Rückforderung einer ehemals preisrechtswidrigen Kaution
§ 572 BGB, § 550 b BGB, § 29 a, 30 I. BMG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rückforderung einer ehemals preisrechtswidrigen Kaution; Mietpreisbindung, Altbau; Kaution, preisrechtlich unzulässige; Rückforderungsanspruch; Vermieterwechsel; Kaution, Übergabe an Erwerber
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Rückforderungsanspruch richtet sich, auch wenn das Grundstück zwischenzeitlich verkauft und die Mietkaution an den Erwerber übergeben wurde, gegen den (ursprünglichen) Empfänger der preisrechtswidrigen Leistung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Bekl. kann sich nicht darauf berufen, die Kaution anläßlich des Verkaufs des Hausgrundstücks an den Erwerber K. übergeben zu haben. Der Rückforderungsanspruch gemäß § 30 Abs. 3 des 1. Bundesmietengesetzes richtet sich gegen den Empfänger der preisrechtswidrigen Leistung, also gegen den Bekl. Die Vorschrift des § 572 BGB ist nicht einschlägig, da sie ihrem Wortlaut nach (... in die dadurch begründeten Rechte ...") nur rechtswirksam vereinbarte Sicherheitsleistungen betrifft, vorliegend wird aber die Rückzahlung einer aufgrund einer rechtsunwirksamen Vereinbarung gezahlten Kaution verlangt (Urteil der Kammer vom 13. Juni 1985 in MM 1985 Seite 229). Im übrigen haftet der Bekl. auch bei Anwendung des § 572 BGB neben dem Erwerber weiter auf Rückzahlung der Kaution (Palandt § 572 BGB Anm. 1 b, Urteil der Kammer a.a.O.). Auf eine Entreicherung kann sich der Bekl. nicht berufen, da er seinerseits den Erwerber auf Rückzahlung in Anspruch nehmen kann und er somit bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht entreichert ist.