und in welcher Höhe die klagenden Mieter wegen Mietpreisbindung überzahlten Mietzins zurückverlangen können. Durch die Aussetzung werden möglicherweise weitere Rechtsstreite vermieden, welche sich daraus ergeben könnten, daß im Verwaltungsrechtsstreit anders als durch die Preisbehörde entschieden wird.

Daß nach § 18 Abs. 5 des I. BMG n.F. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Bescheid der Preisbehörde auf Grund des § 11 Abs. 6 AMVOB keine aufschiebende Wirkung haben, steht einer Aussetzung des bürgerlichen Rechtsstreits schon dem Wortlaut nach nicht entgegen, weil die Parteien über die Rückforderung überzahlten Mietzinses nach Herabsetzung des Stichtagmietzinses streiten.