Rückforderung
BGB §§ 652, 812; WoVermittG § 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rückforderung; Maklergebühren; Provision
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Rückforderung der Maklergebühren, von deren Leistung der Wohnungsvermieter den Mietvertragsabschluß abhängig gemacht hat.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. begehrt Rückzahlung einer Maklerprovision für die Vermittlung einer Mietwohnung. Er war Mieter einer Wohnung vom 15.2.1995 bis 15.2.1998. Vermieter der Wohnung war ein Arbeitskollege des Kl., Herr A., der dem Kl. die Wohnung auch zur Besichtigung und Anmietung vorgeschlagen hatte.
Bei Abschluß des Mietvertrages am 20.1.1995 war der Bekl., der Immobilienmakler ist, anwesend. Der Vermieter teilte dem Kl. mit, daß er die Wohnung nur anmieten könne, wenn er eine Provision an den Bekl. bezahlen würde. Daraufhin zahlte der Kl. an den Bekl. einen Betrag von 1.587 DM.
Der Kl. behauptet, der Bekl. sei erstmals am Tag des Abschlusses des Mietvertrages in Erscheinung getreten. Der Bekl. trägt dagegen vor, am 11.1.1995 habe eine Wohnungsbesichtigung stattgefunden, bei der außer dem Kl. und dem Vermieter auch der Bekl. zugegen gewesen sei. Dabei sei der Kl. darauf hingewiesen worden, daß der Abschluß des Mietvertrages nur unter Mitwirkung des Bekl. erfolgen könne. Der Kl. sei auch darauf hingewiesen worden, daß er für die Mitwirkung des Bekl. eine Provision zu bezahlen habe. Der Bekl. habe anschließend den Mietvertrag unterschriftsreif ausgearbeitet, so daß die Provisionszahlung an ihn zu Recht erfolgt sei.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kl. hat keinen Rückforderungsanspruch gegen den Bekl. bezüglich des am 20.1.1995 bezahlten Betrages von 1.587 DM, §§ 812, 652 BGB.
Nach dem Sachvortrag des Bekl. handelte es sich bei der Zahlung des Kl. um eine Provisionszahlung. Der Bekl. habe seinerzeit den Abschluß eines Mietvertrages zwischen dem Kl. und dem Vermieter der Wohnung vermittelt. Dem Kl. sei bereits am 11.1.1995 neun Tage vor Abschluß des Mietvertrages mitgeteilt worden, daß eine Vermietung nur erfolgen könne, wenn der Bekl. hierbei mitwirke und hierfür eine Provision an den Bekl. bezahle. Der Kl. habe sich hiermit einverstanden erklärt, woraufhin der Bekl. den Mietvertrag ausgearbeitet und zur Unterschrift vorgelegt habe.
Aus diesem Sachvortrag des Bekl. ergibt sich, daß die Provisionszahlung des Kl. nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt ist. Der Kl. wußte, daß der Vermieter nur unter Vermittlung des Bekl. den Abschluß eines Mietvertrages vornehmen würde. Er wußte weiterhin, daß er für die Vermittlungstätigkeit des Bekl. eine Provision zahlen müßte. Er hat anschließend die Vermittlungstätigkeit des Bekl. in Anspruch genommen und den vom Bekl. ausgefertigten Mietvertrag unterschrieben.
Der Bekl. ist damit als Vermittlungsmakler für den Kl. aufgetreten. Der Vertragsschluß ergibt sich zumindest stillschweigend daraus, daß der Kl. über das Mitwirkungserfordernis des Bekl. und die hieraus resultierende Provisionszahlungspflicht aufgeklärt wurde und in der Folge die Tätigkeit des Bekl. tatsächlich in Anspruch genommen hat. Die Tätigkeit des Bekl. war auch kausal für das Zustandekommen des Mietvertrages. Hierfür ist ausreichend, daß der Vermieter nur unter Mitwirkung des Bekl. bereit war, den Mietvertrag abzuschließen, und daß der Bek. den Mietvertrag ausgearbeitet hat.
Soweit der Kl. vorgetragen hat, er habe den Bekl. erstmals bei Abschluß des Mietvertrages am 20.1.1995 gesehen, als bereits klar gewesen sei, daß der Vermieter den Mietvertrag mit ihm abschließen werde, wäre der Kl. hierfür beweispflichtig gewesen. Da der Kl. einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend macht, trägt er die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, daß ein Rechtsgrund für die Zahlung am 20.1.1995 nicht bestanden hat. Es war daher nicht ausreichend, daß der Kl. den Sachvortrag des Bekl. lediglich bestritten hat. Der Kl. hatte vielmehr seinerseits nachweisen müssen, daß die vom Bekl. behaupteten Verhandlungen am 11.1.1995 im Beisein des Bekl. nicht stattgefunden haben. Der Kl. hat jedoch lediglich Beweis für die Gespräche bei Abschluß des Mietvertrages am 20.1.1995 angeboten. Er hat in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus klargestellt, daß seine Ehefrau erstmals am 20.1.1995 in der später angemieteten Wohnung war, so daß die Ehefrau des Kl. auch nicht bezeugen kann, wer bei der Besichtigung am 11.1.1995 anwesend war und welche Vereinbarungen an diesem Tag getroffen wurden.
Im Ergebnis hat der Kl. daher nicht nachweisen können, daß die Zahlung an den Bekl. ohne rechtlichen Grund erfolgt ist.
Leitsatz
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Anmerkung: Das LG München II hat durch Urteil vom 11.11.1999 (8 S 3400/99) die Berufung der Kl. als unbegründet zurückgewiesen, da nach eigenem Sachvortrag des Kl. der Vermieter verlangte, daß der Kl. die Maklergebühren an den zuletzt eingeschalteten Makler bezahlt. Diese Verpflichtung, die der Vermieter zur Bedingung für den Vertragsabschluß gemacht und der Kl. durch Bezahlung akzeptiert hat, ist der Rechtsgrund für die vom Kl. an den Bekl. geleistete Zahlung.