Rückerstattungsbescheid
VermG §§ 3 Abs. 3, 34 Abs. 1 Satz 3
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Rückerstattungsbescheid; sofortige Vollziehbarkeit; Sofortvollzug
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zu den Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Rückerstattungsbescheides.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
I. Die Beschwerde ist zulässig, denn der Antragsteller ist hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen zu gewähren (wird ausgeführt). Dem in der Sache weiterverfolgten Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 29. Dezember 1999 wiederherzustellen und die Vollziehung des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 1999 aufzuheben, fehlt nicht das Rechtsbedürfnis (wird ausgeführt).
Das Rechtsschutzinteresse wird auch durch den nach § 34 Abs. 1 Satz 3 VermG zugunsten des Antragstellers im Grundbuch eingetragenen Widerspruch nicht beseitigt, denn die Rechtswirkung des Widerspruchs erschöpft sich darin, den guten Glauben nach § 899 BGB zu zerstören bzw. einem gutgläubigen Eigentumserwerb die Grundlage zu entziehen. (...)
II. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Der Antragsteller hat sein Aussetzungs- und Aufhebungsbegehren zwar zu Recht gegen den Antragsgegner gerichtet (1.). Im übrigen ist die Beschwerde aber unbegründet, denn die Vollziehungsanordnung weist keine der gerügten förmlichen Mängel auf (2.), und in der Sache begegnet die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung keinen durchgreifenden Bedenken (3.). 1. Wie der Senat bereits (mit Beschluß vom 6. Juli 1998 - 4 B 131/97 - ZOV 1998, 382 f.) in grundsätzlicher Weise geklärt hat, ist das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ungeachtet seiner partiell speziellen prozessualen Ausgestaltung ein dem Verfahren der Hauptsache zugeordnetes Nebenverfahren (vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. Januar 1982 - 4 ER 401/81 -, BVerwGE 64, 347, 355), weshalb die Beteiligten der Hauptsache in ihrer jeweiligen Beteiligtenstellung auch Beteiligte am Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sind. Richtiger Gegner für einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist danach zwar regelmäßig die Ausgangsbehörde als diejenige Behörde, deren Verwaltungsakt aufgrund einer gesetzlich bestehenden oder behördlich angeordneten Vollziehbarkeit Gegenstand des Verfahrens ist (§ 78 Abs. 1 Nr. 1, 2 VwGO, § 8 Abs. 2 BbgVwGG). Wird eine Klage gem. § 78 Abs. 2 VwGO jedoch gegen die Widerspruchsbehörde gerichtet, weil ein erlassener Widerspruchsbescheid - wie hier - erstmalig eine Beschwer enthält, so ist diese Beteiligtenstellung der Widerspruchsbehörde auch für das Aussetzungsverfahren maßgeblich. 2. Der Antragsgegner ist entgegen der andeutungsweise in der Beschwerdeschrift geäußerten Ansicht des Antragstellers auch nach Rechtshängigkeit des Klageverfahrens am 29. Dezember 1999 für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit zuständig gewesen. Es kann offenbleiben, ob die Sachherrschaft der Widerspruchsbehörde zum Erlaß eines Sofortvollzuges nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO regelmäßig nur bis zur Beendigung des Widerspruchsverfahrens andauert oder aber unabhängig davon in Anlehnung an die Aussetzungskompetenz nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO stets parallel zu der Anordnungskompetenz der Ausgangsbehörde gegeben ist (vgl. zum Meinungsstand Kaltenborn, DVBI. 1999, 828, 829 f.; Schoch in Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rn. 172). Jedenfalls dann, wenn der Widerspruchsbescheid eine selbständige Beschwer enthält und daher - wie hier - nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO isoliert Gegenstand einer Anfechtungsklage ist, spricht der Umstand, daß das Hauptsacheverfahren gegen die Widerspruchsbehörde geführt wird, dafür, daß deren Sachherrschaft auch hinsichtlich der Befugnis zur Anordnung eines Sofortvollzugs über das Ende des Widerspruchsverfahrens hinaus bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit andauert (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 80 Rn. 81; VGH München, Beschluß vom 17. Juli 1990 - 14 AS 90.1387 -, NVwZ-RR 1990, 594).
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem Bescheid des Antragsgegners vom 18. Januar 2000 genügt auch den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Sie ist insbesondere durch die eingehende inhaltliche Abwägung des lnteresses des Antragstellers an der Beibehaltung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage einerseits und des Vollzugsinteresses des Beigeladenen unabhängig von den Erfolgsaussichten des anhängigen Klageverfahrens andererseits in einer § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend Rechnung tragenden Weise begründet worden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt es hierbei nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der Begründung an, sondern nur darauf, daß der Antragsgegner sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung mit Blick auf den grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsbehelf eintretenden Suspensiveffekt bewußt wird und die Frage des Sofortvollzugs sorgfältig prüft. Zugleich dient die Begründung dem Zweck, den Betroffenen über die für die Behörde maßgeblichen Gründe des von ihr angenommenen überwiegenden Sofortvollzugsinteresses zu informieren (vgl. Beschluß des Senats vom 5. Februar 1998 - 4 B 134/97 -, Zusammenfassung in NJ 1998, 271). Dem genügt die im Bescheid vom 18. Januar 2000 gegebene Begründung ohne weiteres. Daß dem Erlaß der Vollziehungsanordnung eine Anhörung vorangehen mußte, wie der Antragsteller meint, erscheint zweifelhaft, denn es handelt sich hierbei nicht um einen, eine Anhörungspflicht nach § 28 VwVfGBbg auslösenden belastenden Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1966 - II C 197.62 -, BVerwGE 24, 92, 94; Beschluß des erkennenden Senats vom 4. März 1996 - 4 B 3/96 - NVwZ 97, 202, 204; Beschluß vom 21. April 1999 - 4 B 162/98 -; Beschluß des 8. Senats vom 22. Juli 1997 - 8 B 56/97.G; VGH Mannheim, Beschluß vom 11. Juni 1990 - 10 S 797/90 -, NVwZ-RR, 1990, 561; Puttler in Sodan/Ziekow, NK-VwGO, § 80 Rn. 82 f.; Schmidt in Eyermann, VwGO, 11. Auf. 2000, § 80 Rn. 41; Kaltenborn, a. a. O., S. 830) und die Notwendigkeit einer entsprechenden Anwendung des § 28 Abs. 1 VwVfGBbg aus rechtsstaatlichen Gründen, insbesondere aus dem auch für das Verwaltungsverfahrensrecht geltenden Gebot eines fairen Verfahrens ist durchaus umstritten (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Januar 2000 - 1 BvR 321/96 -, NJW 2000, 1709 f.; Beschluß der 1. Kammer des 1. Senats des BVerfG vom 31. Januar 2001 - 1 BvR 66/01, 1 BvR 71/01 -, NJW 2001, 1482 ff.; BVerwG, Beschluß vom 31. August 2000 - 11 B 30/00 -, NVwZ 2001, 94, 95; Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 Rn. 82; verneinend Puttler, a. a. O.). Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es jedoch nicht, denn eine etwa erforderliche Anhörung ist hier jedenfalls in der Weise nachgeholt worden, daß der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23. März 2000 unter Bezugnahme auf die für die Vollziehungsanordnung gegebene Begründung die Aussetzung nach § 80 Abs. 4 VwGO beantragt und der Antragsgegner diesen Antrag mit weiterem Bescheid vom 7. April 2000 ablehnend beschieden hat. 3. Der Antragsteller hat schließlich keine Gesichtspunkte dargelegt, die abweichend von der angefochtenen Entscheidung eine Güterabwägung zu seinen Gunsten erforderte. Inhaltlicher Maßstab der gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist eine umfassende Interessenabwägung. Das Gericht prüft im Falle einer behördlich angeordneten sofortigen Vollziehung, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse und gegebenenfalls das
inen Gunsten erforderte. Inhaltlicher Maßstab der gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist eine umfassende Interessenabwägung. Das Gericht prüft im Falle einer behördlich angeordneten sofortigen Vollziehung, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse und gegebenenfalls das private Interesse eines sonstigen Beteiligten an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluß des Rechtsbehelfsverfahrens dem Verwaltungsakt nicht folgen zu müssen. In diese Interessenabwägung fließen auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit bzw. die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ein, der vollzogen werden soll, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte (vgl. Beschluß des Senats vom 12. August 1998 - 4 B 31/97 -, NJW 1998, S. 3513). Davon ausgehend ist die zu Lasten des Antragstellers ausgefallene Güterabwägung des Verwaltungsgerichts aus den von dem Antragsteller substantiiert dargelegten und allein einer Überprüfung im Beschwerdeverfahren zugänglichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß angesichts der entstandenen Zweifel an einer künftigen Beachtung der Verfügungssperre des § 3 Abs. 3 VermG ein besonderes Vollzugsinteresse des Beigeladenen bestehe, dem gleichwertige oder gar überwiegende Interessen des Antragstellers nicht gegenüberstünden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, daß nach dem Vermögensgesetz im Regelfall erst im Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des Rückübertragungsbescheides die Eigentumsrechte auf den Berechtigten übergehen und daß diese Regelungstechnik auf der Überlegung beruhe, daß sich der Verfügungsberechtigte zwischenzeitlich an die in § 3 Abs. 3 VermG niedergelegten Verfügungsverbote halte. Dem ist zuzustimmen, denn solange sich der Verfügungsberechtigte an diese - lediglich schuldrechtlich wirkenden - Beschränkungen hält, vermag das Interesse des Rückübertragungsberechtigten an der Sicherung seines Anspruchs gegen Beeinträchtigungen durch den Verfügungsberechtigten eine Anordnung der sofortigen Vollziehung des Rückübertragungsbescheides nicht zu begründen. So liegt es hier aber gerade nicht. Das Verhalten des Antragstellers in der Vergangenheit stützt sehr wohl die diesbezüglichen Zweifel des Verwaltungsgerichts. Dies gilt zunächst für die Bestellung einer Grundschuld über 102.000 DM zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg - ILB -, die der Antragsteller am 30. September 1992 vornahm, obwohl er laut seiner Aussage vor dem Polizeipräsidium Potsdam vom 4. November 1996 jedenfalls durch das Schreiben der Rechtsanwälte von M./H. von 16. Juli 1992 von einem vermögensrechtlichen Antrag Kenntnis erlangt hatte. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers vermag nicht zu begründen, daß die dennoch vorgenommene Bestellung der Grundschuld entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts mit § 3 Abs. 3 VermG vereinbar gewesen wäre. So geht die Annahme des Antragstellers fehl, er habe den Rückübertragungsantrag seinerzeit für unbegründet halten dürfen. Zwar ist zuzugestehen, daß tatsächlich nur nicht offensichtlich unbegründete Restitutionsanträge die Verfügungssperre des § 3 Abs. 3 VermG auslösen (vgl. Beschluß des Senats vom 10. September 2001 - 4 B 42/01.Z - VIZ 2002, 40, 41 f. m. w. N.; BGH, Urteil vom 15. April 1994 - V ZR 79/93 -, NJW 1994,
santrag seinerzeit für unbegründet halten dürfen. Zwar ist zuzugestehen, daß tatsächlich nur nicht offensichtlich unbegründete Restitutionsanträge die Verfügungssperre des § 3 Abs. 3 VermG auslösen (vgl. Beschluß des Senats vom 10. September 2001 - 4 B 42/01.Z - VIZ 2002, 40, 41 f. m. w. N.; BGH, Urteil vom 15. April 1994 - V ZR 79/93 -, NJW 1994, 1723, 1725). An die Offenkundigkeit des Nichtbestehens eines Rückübertragungsanspruchs sind jedoch strenge Maßstäbe anzulegen. Sie kommt nur in Betracht, wenn für den Erfolg der Restitution keine vernünftigen Anhaltspunkte bestehen (BGH, Urteil vom 15. April 1994 - V ZR 79/93 -, NJW 1994, 1723, 1725; vgl. auch Wasmuth, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand 38. Lfg. September 2002, B 100 § 3 VermG Rn. 316). Davon war hier indes nicht auszugehen, denn das Anwaltsschreiben vom 16. Juli 1992 bezog sich durch die Angabe der postalischen Adresse des Vermögenswertes auf einen hinreichend konkretisierten Vermögensgegenstand, benannte die ehemaligen Eigentümer Z. als Antragsteller und begründete schlüssig den Rückübertragungsanspruch (vgl. BGH, a. a. O.; Rapp in Kimme, Offene Vermögensfragen, Stand 20. Lfg. November 2002, § 3 VermG Rn. 53). Angesichts dessen wäre der Antragsteller zumindest verpflichtet gewesen, sich von der Antragstellung beim zuständigen Amt zur Regelung offener Vermögensfragen nähere Kenntnis zu verschaffen. Mit der Zurückweisung der geltend gemachten Ansprüche durch anwaltliches Schreiben vom 7. September 1992 kam der Antragsteller dieser Obliegenheit offenkundig nicht nach.
Der Antragsteller hat auch nicht substantiiert dargelegt oder gar glaubhaft gemacht, daß die Bestellung der Grundschuld aufgrund einer gesetzlichen oder vor Kenntniserlangung von der Restitutionsbelastung eingegangenen vertraglichen Rechtspflicht erfolgte (zur Beachtlichkeit solcher Rechtspflichten vgl. Wasmuth. a. a. O., § 3 VermG Rn 347 ff.). Soweit er mit der Beschwerde vorträgt, daß er sich im "Darlehensvertrag mit der ILB" zur Bestellung der Grundschuld verpflichtet gehabt habe und dieser Darlehensvertrag bereits vor Kenntnis über den Restitutionsantrag abgeschlossen worden sei, weicht diese Darstellung erheblich vom erstinstanzlichen Vorbringen ab, wonach am 28. April 1992 lediglich ein "Antrag auf Gewährung eines Darlehens" gestellt worden sei und eine Verweigerung der grundbuchlichen Sicherung - mit der Folge der Nichtauszahlung des Darlehens - als "natürlich möglich" bezeichnet wurde. Einen Darlehensvertrag, aus dem sich die nunmehr sinngemäß behauptete Rechtspflicht ergeben könnte, hat der Antragsteller mit der Beschwerde nicht vorgelegt, und der insoweit allein in Bezug genommene, auf einen Antrag vom 28. April 1992 ergangene Bewilligungsbescheid der ILB vom 10. August 1992 vermag das Vorbringen bereits deshalb nicht zu stützen, weil er seinem Wortlaut nach nicht das durch die Grundschuld gesicherte Darlehen über 102.000 DM, sondern einen Zuschuß in Höhe von 18.000 DM zum Gegenstand hat. Daß das durch die Grundbuchbestellung gesicherte Darlehen zur Erhaltung des Vermögenswertes erforderlich und daher die zugrunde liegenden schuldrechtlichen und dinglichen Rechtsgeschäfte ausnahmsweise nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b) VermG zulässig waren (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15. April 1994 - V ZR 79/93 -, NJW 1994, 1723, 1724 = ZOV 1994, 382), klingt im Vortrag des Antragstellers zwar ebenfalls an. Eine Substantiierung fehlt indes auch insoweit. Eine hinreichend substantiierte Darstellung der im einzelnen erforderlichen Maßnahmen und ihrer durch das aufgenommene Darlehen gesicherten Finanzierung und Realisierung hätte dem Antragsteller um so mehr oblegen, als im Verfahren der ersten Instanz seitens des Beigeladenen die Erforderlichkeit solcher Erhaltungsmaßnahmen in Frage gestellt und vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluß inzident verneint worden sind. Eine weitere Aufklärung beider Gesichtspunkte von Gerichts wegen war infolge der fristgebundenen Darlegungspflicht seitens des Beschwerdeführers nicht zu besorgen. Aber auch der am 28. Dezember 1995 geschlossene Schenkungsvertrag zwischen dem Antragsteller und seinen Töchtern gibt Anlaß zu der Besorgnis, daß sich der Antragsteller nicht an die Verfügungssperre hält. Der Vollzug der Schenkung hätte nämlich einen vollständigen Verlust des Vermögenswertes nach sich gezogen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der damalige Verfahrensbevollmächtigte der Alteigentümer mit weiterem Schreiben vom 12. Januar 1995 unter Angabe des Antragsdatums und des Aktenzeichens, unter welchem das Verwaltungsverfahren des Beigeladenen beim Amt zur Regelung offener Verrnögensfragen des Landkreises Potsdam-Mittelmark geführt wurde, den Antragsteller eindringlich auf das Restitutionsverfahren hingewiesen und um Stellungnahme gebeten, inwieweit Interesse an einer gütlichen Einigung bestehe. Gleichwohl schloß der Antragsteller den notariell beurkundeten Schenkungsvertrag vom 28. Dezember 1995, in dessen Rahmen er die Auflassung erklärte und eine Vormerkung zugunsten seiner beiden Töchter bewilligte. Der im
h auf das Restitutionsverfahren hingewiesen und um Stellungnahme gebeten, inwieweit Interesse an einer gütlichen Einigung bestehe. Gleichwohl schloß der Antragsteller den notariell beurkundeten Schenkungsvertrag vom 28. Dezember 1995, in dessen Rahmen er die Auflassung erklärte und eine Vormerkung zugunsten seiner beiden Töchter bewilligte. Der im Laufe der Vertragsdurchführung mit notariellem Schreiben vom 22. April 1996 zum Amtsgericht - Grundbuchamt - gestellte Antrag auf Eigentumsumschreibung wurde erst durch weiteres Schreiben vom 17. August 1998 zurückgenommen, allerdings nicht aus Einsicht des Antragstellers in die Beschränkungen des § 3 Abs. 3 VermG, sondern wegen eines zwischenzeitlich erfolgten Widerrufs der Schenkung wegen groben Undankes durch den Antragsteller, worauf das Verwaltungsgericht richtig hinweist. Beide Vorfälle belegen eindringlich, daß eine rechtstreue Beachtung der den Schutz des Beigeladenen als Rückübertragungsantragsteller bezweckenden Vorschrift des § 3 Abs. 3 VermG durch den Antragsteller nicht hinreichend sicher gewährleistet ist. Zu Lasten des Antragstellers durfte das Verwaltungsgericht aufgrund der Mitteilung seines Verfahrensbevollmächtigten vom 11. Juni 2002, wonach er zur Zahlung der Ende Juni 2002 fälligen Rate an die ILB nicht mehr in der Lage sei, auch berücksichtigen, daß damit eine Zwangsversteigerung des Vermögenswertes (durch die ILB, sofern nicht der Beigeladene die fällige Darlehensrate aus eigener Tasche begleicht, oder - wie bereits 1997 nur knapp abgewendet - durch einen anderen Gläubiger des Antragstellers) zu besorgen sei. Die sich daraus ergebenden Zweifel vermag die vorgelegte eidesstattliche Erklärung des Antragstellers vom 19. Mai 2000 nicht zu beseitigen, denn diese enthält keineswegs eine Zusicherung, daß der Antragsteller "zukünftig keine weiteren Grundstücksbelastungen eintragen wird", sondern begnügt sich mit der Feststellung, die Antragsschrift vom 18. Mai 2000 sei zutreffend und "insbesondere" die dort angegebenen Tatsachen entsprächen der Wahrheit. Angesichts der oft fließenden Grenze zwischen Tatsachenbehauptungen und rechtlicher Argumentation kann eine solche, auf eine eigene Sachdarstellung verzichtende Versicherung Unklarheiten darüber nicht verhindern, inwieweit die Ausführungen in der 31 Seiten umfassenden Antragsschrift von der Versicherung gedeckt sein sollen (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Januar 1988 - IVa ZB 13/98 -, NJW 1988, 2045 f.). Daß der Antragsteller nicht nur objektive Tatsachen, sondern - wie mit der Beschwerde vorgetragen - darüber hinaus Zusicherungen über sein zukünftiges Verhalten glaubhaft machen wollte, ist der Versicherung jedenfalls nicht zu entnehmen. Hinzu kommt, daß jedenfalls die für das Vollzugsinteresse des Beigeladenen allein erhebliche Einhaltung einer Zusicherung des Antragstellers, die - über den Verzicht auf die Eintragung von Grundstücksbelastungen hinausgehenden - Beschränkungen des § 3 Abs. 3 VermG zukünftig beachten zu wollen, als zukünftiger, bisher weder feststehender noch beweisbarer Umstand einer Glaubhaftmachung durch eine eidesstattliche Versicherung im übrigen ohnehin nicht zugänglich wäre. Nach alledem bestehen an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Güterabwägung keine ernstlichen Zweifel. (...)