Rückenteignung
BauGB § 102
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Schlagwörter zur Erschließung
Rückenteignung; Zivilrechtsweg; Baulandenteignung; Enteignungszweck
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für die Rückenteignung einer DDR Maßnahme ist der Zivilrechtsweg gegeben und findet das Baugesetzbuch und nicht das Vermögensgesetz Anwendung, wenn der Enteignungszweck erst nach der Vereinigung Deutschlands entfallen ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Beteiligte zu 1 war seit dem 23. Mai 1969 - durch Erbfolge gewordener - Eigentümer des im Rubrum näher bezeichneten Grundstücks. Durch Beschluß des Magistrats von Berlin vom 11. September 1986 wurde das Grundstücks auf der Grundlage von § 12 des Ge-setzes über die Bereitstellung von Grundstücken für Baumaßnahmen - Baulandgesetz - der früheren DDR (Gesetz vom 15. Juni 1984, GBl. DDR I, 201) mit Wirkung vom 1. Oktober 1986 "zum Zwecke des Woh nungsneubaus" enteignet und die Baudirektion Hauptstadt Berlin zum Rechtsträger bestellt. In einem in diesem Zusammenhang geführten Ent-schädigungsverfahren auf der Basis des Gesetzes über die Entschädigung für die Bereitstellung von Grundstücken - Entschädigungsgesetz - der früheren DDR (Gesetz vom 15 Juni 1984 GBI. I, 209) wurde durch Fest-stellungsbescheid vom 6. Oktober 1987 eine Entschädigung in Höhe von (420 qm x 100,00 Mark =) 42.500,00 Mark der DDR festgesetzt. Diese Entschädigungssumme wurde jedoch weder an den Beteiligten zu 1 noch an den staatlichen Verwalter ausgezahlt Das erst am 18. September 1989 eingeleitete Verteilungsverfahren für die Entschädigung wurde "aufgrund der Maueröffnung" am 9. November 1989 nicht mehr abgewickelt.
Das die damalige Enteignung begründende Bauvorhaben wurde nicht realisiert. Doch hat die Baudirektion Hauptstadt Berlin "vermutlich Anfang 1989" - wie nunmehr unstreitig ist - mit Baumaßnahmen begonnen und diese bis zur Errichtung des Baufundaments und Teilen des Erdgeschosses durchgeführt. Wie der Beteiligte zu 1 insoweit unwidersprochen weiter vorträgt, wurden die Bauarbeiten an dem Grundstück von der Baudirektion Hauptstadt Berlin eingestellt, nachdem aufgrund des Beitritts feststand, daß das bis dahin bestehende Volkseigentum in Eigentum nach dem BGB umzuwandeln war und die Baudirektion Hauptstadt Berlin aufgrund der Zuordnung des Grundstücks an das Land Berlin ihre Rechte aus der Rechtsträgerschaft verloren hatte; "das Land Berlin als neuer Eigentümer entschloß sich dazu, seinerseits das Vorhaben nicht fortzuführen". Vielmehr wurde für das Grundstück bzw. das gesamte Quartier ein Architektenwettbewerb zur Neugestaltung des Bereichs ausgeschrieben. Dieser Wettbewerb endete mit einer Vergabeentscheidung zugunsten der Beteiligten zu 4. Das Landgericht hat die auf Rückenteignung gerichtete Klage abgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung ist begründet.
In der Sache ist der Antrag des Beteiligten zu 1 auf gerichtliche Entscheidung mit dem jetzt erstrebten Inhalt begründet. Ihm stand ein Anspruch auf Rückenteignung, d. h. auf Rückerwerb des Grundstücks zu. Das folgt aus § 102 BauGB bei - wie geboten - verfassungskonformer Anwendung dieser Vorschrift. Gemäß § 102 BauGB kann der zuvor enteignete, frühere Eigentümer ei-nes Grundstücks verlangen, daß das enteignete Grundstück unter bestimmten, in der Vorschrift genannten Voraussetzungen zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), und zwar nach näherer Be stimmung u. a. dann, wenn der Enteignungszweck nicht realisiert oder aufgegeben worden ist. Diese Voraussetzung liegt im Streitfall vor. Nach Art. 8 des Einigungsvertrages gilt das BauGB seit dem 3. Oktober 1990 auch in dem Gebiet der ehemaligen DDR und damit für die in ihm gelegenen Liegenschaften. Das ergibt sich ausdrücklich aus der genannten Bestimmung des Einigungsvertrages, weil weder dessen Anlage I noch sonstige Vorschriften des Vertrages ein anderes bestimmen, vielmehr in Kapitel XIV der Anlage I in Abschnitt ll von der Geltung des Baugesetzbuchs ausdrücklich ausgegangen wird, indem dort unter Nr. 1 das BauGB für Gebiete der ehemaligen DDR durch die - im Streitfall nicht relevante - Vorschrift des § 246 a ergänzt worden ist. Auch für das in Rede stehende, früher dem Beteiligten zu 1 gehörende Grundstück gilt daher das Baugesetzbuch, obwohl es auf dem Gebiet der ehemaligen DDR belegen und nicht nach Vorschriften des Baugesetzbuchs, sondern - bereits 1986 - durch staatliche Stellen der ehemaligen DDR und auf an-derer Grundlage enteignet worden ist. Danach scheidet aber auch eine Berücksichtigung des Baulandgesetzes und des Entschädigungsgesetzes der früheren DDR, etwa als Fragen der Enteignung von Grundstücken re-gelnde Spezialmaterie, aus; denn nach dem Einigungsvertrag haben die-se Gesetze mit seinem Inkrafttreten ihre Geltung verloren, wie sich aus Art. 9 und dem Fehlen ihrer Aufführung in der Anlage ll des Vertrages ergibt.
Die Geltung des Baugesetzbuchs für das Grundstück bedeutet grundsätzlich auch die Geltung seines § 102, wenn diese Bestimmung - auf das in Rede stehende Grundstück bezogen - nicht durch andere Gesetze oder sonstige Gründe ausgeschlossen ist. Insoweit hat der erkennende Senat bereits in seinem - ebenfalls zwischen den hier Beteiligten ergangenen und ihnen daher bekannten - Beschluß vom 30. März 1993 (- W 1117/93 Baul -, veröffentlicht in VIZ 93, 501), auf den Bezug genommen wird, ausgeführt, daß ein solcher Anwendungsausschluß nicht anzunehmen sei; insbesondere werde § 102 BauGB, soweit es um das hier in Rede ste-hende Grundstück gehe, nicht durch das Vermögensgesetz ausgeschlossen.
Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 30. Juni 1994 NJW 94, 2712) entschieden, daß die Rückübertragung eines durch die frühere DDR enteigneten und auf deren Gebiet gelegenen Grundstücks, für das der Enteignungszweck vor der Wiedervereinigung aufgegeben worden bzw. weggefallen sei, nur nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes in Betracht komme und nicht auf andere Rechtsgrundlagen, insbesondere auch nicht auf § 102 BauGB, gestützt werden könne, weil solche Rechtsgrundlagen durch die Regelung des Vermögensgesetzes ausgeschlossen seien; ebenso könne die Rückübereignung eines Grundstücks nach § 102 BauGB aber auch dann nicht beansprucht werden, "wenn der noch nicht verwirklichte Enteignungszweck erst nach Inkrafttreten des Baugesetzbuchs im Beitrittsgebiet endgültig entfallen ist", weil "die auf eine andere rechtliche Situation zugeschnittene Vorschrift des § 102 BauGB" keine Anwendung auf Enteignungen nach dem Aufbaugesetz und dem Baulandgesetz der ehemaligen DDR finden könne und auch eine verfassungskonforme Auslegung "die Erstreckung des §102 BauGB" auf einen solchen Sachverhalt nicht gebiete.
Dem hat sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 23. Februar 1995 (- lll ZR 58/94 - NJW 95, 1280) in Ansehung eines durch die frühere DDR enteigneten und auf deren Gebiet gelegenen Grundstücks, für das "der maßgebliche Vorgang ... sowohl in bezug auf die Enteignung als solche als auch im Hinblick auf einen "Rückenteignungstatbestand" - dem Wegfall des vorgesehenen Enteignungszwecks - außerhalb des Gel-tungsbereichs des Grundgesetzes vollkommen" beendet war, angeschlossen. Ob der Entscheidung des Bundesgerichtshofs und den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, soweit sich diese auf ein enteignetes Grundstück beziehen, bei dem der Enteignungszweck bereits vor der Wiedervereinigung aufgegeben worden bzw. weggefallen ist, beizutreten ist, kann im Streitfall offenbleiben. Denn hier ist der Enteignungszweck erst nach der Wiedervereinigung aufgegeben worden.
Mithin geht es im Streitfall um die - von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ausdrücklich offengelassene - Frage, ob die Anwendung des § 102 BauGB auf ein von staatlichen Stellen der früheren DDR enteignetes Grundstück auch dann ausgeschlossen ist, "wenn der noch nicht verwirklichte Enteignungszweck erst nach Inkrafttreten des Baugesetzbuchs im Beitrittsgebiet endgültig entfallen ist" (Bundesverwaltungsgericht, a.a.O.), wenn also der Enteignungszweck erst nach der Wiedervereinigung aufgegeben worden ist. Diese Frage ist zu verneinen. Den darauf bezogenen, insoweit gegenteiligen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) vermag der Senat nicht zu folgen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht - zu Recht - davon aus, daß § 102 BauGB auf eine andere rechtliche Situation zugeschnitten ist als diejenige, die durch die Enteignung eines auf dem Gebiet der ehemaligen DDR gelegenen Grundstücks nach dem Aufbaugesetz und dem Baulandgesetz Realität geworden war; richtig ist auch, daß das Eigentum (des früheren Eigentümers) an dem Grundstück seinerzeit nicht unter dem Schutz des Art. 14 GG und der in seinem Absatz 1 Satz 1 enthaltenen Bestandsgarantie stand (weil das Grundgesetz in der ehemaligen DDR z. Z. der Enteignung nicht galt). Allein damit kann es indessen nicht sein Bewenden haben. Das folgt aus den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 12. November 1974 (BVerfGE 38, 175 = NJW 75, 37) aufgestellt hat.
Zwar betrifft diese Entscheidung ein Grundstück, dessen Enteignung im Geltungsbereich des Grundgesetzes stattgefunden hatte; dementsprechend stellt auch sie auf Art. 14 GG und insbesondere auf Abs. 3 dieser Bestimmung ab. In ihr ist jedoch weiter hervorgehoben:
Wie Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG besage, sei eine Enteignung nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig. Mit dieser Vorschrift knüpfe die Verfassung an den seit der Entstehung der Enteignung als Verfassungsinstitut unangefochtenen Rechtssatz an, daß die Enteignung kein Instrument zur Vermehrung des Staatsvermögens sei, sondern ihre Rechtfertigung allein darin finden konne, daß sie zur Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe erforderlich sei. Aus der so gekennzeichneten rechtlichen Natur der Enteignung als eines Instruments, das dem Gemeinwohl durch die Verwirklichung eines bestimmten, im öffentlichen Nutzen liegenden Zwecks diene, sei eine Reihe von Folgerungen herzuleiten, und zwar unter anderem die, daß die vollständige Eigentumsentziehung nur bei einer auf Dauer ausgerichteten Realisierung des Enteignungszwecks gerechtfertigt sei. Die verfassungsrechtliche Ermächtigung zum Eingriff in das Eigentum bestehe nicht dafür, daß die Enteignung beabsichtigt sei, sondern daß sie realisiert werde. Das sei die Grundlage und Voraussetzung für den verfassungsrechtlichen Enteignungsanspruch des Staates "aus Art. 14 Abs. 3 GG". Solange die enteignete Sache ihrem Zweck nicht zugeführt sei, sei das Ziel der Enteignung nicht erreicht. Werde die öffentliche Aufgabe, der die Enteignung habe dienen sollen, nicht ausgeführt oder das enteignete Grundstück hierzu nicht benötigt, so entfalle die "aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG" herzuleitende Legitimation für den Zugriff auf das Privateigentum und der Rechtsgrund für den Eigentumserwerb der öffentlichen Hand mit der Folge, daß "die Garantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG" wieder ihre Schutzfunktion entfalte und der Enteignete die Rückübertragung fordern könne. - Rückerwerbsrechte "der erörterten Art" hätten in einer Vielzahl von gesetzlichen Bestimmungen - wenn auch mit unterschiedlichen Modalitäten - ausdrücklich Anerkennung gefunden. Diese Rechtseinrichtung sei bereits in den ersten Enteignungsgesetzen enthalten, die als Durchführungsgesetze zu den verfassungsrechtlichen Verbürgungen in den konstitutionellen Verfassungen des beginnenden 19. Jahrhunderts ergangen seien. Die so eingeleitete Rechtsentwicklung habe sich in einer ununterbrochenen Reihe "bis in unsere Tage fortgesetzt". Seit dem ersten Drittel des 19. Jahrhundert habe das Rückerwerbsrecht über alle Wandlungen der staatlichen und rechtlichen Verhältnisse hinweg in einer großen Zahl von Gesetzen seinen Niederschlag gefunden. Bei allen Verschiedenheiten im einzelnen liege allen Regelungen ein einheitliches Rechtsprinzip zugrunde. Es werde eine allgemeine Vorstellung über die rechtliche Tragweite und den Inhalt der verfassungsrechtlichen Verbürgung des Eigentums sichtbar, ein traditionelles Element der Eigentumsgarantie, das heute noch in Art. 14 GG und in zahlreichen unter seiner Geltung ergangenen Bundes- und Landesgesetzen fortlebte.
Diese Ausführungen heben zwar - wie schon gesagt - letztlich auf die rechtlichen Verhältnisse der - "alten" Bundesrepublik Deutschland vor dem Beitritt der ehemaligen DDR und damit auf die eines demokratischen Rechtsstaats westlicher Prägung ab. Sie zeigen jedoch darüber hinaus auf, wie sich das Verständnis von dem privatrechtlichen Eigentumsbegriff entwickelt hat und wie danach das Eigentum und damit im Zusammenhang die "Rechtseinrichtung" der Enteignung nach Inhalt und Bedeutung seit jeher, nämlich bereits seit und während langer Zeit vor Inkrafttreten des Grundgesetzes, in Deutschland verstanden wurde und zu verstehen war. Jenen Ausführungen ist insbesondere zu entnehmen, daß mit der "Rechtseinrichtung" der Enteignung grundsätzlich der Gedanke verbunden war, daß sich ihr Bestand nach der vollzogenen Verwirklichung des sie begründenden Zwecks richtete und daß, sofern dieser Zweck nicht realisiert wurde, ihre Rückgängigmachung in Betracht kommen konnte. Es ist nicht davon auszugehen, daß das in der früheren DDR zur Macht gelangte rechtliche System den so entwickelten Eigentumsbegriff unter bewußtem Abbruch von seinem überkommenen Verständnis fundamental in dem Sinne verändert hat, daß die Enteignung jeglichen Grundeigentums als solche endgültig und rechtlich unumkehrbar zum Verlust des enteigneten Eigentums führen und eine Rückgängigmachung, etwa auch für den Fall, daß der Enteignungszweck wegfiel, also das enteignete Grundstück für den Zweck, für den es enteignet worden war, nicht mehr benötigt wurde, aus Rechtsgründen ungeachtet jeder eventuellen weiteren tatsächlichen Entwicklung schlechthin ausgeschlossen sein sollte. Denn auch in den Artikeln 11 und 16 der Verfassung der früheren DDR vom 6. April 1968 hieß es - mindestens dem Wortlaut nach dem Inhalt des Art. 14 GG vergleichbar -, daß das "persönliche Eigentum der Bürger ... gewährleistet" sei (Art. 11 Abs. 1), daß Enteignungen "nur für gemeinnützige Zwecke auf gesetzlicher Grundlage und gegen angemessene Entschädigung" zulässig seien und daß Enteignungen nur erfolgen "dürfen", wenn auf andere Weise der angestrebte gemeinnützige Zwecke nicht erreicht werden kann" (Art. 16). Jener Ausgangspunkt rechtfertigt die Annahme, daß nach dem Rechtssystem der ehemaligen DDR die Rückgängigmachung einer Enteignung, jedenfalls soweit es um ein Grundstück geht, das - wie hier - nicht den "Produktionsmitteln" im Sinne der Verfassung der DDR zugerechnet werden kann, nicht schon aus Rechtsgründen schlechthin ausgeschlossen war, daß also auch insoweit der hergebrachte Eigentumsbegriff nicht verändert worden ist.
Dem steht nicht entgegen, daß weder die Verfassung noch andere Gesetze oder sonstige Vorschriften der ehemaligen DDR einen etwa § 102 BauGB vergleichbaren Anspruch auf Rückenteignung bei Verfehlung oder Fortfall des Enteignungszwecks gewährten, "zumal der Rechtsordnung der DDR Grundrechte als verfassungsverbürgte subjektive Rechte des Bürgers gegenüber dem Staat fremd waren"; und ebensowenig ist in diesem Zusammenhang von Belang, daß es im Herrschaftsbereich der früheren DDR praktisch unmöglich gewesen sein mag, die Rückgabe enteigneten Eigentums zu erreichen. Denn diese Umstände betreffen die Frage der tatsächlichen Verhältnisse, während es hier um das Verständnis des Eigentums als Rechtsbegriff und darum geht, ob das Rechtssystem der DDR in seinem Herrschaftsbereich insoweit unter fundamentaler Abkehr von den traditionell entwickelten Vorstellungen darüber zu einer wesentlichen Veränderung geführt hat. Letzteres ist aber nach den genannten Vorschriften der DDR-Verfassung zu verneinen.
Wenn dem so ist, ist dem die Schlußfolgerung zu entnehmen, daß dem Beteiligten zu 1 im Streiffall nicht schon durch den Entzug seines Eigentums durch die Enteignung auch die Möglichkeit genommen worden ist, sein Eigentum zurückzuerlangen, weil sich diese Folgerung aus dem Begriff seines - früheren - Eigentums ergab und diese durch das Rechtssystem der ehemaligen DDR rechtlich nicht ausgeschlossen worden ist. Die Frage der Rückerlangung blieb vielmehr in diesem Sinne offen, auch wenn dem Beteiligten zu 1 kein - zumal durchsetzbarer - Anspruch auf Rückenteignung erwachsen konnte. Diese Rechtslage änderte sich indes - möglicherweise schon mit dem und durch das Inkrafttreten des noch von der Volkskammer der DDR erlassenen Gesetzes über Verfassungsgrundsätze vom 17. Juni 1990 (GBI-DDR 1, 299) -, jedenfalls aber mit dem Beitritt der früheren DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990. Denn mit dem Beitritt gelangte nicht nur das Grundstück, sondern auch jene Position des Beteiligten zu 1 als früherer Eigentümer in den Schutzbereich des Art. 14 GG, ganz abgesehen davon, daß auch das BauGB und dessen § 102 im Beitrittsgebiet ebenso in Kraft traten.
Nach feststehender Rechtsprechung konkretisiert § 102 BauGB für den Bereich des Städtebaurechts das aus Art. 14 Abs. 1 GG herzuleitende Rückerwerbsrecht des früheren, enteigneten Eigentümers für den Fall, daß der der Enteignung zugrunde liegende Zweck nicht realisiert wird oder schlechthin wegfällt. Deshalb gebietet Art. 14 GG die Anwendung des § 102 BauGB auf das im Streitfall in Rede stehende Grundstück jedenfalls in verfassungskonformer Anwendung dieser Vorschrift. Denn es ist festzustellen, daß der die Enteignung begründende Zweck nicht realisiert worden, sondern weggefallen ist, und zwar nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beteiligten zu 1 nach dem Beitritt, also erst zu einer Zeit, als das Baugesetzbuch und damit dessen Art. 14 im Beitrittsgebiet bereits in Kraft getreten waren und demzufolge ihre Schutzwirkung entfaltet hatten.
Nun leugnet die Beteiligte zu 2 den Wegfall des Enteignungszwecks zwar mit der Erwägung, daß die Beteiligte zu 4 nach dem Verkauf des Grundstücks an sie auf diesem ein Gebäude errichtete, "in dem u. a. Wohnungen enthalten sind und Raum für Betriebe geschaffen wird, die mehrere 100 Arbeitsplätze schaffen". Dem ist indes nicht zu folgen. Denn die Enteignung ist unstreitig mit der Angabe "zum Zwecke des Wohnungsneubaus" geschehen, worum es sich bei dem von der Beteiligten zu 4 errichteten Gebäude nicht handelt, auch wenn in diesem "u. a. (auch) Wohnungen enthalten" sein mögen. Zudem war mit dem angegebenen Enteignungszweck seinem Sinn nach mitverbunden, daß der "Wohnungsneubau" durch staatliche Stellen erfolgen und das Grundstück in staatlicher Hand verbleiben sollte. An all dem fehlt es bei dem eingetretenen Sachverhalt, bei dem der Staat das Grundstück - im übrigen mit anderer Motivation als dem ursprünglichen Enteignungszweck - an einen privaten Erwerber verkauft hat.
Dem gewonnenen Ergebnis steht auch nicht Art. 143 Abs. 3 GG entgegen. Denn diese Vorschrift greift im Streitfall nicht. Sie bestimmt, daß Art. 41 des Einigungsvertrages und Regelungen zu seiner Durchführung auch insoweit Bestand haben, "als sie vorsehen, daß Eingriffe in das Eigentum ... (im Beitrittsgebiet) ... nicht mehr rückgängig gemacht werden". Diese Vorschrift bestimmt daher lediglich, daß Art. 41 und seine Durchführungsregelungen verfassungsgemäß seien und anderes nicht aus Art. 14 GG folge. Darum geht es im Streitfall jedoch nicht. Daß ein Rückenteignungsanspruchs des Beteiligten zu 1 nicht schon nach Art. 41 des Einigungsvertrages ausgeschlossen ist, hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 30. März 1993 - W 117/93 - (VIZ 93, 501) ausgeführt. Daran ist aus den dort angeführten Gründen festzuhalten.
Mithin stellt sich im Streitfall nur noch die Frage, ob dem dem Beteiligten zu 1 nach § 102 BauGB grundsätzlich zuzuerkennenden Anspruch auf Rückenteignung des Grundstücks aus jener Vorschrift selbst herzuleitende Gründe entgegenstehen. Denn die Vorschrift knüpft einen Rückenteignungsanspruch selbst bei fehlender Realisierung oder Wegfall des Enteignungszwecks nicht schon allein an diesen Umstand, sondern setzt bestimmte, aus der Vorschrift näher ersichtliche besondere Sachlagen voraus. Doch hat der Senat bereits in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluß vom 30. März 1993 (aaO) hervorgehoben, daß die in der Vorschrift genannten - weiteren - Voraussetzungen für das in Rede stehende Grundstück schon deshalb nicht genau und in jeder Hinsicht vorliegen können, weil sie formell auf eine Enteignung nach dem BauGB abstellen, während das in Rede stehende Grundstück auf anderer Grundlage enteignet worden ist; deshalb und mit Rücksicht darauf hat es der Senat in jener Entscheidung für möglich gehalten, "daß, wenn § 102 BauGB nicht nur Enteignungen nach dem BauGB, sondern auch solche auf anderer Grundlage erfassen soll, dementsprechend eine sinnvoll modifizierende Auslegung der Vorschrift geboten" ist. An diesem Gedanken ist festzuhalten. Da auf den Streitfall nach den vorstehenden Ausführungen, wie aus der auch in ihm eingreifenden Schutzfunktion des Art. 14 GG zu entnehmen ist, § 102 BauGB in Ansehung des in dieser Vorschrift bestimmten Anspruchs auf Rückenteignung Anwendung zu finden hat, bedeutet er, daß der Anspruch nicht deshalb zu verneinen ist, weil die Vorschrift - nach den Worten des Bundesverwaltungsgerichts (aaO) - auf eine andere rechtliche Situation als die bei einer Enteignung durch staatliche Stellen der ehemaligen DDR zugeschnitten ist. Vielmehr gebietet jedenfalls eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift, daß es nicht auf die in § 102 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genannten Fristen und demzufolge auch nicht auf die in Abs. 3 Satz 3 der Vorschrift bestimmte Zulässigkeitsvoraussetzung - nur um diese Momente kann es bei den Verhältnissen des Streitfalls hier gehen - ankommen darf.