Rückerstattungsausschluss
§ 1 Abs. 8 lit. a VermG
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Schlagwörter zur Erschließung
Rückerstattungsausschluss; Resstitutionsausschluss; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Nazi-Aktivist
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für den Ausschluß der Rückerstattung genügt es, daß die vermögensrechtliche Maßnahme (Einstufung als Nazi-Aktivist) auf einer besatzungshoheitlichen Grundlage fußte. Ob die Einstufung rechtmäßig war, ist unerheblich.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. beanspruchen die Rückübertragung eines Bauerngutes. Die Kl. sind Mitglieder der nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft nach H. K., dem früheren Eigentümer des ca. 48 ha großen Bauerngutes. Aus einer Verfügung der Landeskommission für Bodenreform Schwerin vom 24. Januar 1949 sowie der späteren Enteignungsverfügung geht hervor, daß H. K. durch die Kreisentnazifizierungskommission Rostock in die Gruppe der "Aktivisten (2) der Kontrollratsdirektive Nr. 38" eingestuft worden war. Daraus ergibt sich außerdem, daß die Kreiskommission für die Bodenreform Rostock am 12. Januar 1949 beschlossen hatte, Herrn K. im Zuge der Bodenreform zu enteignen. Die Landesbodenkommission bestätigte in der genannten Verfügung diesen Enteignungsbeschluß. Mit "Verfügung" der Kreisbodenkommission Rostock vom 15. März 1949 wurde K. daraufhin die Enteignung mitgeteilt. Zwei Tage später wurde er verhaftet und nach Thüringen deportiert. Gegen die Enteignung legte K. nach seiner Rückkehr erfolglos mehrere Beschwerden ein. Der enteignete Bauernhof wurde in den staatlichen Bodenfonds überführt und in der Folge überwiegend aufgesiedelt. Der Rückübertragungsantrag wurde vom Bekl. mit Bescheid vom 6. Mai 1993 unter Hinweis auf § 1 Abs. 8 Buchst. a des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) abgelehnt. Am 1. Juni 1993 haben die Kl. daraufhin Klage erhoben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Rechtsvorgänger der Kl. ist im vorliegenden Fall durch eine Maßnahme deutscher Verwaltungsstellen auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden. Die staatlichen Organe der deutschen Verwaltung handelten bei der durchgeführten administrativen Enteignung auf der Grundlage der Verordnung Nr. 19 der Landesverwaltung für Mecklenburg-Vorpommern über die Bodenreform im Lande Mecklenburg Vorpommern vom 5. September 1945 - im folgenden VO Nr. 19 genannt - (Amtsblatt der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern 1946, S. 14 ff., abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach, RWS-Dokumentation 7, Enteignungen und Offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Band I, 2. Aufl., Ziff. 2.7.1). Nach Art. II Ziff. 2 Buchst. b dieser VO wurde u. a. "voll und ganz ... folgender Grundbesitz mit allen darauf befindlichen Bauten, allem lebenden und toten Inventar und sonstigem landwirtschaftlichen Vermögen enteignet; der Boden und sonstiges landwirtschaftliches Vermögen ... der aktiven Vertreter der Nazipartei und ihrer Gliederungen ..." Zwar wird in den Verfügungen der Kreiskommission für Bodenreform Rostock und der Landeskommission für Bodenreform Schwerin jeweils von der Kreisentnazifizierungskommission Rostock gesprochen, die den Rechtsvorgänger der Kl. in die "Gruppe der Aktivisten (2) der Kontrollratsdirektive Nr. 38" eingestuft hatte. Da den Entnazifizierungskommissionen nach dem Befehl Nr. 201 der Sowjetischen Militäradministration (SMAD) vom 16. August 1947 (ZVOBl. S. 185) i.V.m. insbesondere der Ausführungsbestimmung Nr. 2 vom 16. August 1947 (ZVOBl. S. 187) aber nur die Befugnis zu berufs- bzw. ämterbezogenen Sanktionen, nicht aber zu Enteignungen gegeben worden war, mußte für letztere Maßnahme auf die entsprechende Bestimmung in der VO Nr. 19 zurückgegriffen werden, d. h. es bedurfte - wie hier geschehen - eines entsprechenden Beschlusses der zuständigen Kreisbodenkommission, der durch die Landesbodenkommission bestätigt werden mußte. Der besatzungshoheitliche Charakter dieser Enteignung durch deutsche Verwaltungsstellen aufgrund der VO Nr. 19 ergibt sich aus Ziff. 2 des SMAD-Befehls Nr. 110 vom 22. Oktober 1945 (abgedruckt etwa in Fieberg/Reichenbach, RWS Dokumentation 7, a.a.O., Ziff. 2.4.3), wonach "die früher durch die Provinzialverwaltungen und die Verwaltungen der föderalen ‚Länder' auf den Gebieten der gesetzgebenden, richterlichen und vollstreckenden Gewalt erlassenen Verordnungen ... für gesetzkräftig erklärt (werden), wenn sie nicht den Gesetzen und Befehlen des Kontrollrates und den Befehlen der sowjetischen Militärverwaltung widersprechen". Damit hat die SMAD nicht nur die Vorschriften über die Enteignung der Großgrundbesitzer, sondern auch die Vorschriften über die Enteignung der "Nazi Aktivisten" nach Art. II Ziff. 2 Buchst. b der VO Nr. 19 ausdrücklich in ihren Willen aufgenommen. Auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgten diejenigen Enteignungen, die zwar formal auf der Basis von Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Hoheitsakten deutscher Stellen vorgenommen wurden, die aber auf Anregungen oder Wünsche der Besatzungsmacht zurückgingen oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen und daher mit ihrem Einverständnis erfolgten (BVerwG, Urt. v. 28. Juli 1994 - 7 C 14.94 -, NJW 1994, 3306; BVerwG, Urt. v. 30. Juni 1994 - 7 C 58.93 -, NJW 1994, 2714, 2715 m.w.N.; VG Weimar, Urt. v. 10. März 1993 - 3 K 8/92 -, VIZ 1993, 399; Neuhaus, in:
cht zurückgingen oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen und daher mit ihrem Einverständnis erfolgten (BVerwG, Urt. v. 28. Juli 1994 - 7 C 14.94 -, NJW 1994, 3306; BVerwG, Urt. v. 30. Juni 1994 - 7 C 58.93 -, NJW 1994, 2714, 2715 m.w.N.; VG Weimar, Urt. v. 10. März 1993 - 3 K 8/92 -, VIZ 1993, 399; Neuhaus, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Schmidt
-Räntsch, VermG, Kommentar, Stand: Mai 1994, § 1 Rn. 184; vgl. auch Brettholle/Köhler-Apel, in; Rädler/Raupach/Bezzenberger [Hrsg.], Vermögen in der ehemaligen DDR, Kommentar, Stand: März 1994, § 1 VermG Rn. 157; Albers, VIZ 1993, 533). Unerheblich ist demgegenüber, daß der Rechtsvorgänger der Kl. möglicherweise - wofür nach Aktenlage einiges spricht - von der Kreisentnazifizierungskommission zu Unrecht als "Nazi-Aktivist" eingestuft worden war. Für den Ausschluß des Rückübertragungsanspruchs nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG genügt es insoweit, daß - wie hier - festgestellt werden kann, daß die vermögensrechtliche Maßnahme auf einer besatzungshoheitlichen Grundlage fußte. Entgegen der Auffassung der Kl. liegt für die vorliegende Administrativenteignung eine (besatzungshoheitliche) Rechtsgrundlage vor, mag sie auch hier willkürlich auf den Rechtsvorgänger der Kl. zwecks Enteignung seines Bauernguts angewandt worden sein. Das Tatbestandsmerkmal "auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage" in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG weist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen unmittelbaren Bezug zur Rechtmäßigkeit der Enteignung nach damaligem Recht auf (BVerwG, Urt. v. 28. Juli 1994, a.a.O., S. 3307). Wie im dortigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ausgeführt wird, kann vielmehr nur von Belang sein, auf welche Rechtsnormen oder Hoheitsakte der Enteignende seine Maßnahme gründete und ob sie in den Verantwortungsbereich der Besatzungsmacht fiel. Dies folgt aus dem Zweck des Restitutionsausschlusses, die Sowjetunion hinsichtlich der von ihr zu verantwortenden Enteignungen von dem die Restitution begleitenden Unrechtsvorwurf freizustellen (BVerwG, Urt. v. 28. Juli 1994, a.a.O., S. 3307 m.w.N.). Diese Intention trifft aber vor allem und gerade in den Fällen schwerwiegenden Verwaltungsunrechts zu, so daß auch offensichtliches Unrecht, insbesondere die willkürliche Anwendung der Enteignungsnorm des Art. II Ziff. 2 Buchst. b der VO Nr. 19 aufgrund der willkürlichen Behauptung, jemand sei nationalsozialistisch belastet, im Zuge der Wiedervereinigung nicht überprüft und revidiert werden soll. Da der Sowjetunion in der Besatzungszone die oberste Hoheitsgewalt zukam, konnte sie bei der Verwirklichung der von ihr angeordneten Maßnahmen jederzeit lenkend und korrigierend eingreifen. Infolgedessen erstreckte sich ihre Verantwortung grundsätzlich auch auf die von den deutschen Stellen geübte Enteignungspraxis, selbst wenn die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Grundsätzen willkürlich angewendet wurden (BVerwG, Urt. v. 28. Juli 1994, a.a.O., S. 3307 unter Hinweis auf BVerfGE 84, 90, 115). Etwas anderes kann nur dann angenommen werden, wenn die Besatzungsmacht das Handeln generell oder im Einzelfall ausdrücklich mißbilligt und ein entsprechendes Verbot verhängt hatte mit der Folge, daß dem widersprechende Maßnahmen keine Rechtsgeltung zeitigen sollten (BVerwG, Urt. v. 28. Juli 1994, a.a.O., S. 3307). Hierfür sind vorliegend aber keine Anhaltspunkte ersichtlich.