Rückerstattungsanspruch
BRüG § 27 ; VermG § 1 Abs. 6; NS- VEntschG § 1, § 4; GVG § 17 a Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Rückerstattungsanspruch; Verweisung von einem Zivil- an ein Verwaltungsgericht
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Neue rückerstattungsrechtliche Ansprüche können ungeachtet der Erweiterung des Geltungsbereichs des Bundesrückerstattungsgesetzes auf das Beitrittsgebiet grundsätzlich nur auf das Vermögensgesetz und das NS Verfolgtenentschädigungsgesetz gestützt werden.
2. Die Verweisung von einem Zivil- an ein Verwaltungsgericht kommt nicht in Betracht, wenn ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch allein auf das Bundesrückerstattungsgesetz gestützt und in dem bisherigen Verfahren nicht geprüft wurde, ob der Anspruch nach dem Vermögens- und dem NS Verfolgtenentschädigungsgesetz begründet ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Antragsteller war zusammen mit seinem im Jahre 1943 verstorbenen Bruder und seinem 1956 verstorbenen Vater Inhaber der Textilfabrik J. K. & Co. in L./Polen. Das Unternehmen wurde nach der Besetzung von L. durch die deutsche Wehrmacht im Jahre 1939 von der Haupttreuhandstelle Ost (HTO) beschlagnahmt. Ein deutscher Textilfabrikant wurde als Treuhänder eingesetzt. Im November 1942 wurde das Unternehmen von der HTO an eine von Deutschen gegründete Kommanditgesellschaft veräußert.
Mit Anmeldung vom 8. Dezember 1958 - meldete der Antragsteller Rohstoffe, halbgefertigte und gefertigte Waren sowie Grundstücke und Maschinen der Textilfabrik an. Im Laufe des Verfahrens wurde insbesondere darüber gestritten, in welchem Umfang Textilien aus dem Fertigwarenlager der Fabrik in den Geltungsbereich des Bundesrückerstattungsgesetzes gelangt waren. Am 18. August 1961 schlossen die Parteien vor den Wiedergutmachungsämtern von Berlin einen Vergleich. Dessen Nummer 1 lautet:
"Zum Ausgleich aller unter das Bundesrückerstattungsgesetz fallenden Ansprüche der Antragsteller zahlt der Antragsgegner an die Antragsteller zur gesamten Hand nach Maßgabe des Bundesrückerstattungsgesetzes und der Devisenvorschriften vergleichsweise einen rückerstattungsrechtlichen Schadensersatzbetrag von DM 6.000.000,- (i.W. sechs Millionen Deutsche Mark der Deutschen Bundesbank)".
Am 15. Januar 1992 hat der Antragsteller bei den Wiedergutmachungsämtern von Berlin die Fortsetzung des Verfahrens wegen weiterer Ansprüche nach dem Bundesrückerstattungsgesetz beantragt. Vorsorglich beantragt er, das Verfahren an das Verwaltungsgericht Berlin, hilfsweise an das für Ansprüche nach dem Vermögensgesetz zuständige Gericht zu verweisen. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Rechtsmittel ist zulässig (wird ausgeführt). I. und II. pp.
III. Auch dem vorsorglichen Verweisungsbegehren des Antragstellers ist nicht zu entsprechen.
Zwar kann ein neuer Entschädigungsantrag nicht mit Erfolg auf das Bundesrückerstattungsgesetz gestützt werden. Die Ausdehnung seines Geltungsbereichs auf das Beitrittsgebiet gibt für einen Anspruch des Antragstellers schon deshalb nichts her, weil die Fristen der §§ 27 ff. BRüG abgelaufen sind und es an einer Neueröffnung solcher Fristen fehlt (vgl. Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus
, VermG § 1 Rdn. 131; Kimme/Dietsche, Offene Vermögensfragen Bd. I § 1 VermG Rdn. 137; Wasmuth VIZ 1992, 81, 82). Vielmehr sind neue Ansprüche wegen diskriminierender Entziehung ausschließlich in § 1 Abs. 6 VermG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 1994 (BGBl I S. 3610), zuletzt geändert durch Art. 1 des Vermögensrechtsanpassungsgesetzes vom 4. Juli 1995 (BGBl I S. 895), sowie - bei einem (hier gegebenen) Ausschluß der Rückgabe - in dem NS Verfolgtenentschädigungsgesetz (Art. 3 des Entschädigungs- und Ausgleichsgesetzes vom 27. September 1994, BGBl I S. 2624, 2632; vgl. auch Art. 1 § 1 Abs. 5 dieses Gesetzes) und den dort jeweils in Bezug genommenen Vorschriften geregelt (vgl. Wasmuth VIZ 1992, 81, 82; Düx VIZ 1992, 257, 259; Motsch VIZ 1993, 273, 275, 276; auch Brettholle/Köhler-Apel in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR Bd. I § 1 VermG Rdn. 108; Lorff, Offene Vermögensfragen nach der Einigung Deutschlands II 5 § 1 VermG Rdn. 9, 10; zur Entstehungsgeschichte des § 1 Abs. 6 VermG Fuhrmann, Vermögensrecht in den neuen Bundesländern S. 8). Die Entscheidung über verfolgungsbedingte Vermögensverluste obliegt den im Vermögensgesetz vorgesehenen Behörden und nach § 4 NS VEntschG der Oberfinanzdirektion (Bundesvermögensverwaltung) Berlin (vgl. auch § 33 Abs. 1 Satz 2 VermG; Kuhlmey/Wittmer, Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz S. 64). Gegen dem Antragsteller nachteilige Entscheidungen dieser Behörden steht ihm der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen (§ 37 VermG).
Gleichwohl kommt eine Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Verwaltungsgericht nicht in Betracht, auch wenn die Oberfinanzdirektion Berlin im vorliegenden Rechtsstreit in das Vorverfahren und das weitere Verfahren eingeschaltet war. Die Frage, ob dem Antragsteller ein Anspruch nach dem Vermögensgesetz und dem NS Verfolgtenentschädigungsgesetz zusteht, ist weder im bisherigen Verwaltungsverfahren noch vor Land- und Kammergericht erörtert worden. Solange diese Frage von der zuständigen Verwaltungsbehörde nicht eingehend geprüft und beantwortet wurde, ist für eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle kein Raum. Schon deshalb ist im Streitfall von einer Verweisung an das zuständige Verwaltungsgericht abzusehen (vgl. BGH, Beschl. v. 19. November 1992 - V ZB 37/92, NJW 1993, 332, 333). Es kann demzufolge auf sich beruhen, ob einer Verweisung auch entgegensteht, daß für die geltend gemachten Ansprüche nach dem Bundesrückerstattungsgesetz gemäß § 1 Abs. 1 BRüG das Deutsche Reich passivlegitimiert ist, während Aufgaben nach dem Vermögensgesetz grundsätzlich von den in § 22 VermG bezeichneten Ländern durchgeführt werden und Entschädigungsansprüche gemäß § 1 Abs. 1 NS-VEntschG gegen den Entschädigungsfonds (vgl. Art. 1 § 9 des Entschädigungs- und Ausgleichsgesetzes) geltend zu machen sind.