Rückforderung des irrtümlich errechneten Guthabenbetrags aus einer Betriebskostenabrechnung
BGB §§ 556 Abs. 3 Satz 1, 812 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter kann nach Ablauf der Abrechnungsfrist auch nicht Rückzahlung eines irrtümlich errechneten Guthabenbetrages aus einer Betriebskostenabrechnung verlangen.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht (mehr). Das Berufungsgericht hat die Revision beschränkt auf die Frage zugelassen, ob der Ausschluss von Nachforderungen aus einer mietvertraglichen Nebenkostenabrechnung nach Fristablauf gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB auch einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch wegen eines versehentlich zu hoch angesetzten Vorauszahlungsbetrags in der Nebenkostenabrechnung erfasst. Der Senat hat mit Urteil vom 30. März 2011 - VIII ZR 133/10 (GE 2011, 814) entschieden, dass der Vermieter nach Ablauf der Abrechnungsfrist Nachforderungen auch dann nicht mehr stellen darf, wenn in der ursprünglichen, inhaltlich fehlerhaften Nebenkostenabrechnung zugunsten des Mieters ein Guthaben ausgewiesen wurde. Für den bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt nichts anderes. Auch insoweit kann der Vermieter auf Grund der Präklusionswirkung des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB einen irrtümlich errechneten Guthabenbetrag aus einer Nebenkostenabrechnung nicht zurückfordern.
2 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Bekl. steht ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückerstattung des Guthabenbetrags von 124,51 € gegen den Kl. nicht zu. Nach Ablauf der Jahresfrist aus § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB ist der Saldo der Nebenkostenabrechnung gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB keiner Korrektur zum Nachteil des Mieters mehr zugänglich. Anders als in der vorgenannten Senatsentscheidung bietet der vorliegende Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kl. hier nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sein könnte, die Bekl. an ihrer Nebenkostenabrechnung festzuhalten. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht die Aufrechnung der Bekl. mit einem bereicherungsrechtlichen Erstattungsanspruch gegen den Anspruch des Kl. auf teilweise Kautionsrückzahlung zurückgewiesen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter kann nach Ablauf der Abrechnungsfrist auch nicht Rückzahlung eines irrtümlich errechneten Guthabenbetrages aus einer Betriebskostenabrechnung verlangen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter errechnete irrtümlich einen Guthabenbetrag aus seiner Betriebskostenabrechnung und zahlte diesen an den Mieter aus. Nach Ablauf der Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraums korrigierte er seine Abrechnung, so dass sich ein Nachforderungsbetrag ergab. Mit dem Anspruch auf Rückzahlung des ausgezahlten Guthabenbetrages rechnete er gegen den Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution auf. Gegen die Zurückweisung seiner Aufrechnung richtete sich die Revision des Vermieters.
Der Hinweisbeschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Der BGH wies darauf hin, dass nach seinem Urteil vom 30. März 2011 - VIII ZR 133/10 (GE 2011, 814), wonach der Vermieter nach Ablauf der Abrechnungsfrist Nachforderungen auch dann nicht mehr stellen dürfe, wenn in der ursprünglichen, inhaltlich fehlerhaften Nebenkostenabrechnung zugunsten des Mieters ein Guthaben ausgewiesen wurde, kein Grund mehr für die Zulassung der Revision bestehe. Denn für den bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gelte nichts anderes. Auch insoweit könne der Vermieter auf Grund der Präklusionswirkung des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB einen irrtümlich errechneten Guthabenbetrag aus einer Betriebskostenabrechnung nicht zurückfordern und damit auch nicht aufrechnen. Die Revision wurde daraufhin zurückgenommen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH wendet seine Rechtsprechung (Urteile vom 30. März 2011 - VIII ZR 133/10, GE 2011, 814 und vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 190/06, GE 2008, 327), dass eine Korrektur des in der Betriebskostenabrechnung ausgewiesenen Guthabens zu Lasten des Mieters nach Ablauf der Ausschlussfrist ausgeschlossen ist, konsequent auf den bereicherungsrechtlichen Anspruch des Vermieters auf Rückzahlung des irrtümlich errechneten Guthabenbetrages an.