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Rückforderung ehemals preisrechtswidriger Miete

LG Berlin62 S 196/8828.11.1988GE 1989, 99

§§ 26, 30 I. BMG, § 812 BGB, §§ 3, 5 GVW

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Preiswidrige Mietzinsvereinbarungen über ehemals preisgebundene Altbauwohnungen werden im Rahmen der §§ 3, 5 GVW dergestalt wirksam, daß zur preisrechtlich zulässigen Miete 10 % hinzuzurechnen sind. Darüber hinaus bietet das GVW keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, daß mit dem Inkrafttreten des Gesetzes Verstöße gegen die Preisbindung aus der Zeit vor dem 1. Januar 1988 rückwirkend geheilt werden sollen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Amtsgericht hat der Klage auf Rückzahlung preisrechtswidrig geforderter und gezahlter Mietbeträge für die Zeit von März 1984 bis Mai 1987 gemäß § 30 Abs. 1 I. BMG in Verbindung mit den §§ 812 ff. BGB zu Recht jedenfalls in Höhe des Verurteilungsbetrages (14.585,85 DM) stattgegeben.

Die vom Bekl. in den Mittelpunkt seiner Argumentation gestellte Regelung des § 5 Absatz 1 GVW in Verbindung mit § 3 GVW besagt lediglich, daß eine - wie hier - vor dem 1. Januar 1988 getroffene Mietzahlungsvereinbarung, die gemäß § 26 Abs. 2 I. BMG (teilweise) unwirksam war, nur im Rahmen des § 3 GVW wirksam werden kann. Dies bedeutet zunächst, daß die bisherigen Mietzinsvereinbarungen, die gemäß § 26 Abs. 2 I. BMG unwirksam waren, nur in dem Umfang wirksam werden als zu der preisrechtlich zulässigen Miete 10 % hinzuzurechnen sind (vgl. hierzu Kinne in DAS GRUNDEIGENTUM 1987 Seite 843 ff., 853 sowie Müller in DAS GRUNDEIGENTUM 1987 Seite 1016 ff. und Beuermann in Miete und Mieterhöhung bei preisfreiem Wohnraum dort Anmerkung 1 zu § 5 GVW).

Darüber hinaus bietet das GVW keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, daß mit dem Inkrafttreten des Gesetzes Verstöße gegen die Preisbindung aus der Zeit vor dem 1. Januar 1988 rückwirkend geheilt werden sollen, wobei allein auf den Gesetzestext des § 5 Abs. 1 verwiesen werden kann ("... unwirksam war, wird sie im Rahmen des § 3 wirksam").

Soweit der Bekl. rügt, daß die Ermittlung der jeweils für die Wohnung der Kl. preisrechtlich zulässigen Miete ausgehend von der sogenannten Tabellenmiete des III. BMG zu beanstanden sei, ist dem ebenfalls nicht zu folgen.

Zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits steht außer Streit, daß trotz vielfältigster Bemühungen Angaben über die Höhe und Zusammensetzung der Stichtagsmiete zum 1. Januar 1979 (vgl. § 1 I. BMG letzte Fassung) oder zum 1. Januar 1960 (vgl. § 1 I. BMG alte Fassung) oder über die sogenannte Friedensmiete zum 1. Juli 1914 nicht zu erreichen sind. In diesem Falle ist die Ermittlung der preisrechtlich zulässigen Grundmiete durch Fortschreibung der Tabellenmiete in § 3 III. BMG nicht zu beanstanden, zumal das Amtsgericht mit der Berücksichtigung des Höchst-Tabellensatzes von 1,90 DM/qm zum 1. Januar 1968 zugunsten des Bekl. bereits das Vorhandensein von Ausstattungsmerkmalen unterstellt hat (Sammelheizung und Bad), die damals so unstreitig nicht vorhanden waren.

Rückforderung ehemals preisrechtswidriger Miete — LG Berlin 62 S 196/88 — vera