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Rückbau einer überlangen Grenzgarage

OVG BerlinOVG 2 N 27.0127.11.2001GE 2002, 475

BauO Bln § 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 12 Nr. 1, § 70 Abs. 1 Satz 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rückbau einer überlangen Grenzgarage; Bauordnungsrecht; Abstandflächen; Längenüberschreitung; Anbaugestattung; Abweichen von der Baugenehmigung; Beseitigungsanordnung; Ermessensausübung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO Bln, wonach in der offenen Bauweise für den Fall, daß auf dem Nachbarstück ein Gebäude an der Grenze vorhanden ist, gestattet oder verlangt werden kann, daß angebaut wird, gilt nur für solche Gebäude, die das Erfordernis einer Abstandfläche auslösen, und nicht für Grenzgaragen, die unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 12 Nr. 1 BauO Bln als Grenzbauten zulässig sind.

2. Die Befugnis zum Erlaß einer Beseitigungsanordnung nach § 70 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln räumt der Behörde ein intendiertes Ermessen ein, das in der Regel ein Einschreiten fordert und rechtfertigt; aus längerer Untätigkeit der Behörde kann nicht ohne weiteres ein Ermessensfehler hergeleitet werden.

3. Wird bewußt abweichend von der erteilten Baugenehmigung ein Bauvorhaben errichtet, dann kann sich aus der Höhe der Rückbaukosten in der Regel nicht eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei Erlaß der Beseitigungsanordnung ergeben, wenn auf andere Weise rechtmäßige Zustände nicht hergestellt werden können.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. sind Eigentümer der Doppelhaushälfte auf dem Grundstück ... in Berlin-Spandau; Grund und Boden stehen im Gemeinschaftseigentum mit den Eigentümern der anderen Doppelhaushälfte (Nr. 280). Auf den Antrag der Kl. erteilte ihnen das Bezirksamt Spandau am 5. Januar 1993 die Baugenehmigung Nr. 54165 zur Errichtung einer 3,49 m breiten und 7,99 m langen Garage an der Grenze zu dem Nachbargrundstück, wo sich eine 6 m lange und 4 m breite Grenzgarage befindet. Nachdem das Bauaufsichtsamt bei einer Besichtigung am 2. November 1995 festgestellt hatte, daß die von den Kl. errichtete Garage eine Länge von 9,38 m hat, beantragten diese am 3. November 1995 die Erteilung einer Baugenehmigung für die Garage in der vorhandenen Länge. Durch Bescheid vom 21. Mai 1999 lehnte das Bezirksamt Spandau von Berlin den Antrag ab, weil die Garage in der vorhandenen Länge bauordnungsrechtlich unzulässig sei und die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vorlägen. Mit weiterem Bescheid vom 21. Mai 1999 ordnete die Behörde unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000 DM den Rückbau der Garage auf die genehmigte Länge von maximal 8 m an. Die Widersprüche der Kl. gegen die beiden Bescheide wies das Bezirksamt Spandau durch Widerspruchsbescheid vom 11. August 1999 zurück, da eine erhebliche Überschreitung des vorgeschriebenen Längenmaßes vorliege und auf andere Weise rechtmäßige Zustände nicht hergestellt werden könnten.

Durch das Urteil vom 11. Juli 2001 hat das Verwaltungsgericht Berlin die Klage der Kl. abgewiesen und ausgeführt, die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO Bln sei nicht anwendbar, da Garagen bis zu 8 m Länge an einer Nachbargrenze zulässig seien. Die Kl. hätten auch nicht spiegelbildlich an eine vorhandene Garage angebaut, sondern überschritten deren Länge deutlich. Bezüglich der Beseitigungsanordnung sei ein Ermessensfehler nicht ersichtlich. Daran ändere die lange Zeitdauer zwischen der erstmaligen Beanstandung der Längenüberschreitung und dem Einschreiten nichts. Der Bekl. habe die privaten Belange der Kl. in seine Abwägung eingestellt und gleichwohl dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandflächen in vertretbarer Weise den Vorrang eingeräumt.

Der auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gerichtete Antrag der Kl. hatte keinen Erfolg. (...)

II. Die von den Kl. errichtete Grenzgarage entspricht nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 12 Nr. 1 BauO Bln. Danach sind in den Abstandflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandflächen Garagen einschließlich Abstellraum bis zu 8 m Länge an einer Nachbargrenze unter bestimmten weiteren Voraussetzungen zulässig. Die Grenzgarage der Kl. überschreitet diese Längenbegrenzung um 1,38 m und ist deshalb nach dieser Vorschrift nicht genehmigungsfähig. Zu Unrecht berufen sich die Kl. auf die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO Bln. Danach kann dann, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht an die Nachbargrenze gebaut werden darf, aber auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude an der Grenze vorhanden ist, gestattet oder verlangt werden, daß angebaut wird. Zwar darf im vorliegenden Fall nach der geltenden offenen Bauweise nicht an die Nachbargrenze gebaut werden, die Vorschrift des § 6 Abs. 12 Nr. 1 BauO Bln läßt aber eine Grenzgarage zu. Die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO Bln enthält lediglich eine Ausnahme von Abs. 1 Satz 1 und setzt damit die Geltung der dort vorgeschriebenen Abstandflächen für das betreffende Gebäude voraus, was aber bei den Grenzgaragen im Sinne von Abs. 12 Nr. 1 gerade nicht der Fall ist. Deren Errichtung ist unmittelbar an der Nachbargrenze in den bestimmten Ausmaßen uneingeschränkt zulässig (vgl. zu allem Urteil des Senats vom 21. März 1986, BRS 46 Nr. 105).

Die Kl. verkennen, daß der Regelungsbereich des Abs. 1 Satz 3 sich nur auf solche Gebäude erstreckt, die das Erfordernis einer Abstandfläche nach Satz 1 auslösen und nicht - wie die Grenzgaragen - ohne weiteres als Grenzbauten zulässig sind (vgl. Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer, BauO Bln, 5. Aufl. 1999, § 6 Rdnr. 25, 88). Der Fall, daß, wie hier, an eine nach § 6 Abs. 12 Nr. 1 BauO Bln zulässige, nur 6 m lange Grenzgarage unter Überschreitung der Längenbegrenzung von 8 m um 1,38 m eine Garage teilweise angebaut werden soll, wird von der Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO Bln nicht erfaßt. Zu Recht hat der Bekl. hervorgehoben, daß die Anwendbarkeit dieser Vorschrift das Vorhandensein eines planungsrechtlich unzulässigen Grenzgebäudes auf dem Nachbargrundstück voraussetzt.

Auch hinsichtlich der Beseitigungsanordnung des Bekl. bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln kann die Bauaufsichtsbehörde, wenn bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden, die teilweise oder vollständige Beseitigung der baulichen Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Kl. haben entgegen der ihnen erteilten Baugenehmigung vom 5. Januar 1993 (Länge: 7,99 m) eine 9,38 m lange Grenzgarage errichtet; die Längenbegrenzung des § 6 Abs. 12 Nr. 1 BauO Bln von 8 m ist weit überschritten. Das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde bei Erlaß einer Beseitigungsanordnung ist kein freies, sondern ein auf die Beseitigung der Störung gerichtetes, also intendiertes Ermessen. Die Bauaufsichtsbehörde soll die durch Bauen ohne oder abweichend von der Baugenehmigung bewirkten baurechtswidrigen Zustände nicht hinnehmen, sondern grundsätzlich deren Beendigung anstreben (vgl. Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer, a. a. O. § 70 Rdnr. 20 sowie zuletzt Urteil des Senats vom 23. Februar 2001, UPR 2001, 239 - LS - = DVBl. 2001, 939 - LS -). Wie das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18. April 1996, BVerwGE 101, 58, 64) ausgeführt hat, genügt es bei einer Beseitigungsverfügung regelmäßig, daß die Behörde zum Ausdruck bringt, der beanstandete Zustand müsse wegen seiner Rechtswidrigkeit beseitigt werden.

Besondere Umstände, die eine abweichende Beurteilung, insbesondere die Annahme einer Ermessensreduzierung (vgl. § 114 VwGO), rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Auch der erhebliche Zeitraum zwischen der Feststellung der Baurechtswidrigkeit und dem Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde ist kein Umstand, der hier einen Ermessensfehler begründen könnte. Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Die Behörde hat den baurechtswidrigen Zustand durch die abweichend von der Baugenehmigung errichtete Grenzgarage nicht etwa durch Handlungen oder Erklärungen "aktiv" geduldet. Das bloße Nichteinschreiten während eines längeren Zeitraumes kann bei demjenigen, der bewußt von der Baugenehmigung bei der Errichtung eines Bauwerks abgewichen ist, nicht einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand schaffen. Die Eingriffsbefugnis durch die Regelung des § 70 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln ist der Behörde im öffentlichen Interesse eingeräumt; auf ihre Ausübung könnte sie nicht ohne weiteres verzichten. Aus der Höhe der Rückbaukosten kann, wenn bewußt von der erteilten Baugenehmigung abgewichen worden ist, kein Umstand hergeleitet werden, der ausnahmsweise zu einem Ermessensfehler bei Erlaß der erforderlichen Beseitigungsanordnung führen könnte. Auch bei der von den Kl. behaupteten Höhe der durch den Rückbau entstehenden Kosten wäre der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt, weil ohne die geforderte Maßnahme rechtmäßige Zustände nicht wiederhergestellt werden könnten. Die Kl. sind mit der Errichtung einer 9,38 m langen anstelle der mit 7,99 m Länge genehmigten Grenzgarage zumindest fahrlässig von der ihnen erteilten Baugenehmigung vom 5. Januar 1993 abgewichen und müssen deshalb die Folgen ihres rechtswidrigen Verhaltens tragen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 1997 - BVerwG 4 C 23.95 - S. 13, insoweit in BRS 59 Nr. 90 nicht abgedruckt).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wer sich nicht an eine Baugenehmigung hält, kann auch nach Jahren zum Teilabriß verpflichtet sein, wie ein Hauseigentümer aus Spandau erfahren mußte, der eine zu lange Grenzgarage gebaut hatte.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Eigentümer der Doppelhaushälfte hatten die Baugenehmigung für die Grenzgarage erhalten, die 7,99 m lang sein durfte. Die Garage auf dem Nachbargrundstück war 6 m lang. Knapp drei Jahre später stellte das Bezirksamt bei einer Ortsbesichtigung fest, daß die neue Garage tatsächlich 9,38 m lang war und verlangte unter Androhung eines Zwangsgeldes Rückbau auf die genehmigte Länge. Die Klage der Eigentümer war erfolglos.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluß vom 27. November 2001 lehnte das OVG Berlin die Zulassung der Berufung ab, da die Grenzgarage gegen § 6 Abs. 12 Nr. 1 BauO Bln verstieße (Länge von höchstens 8 m). Die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO Bln sei schon deshalb nicht anzuwenden, weil sie voraussetze, daß eine Abstandfläche eingehalten werde. Das sei bei Grenzgaragen gerade nicht der Fall. Die Beseitigungsanordnung durch die Behörde sei auch nicht ermessenswidrig, da es an einem schutzwürdigen Vertrauenstatbestand für die Eigentümer fehle, die schließlich bewußt oder fahrlässig von der Baugenehmigung abgewichen seien. Deshalb komme es auch nicht auf die Höhe der Rückbaukosten an.