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Rückforderung

LG Berlin62 S 445/0118.04.2002GE 2002, 802

BGB §§ 812, 814; WoBindG § 10

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rückforderung; Modernisierungszuschlag; ungerechtfertigte Bereicherung; Darlegungslast; Verwirkung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach einer unwirksamen Mieterhöhungserklärung nach § 10 Abs. 1 WoBindG kann der Mieter Mietrückzahlungen (Modernisierungszuschlag) verlangen und muß dazu dann nicht das Fehlen des rechtlichen Grundes darlegen, wenn bereits unstreitige Umstände den Schluß nahelegen, daß der Bereicherungsschuldner etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat. (Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. hat gegen den Bekl. Anspruch auf Rückzahlung des Modernisierungszuschlages aus § 812 BGB.

Die Mieterhöhungserklärung vom 15. Dezember 1994 entspricht nicht den Anforderungen von § 10 I WoBindG. Die Erhöhungserklärung ist weder erläutert, noch war ihr eine Wirtschaftlichkeitsberechnung beigefügt. Nach dem Rechtsentscheid des OLG Karlsruhe (NJW-RR 1986, 887) kann der Mieter den Erhöhungsbetrag zurückfordern, wenn die Mieterhöhungserklärung nicht den Formvorschriften des § 10 WoBindG genügte. Die im Mietvertrag zwischen den Parteien enthaltene Mietgleitklausel umfaßt nicht Erhöhungen bei Modernisierung (vgl. LG Berlin, Urteil vom 20. April 2000 - 62 S 567/99 - GE 2000, 812), so daß die Rechtsprechung des BGH (NJW 1982, 1587) keine Anwendung findet.

Der Kl. hat einer Mieterhöhung auch nicht konkludent zugestimmt (vgl. LG Berlin a. a. O.).

Der Kl. muß auch nicht darlegen, daß die Mieterhöhung aus keinem anderen Grund geschuldet sein könnte. Wer einen Anspruch geltend macht, muß das Risiko des Prozeßverlustes tragen, wenn sich die sein Begehren tragenden Tatsachen nicht feststellen lassen. Hieraus folgt, daß grundsätzlich derjenige alle anspruchsbegründenden Tatsachen behaupten und im Bestreitensfalle beweisen muß, der den Anspruch - sei es im Wege der Klage, sei es zum Zwecke einer Aufrechnung - geltend macht (Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl., S. 98). Dieser Grundsatz gilt auch, soweit sogenannte negative Umstände anspruchsbegründend sind (BGH NJW 1985, 1774 [1775] = LM NRW NachbarrechtsG Nr. 11). Deshalb hat derjenige, der einen Anspruch aufgrund § 812 I BGB geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für dessen negatives Tatbestandsmerkmal, daß die Vermögensmehrung, die der als Schuldner in Anspruch Genommene herausgeben soll, ohne Rechtsgrund besteht (BGH NJW 1995, 727 [728] = LM H. 5 - 1995 BörsG Nr. 38 m. w. N.; Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl., S. 196). Es ist allerdings anerkannt, daß es einer besonderen Darlegung des Fehlens eines rechtlichen Grundes durch den Bereicherungsgläubiger nicht bedarf, wenn bereits die Tatumstände, die unstreitig sind, den Schluß nahe legen, daß der Bereicherungsschuldner etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat (RG JW 1913, 30 Nr. 1; Rosenberg, S. 96; Baumgärtel-Strieder, Hdb. d. Beweislast, Bd. 1, § 812 BGB Rdnr. 10). Solche Umstände hat die Rechtsprechung beispielsweise in Fällen angenommen, in denen der Schuldner von einem Sparbuch des Gläubigers oder dessen Rechtsvorgängers, das er in Besitz hatte, einen Betrag abgehoben hat (RG JW 1913, 30 Nr. 1; BGH NJW 1986, 2107 [2108] = LM § 23 PostG 1969 Nr. 1). Mit seiner Weigerung, das Erlangte dem Anspruchsteller herauszugeben, bringt ein wegen ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch Genommener zwar zum Ausdruck, sich auf das Bestehen eines Rechtsgrundes berufen zu wollen.

Worauf sich dieser Wille gründet, wird allein hierdurch jedoch nicht erkennbar. Ohne weitere Angaben des in Anspruch Genommenen müßte der Anspruchsteller daher alle auch nur entfernt in Betracht zu ziehenden Gründe durch entsprechende Darlegungen ausräumen. Das ist zwar nicht unmöglich (vgl. BGHZ 101, 49 [55] = NJW 1987, 2235 = LM § 377 HGB Nr. 30), aber dann nicht zumutbar, wenn es andererseits dem Anspruchsgegner unschwer möglich ist, den Grund seiner Weigerung, das Erlangte zurückzugewähren, näher darzulegen. Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Der Bekl. beruft sich nur allgemein auf die im Mietvertrag enthaltene Mietgleitklausel. Er legt selbst nicht dar, daß die Kostenmiete in der hier fraglichen Zeit tatsächlich höher war, sondern meint nur, der Kl. müsse darlegen, daß dies nicht der Fall gewesen sei. Dem ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu folgen. Der Bekl. hat den hier zurückverlangten monatlichen Zuschlag aufgrund einer Modernisierung der Heizungsanlage geltend gemacht. Daß und in welchem Umfang überhaupt eine Erhöhung der Kostenmiete im hier interessierenden Zeitraum in Betracht käme, ist auch nicht ansatzweise vorgetragen. Die Kammer hält daher auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest (vgl. LG Berlin, Urteil vom 20. April 2000 - 62 S 54/00, WuM 2000, 307). (...)

Die Frage, ob eine Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung anzunehmen ist, hängt im wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab; deren Würdigung ist Sache des Tatrichters (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1988 - XI ZR 19/88 - BGHR BGB § 242 Verwirkung 7 m. N.). Der Ablauf eines längeren Zeitraumes, innerhalb dessen der Anspruch nicht geltend gemacht worden ist, genügt im allgemeinen allein nicht zur Annahme der Verwirkung. Eine Verwirkung kommt nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohI er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, daß dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (vgl. BGH NJW 1982, 1999 = LM § 1361 BGB Nr. 30). Es ist schon fraglich, ob die erste dieser Voraussetzungen - das Unterlassen der an sich möglichen Geltendmachung des Rechts während einer längeren Zeitspanne - hier angenommen werden kann. Insoweit gilt nämlich allgemein der Grundsatz, daß um so seltener Raum für eine Verwirkung sein wird, je kürzer die Verjährungsfrist ist (vgl. BGH NJW-RR 1989, 818 = LM § 242 [Cc] BGB Nr. 46). Der Verstoß gegen Treu und Glauben, der den Verwirkungstatbestand begründet, besteht in der Illoyalität der verspäteten Geltendmachung des Anspruchs, die darin zu sehen ist, daß die Forderung noch verfolgt wird, obwohl der Vertragspartner bereits darauf vertrauen durfte, daß keine Forderungen mehr geltend gemacht werden und er sich hierauf auch bereits eingerichtet hat (BGH NJW 1984, 1684). Voraussetzung ist hierbei, daß zu dem Zeitablauf besondere auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (vgl. BGHZ 105, 290 [298]). Hierfür ist nichts ersichtlich. Allein durch die Zahlung der Miete hat der Kl. keinen Umstand gesetzt, der den Bekl. dazu veranlassen durfte, darauf zu vertrauen, daß der Kl. keine Rückzahlungsansprüche geltend machen werde. Dieser Fall ist nämlich in § 814 BGB ausdrücklich gesetzlich dahingehend geregelt, daß eine Rückforderung nur ausscheidet, wenn der Leistende positive Kenntnis hatte, zu der Leistung nicht verpflichtet gewesen zu sein. Dabei wäre es nicht ausreichend, wenn der Leistende Kenntnis von den Tatsachen hat, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt, er muß vielmehr wissen, daß er nach der Rechtslage nichts schuldet (vgl. BGH NJW 1997, 2381, 2382). Weder bloße Zweifel an der Nichtschuld sind ausreichend (vgl. BGH WM 1973, 294), noch würde es genügen, wenn die Nichtkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhte (vgl. BGH WM 1972, 283). (...)