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Rückerstattungsverfahren

VG Leipzig1 K 1063/9426.10.1994ZOV 1994, 513

§ 52 Nr. 3, § 83 Satz 1 VwGO, § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rückerstattungsverfahren; Restitutionsverfahren; Gerichtszuständigkeit

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für eine Klage im Rückerstattungsverfahren betreffend ein Unternehmen ist bei auswärtigem Wohnsitz des Klägers in Sachsen das Verwaltungsgericht Dresden örtlich zuständig.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Nach § 52 Nr. 3 Satz 2 und Satz 5 VwGO ist bei einer Verpflichtungsklage auf Erlaß eines Verwaltungsaktes durch eine Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der durch die Ablehnung Beschwerte seinen Sitz hat. Die Kl. hat ihren Wohnsitz nicht im Zuständigkeitsbereich des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen. Mithin ist gemäß § 52 Nr. 3 Satz 3, Nr. 5 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das zur Entscheidung berufene Landesamt seinen Sitz hat (vgl. BVerwG vom 2. April 1993, VIZ 1993, 301; BVerwGE 71, 183, 188). Somit ist das Verwaltungsgericht Dresden zuständig.

Die Landesregierung des Freistaates Sachsen hat in der Kabinettssitzung vom 18. Dezember 1990 ... beschlossen: "Der Ministerpräsident ... ordnet mit Zustimmung des Kabinetts die Errichtung des Sächsischen Landesamtes ... mit Sitz in Dresden an." Sitz des Landesamtes ist daher Dresden. Hieran ändert sich auch nichts deshalb, weil über das Begehren das Sächsische Landesamt - Außenstelle Leipzig - entschieden hat. Hat eine Behörde Außenstellen, sind diese in der Regel trotz einer räumlichen und organisatorischen Verselbständigung nur Teil dieser Behörde, denn sie sind nur Organteile, nicht aber Organ des Staates selbst (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 1990, § 21 II, 4 und 5). Den Außenstellen des Sächsischen Landesamtes ... fehlt die Zuständigkeit zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, das heißt, zum Handeln mit Außenwirkung in eigener Zuständigkeit und im eigenen Namen (vgl. Kopp, VwVfG, 5. Aufl. 1991, zu § 1 Rdn. 50; a. A. BezG Dresden vom 31. März 1992 - II S 44/92 [VG]).