Rückauflassung von Bodenreformland
EGBGB Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2, 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zulässigkeit einer Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen angeordneter Rückauflassung von Bodenreformland.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die 1947 geborenen Beschwerdeführer H. J. und A. T. sind deutsche Staatsangehörige und in S. (Deutschland) wohnhaft. Sie werden vor dem Gerichtshof von Rechtsanwältin W. L. aus A. (Deutschland) vertreten.
A. Die Umstände des Falles
Die Umstände des Falles, so wie sie von den Parteien dargelegt worden sind, können wie folgt zusammengefaßt werden:
1. Die Entstehung der Sache
Im September 1945 wurden in der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland belegene Grundstücke von mehr als 100 ha im Rahmen der Bodenreform enteignet. Diese Grundstücke wurden in einen Bodenfonds überführt, aus dem Parzellen von durchschnittlich ungefähr 8 ha an landlose oder landarme Bauern übergeben wurden.
Am 28. Juni 1946 hatte die Mutter der Beschwerdeführer das Eigentum an einem solchen im Hoheitsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) belegenen Grundstück gemäß der Verordnung vom 3. September 1945 über die Bodenreform der Provinz Sachsen (siehe unten einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis) erworben. Diese Verordnung sah vor, daß ein im Rahmen der Bodenreform erworbenes Grundstück weder verkauft noch verpachtet oder verpfändet werden durfte und daß ein Teil der Ernte an den Staat abgetreten werden mußte.
Das Ziel dieser Verordnung bestand darin, dafür Sorge zu tragen, daß bestimmte Flächen landwirtschaftlich genutzt wurden, um die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrung sicherzustellen.
Die Besitzwechselverordnungen vom 21. Juni 1951 und 7. August 1975 (siehe unten einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis) regelten den Fall der Rückführung der Grundstücke in den Bodenfonds und die Zuteilung an Dritte, unter der Voraussetzung, daß diese sich verpflichteten, die Grundstücke landwirtschaftlich zu nutzen.
Das am 16. März 1990 in Kraft getretene Gesetz vom 6. März 1990 über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform hob alle Nutzungseinschränkungen für die Grundstücke aus der Bodenreform auf und machte deren Eigentümer zu vollwertigen Eigentümern.
Am 3. Oktober 1990 ist die DDR der Bundesrepublik Deutschland (BRD) beigetreten.
2. Das Verfahren vor den Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland
Am 1. September 1976 verstarb die Mutter der Beschwerdeführer; ihre Kinder sahen sich auf Grund des Erbscheins des Kreisgerichts S. vom 14. Juli 1992 als Erben dieses Grundstücks und versuchten, es durch notariellen Vertrag vom 18. Januar 1994 zu verkaufen.
Am 12. Juli 1994 legte das Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung des Landes Sachsen-Anhalt gegen diesen Kaufvertrag Widerspruch ein, worauf eine Vormerkung zugunsten des Landesfiskus im Grundbuch eingetragen wurde.
Am 15. Februar 1995 hat das fragliche Amt vor dem Amtsgericht S. Klage auf unentgeltliche Auflassung des Grundstücks seitens der Beschwerdeführer an das Land Sachsen-Anhalt erhoben.
Mit Urteil vom 2. November 1995 verurteilte das Amtsgericht S. die Beschwerdeführer, ihr Grundstück gemäß Artikel 233 § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB - siehe unten einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis) aufzulassen, da sie keinen Anspruch hätten, ein im Rahmen der Bodenreform erworbenes Grundstück zu erben. Keiner von ihnen sei nämlich bei Ablauf des 15. März 1990 in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft oder im Verlauf der letzten zehn Jahre in einem dieser Bereiche tätig gewesen.
Die Beschwerdeführer legten gegen dieses Urteil Berufung ein.
Mit Urteil vom 22. März 1996 wies das Landgericht Halle die Berufung der Beschwerdeführer mit der Begründung zurück, daß diese im Zeitpunkt des Erbfalls keine dem Eigentum im Sinne des Grundgesetzes gleichwertige Rechtsposition erlangt hätten, da ein im Rahmen der Bo-denreform erworbenes Grundstück bereits im Jahre 1946 in der DDR we-sentlichen Einschränkungen unterworfen gewesen sei. Die Verordnung über die Bodenreform von 1945 und die Besitzwechselverordnung von 1951 hätten in der Tat vorgesehen, daß die Veräußerung eines solchen Grundstückes untersagt ist und Entscheidungen über einen Besitzwechsel dem Staat obliegen. Die Besitzwechselverordnung aus dem Jahre 1975 hätte ebenfalls nichts an diesem Sachverhalt geändert.
Am 24. April 1996 haben die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben, da sie sich als rechtmäßige Erben und Eigentümer dieses Grund-stücks ansahen. Ihrer Meinung nach liegen die Besitzwechselverordnungen der DDR, welche die Nutzung eines im Rahmen der Bodenreform er-worbenen Grundstücks einschränkten, zeitlich nach dem Erwerb des Grundstücks durch ihre Mutter und seien daher in ihrem Fall nicht anzuwenden.
Am 17. Juni 1996 entschied das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer, ihre Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Das Bundesverfassungsgericht vertrat die Auffassung, daß gemäß seinem Beschluß vom 4. Oktober 1995 zu dieser Frage (siehe unten einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis) die angegriffenen Rechtsvorschriften weder gegen das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer noch gegen das Rückwirkungsverbot von Gesetzen oder den Gleichheitssatz verstießen.
Das Bundesverfassungsgericht fügte hinzu, daß die Nutzung eines im Rahmen der Bodenreform erworbenen Grundstücks bereits zu Zeiten der DDR Beschränkungen unterworfen gewesen sei, die in den Besitzwechselverordnungen und der Rechtsprechung des Obersten Gerichts der DDR aufgeführt gewesen seien. Das Oberste Gericht der DDR habe in seinem Urteil vom 12. März 1953 erklärt, daß die Übertragung eines solchen Grundstücks auf die Erben nicht automatisch erfolge, sondern auch noch einer staatlichen Genehmigung bedürfe.
B. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis
1. Zur Zeit der DDR geltendes Recht und damalige Praxis
Die Verordnung über die Bodenreform vom 3. September 1945 sah vor, daß ein im Rahmen der Bodenreform erworbenes Grundstück weder verkauft noch verpachtet oder verpfändet werden durfte und daß ein Teil der Ernte an den Staat abgetreten werden mußte.
Das Ziel dieser Verordnung bestand darin, dafür Sorge zu tragen, daß bestimmte Flächen landwirtschaftlich genutzt wurden, um die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrung sicherzustellen.
Die Besitzwechselverordnungen vom 21. Juni 1951 und 7. August 1975 regelten die Fälle der Rückführung der Grundstücke in den Bodenfonds oder der Genehmigung der Zuteilung an Dritte, unter der Voraussetzung, daß diese sich verpflichteten, die Grundstücke landwirtschaftlich zu nutzen.
Sehr häufig wurden diese Übertragungen in der Praxis jedoch nicht in das Grundbuch eingetragen, was zu einem Mißverhältnis zwischen den Personen, die die Grundstücke tatsächlich landwirtschaftlich nutzten, und den Personen, die im Grundbuch als Eigentümer eingetragen waren, führte.
Diese Verordnungen sahen auch vor, daß die Bodenreformgrundstücke nicht automatisch auf die Erben übertragen werden konnten.
Ebenso hat das Oberste Gericht der DDR in seinem Urteil vom 12. März 1953 ausgeführt, daß der Übergang eines Bodenreformgrundstücks auf die Erben nicht automatisch erfolge, sondern einer staatlichen Genehmigung bedürfe.
Das am 16. März 1990 in Kraft getretene Gesetz vom 6. März 1990 über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform, auch Modrow-Gesetz genannt (nach dem Namen des Staatsratsvorsitzenden), hob alle Nutzungseinschränkungen für die Grundstücke aus der Bodenreform auf und machte deren Eigentümer zu vollwertigen Eigentümern.
Am 3. Oktober 1990 ist die DDR der Bundesrepublik Deutschland (BRD) beigetreten.
2. In der Bundesrepublik Deutschland geltendes Recht und dortige Praxis
a. Artikel 233 §§ 11 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
1992 verabschiedete die Bundesrepublik Deutschland ein neues Gesetz zur Regelung von Konflikten, die nach der Wiedervereinigung aufgetreten und die durch die zuvor geschilderte und in der DDR angewandte Praxis, Besitzwechsel nicht immer im Grundbuch einzutragen, entstanden waren, was zur Folge hatte, daß die Personen, die die Grundstücke tatsächlich landwirtschaftlich nutzten, sich häufig von den Personen unterschieden, die im Grundbuch als Eigentümer eingetragen waren. Diese Situation hatte bisweilen Jahrzehnte angedauert.
Der Gesetzgeber versuchte auch, die Lücken des DDR-Gesetzes vom 6. März 1990 zu schließen, das keine Übergangsbestimmungen für die Fälle enthielt, in denen Besitzwechsel nicht in das Grundbuch eingetragen worden waren.
Aus diesem Grund fügte er in Artikel 233 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch die §§ 11 bis 16 ein, wobei er sich auf die damals in der Verordnung über die Bodenreform und in den Besitzwechselverordnungen aufgeführten Grundsätze stützte.
Artikel 233 § 11 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmt, daß ein Grundstück aus der Bodenreform grundsätzlich den Erben des eingetragenen Eigentümers übertragen wird, es sei denn, daß Personen oder Stellen existieren, die eine "bessere Berechtigung" für diese Zuweisung nach § 12 dieses Artikels haben.
Letztere können die unentgeltliche Auflassung des Grundstücks verlangen.
Artikel 233 § 12 Nr. 2 a sieht vor, daß für die Landwirtschaft genutzte Grundstücke den Personen zugeteilt werden, denen die Grundstücke nach der Verordnung über die Bodenreform oder den Besitzwechselverordnungen übergeben worden sind, auch wenn keine entsprechende Eintragung im Grundbuch erfolgt ist.
Artikel 233 § 12 Abs. 3 dieses Gesetzes sieht vor, daß nur diejenige Person ein im Rahmen der Bodenreform erworbenes Grundstück erben kann, die bei Ablauf des 15. März 1990 im Hoheitsgebiet der DDR in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft oder in den letzten zehn Jahren davor in einem dieser Bereiche tätig war. Ist dies nicht der Fall, fällt das fragliche Grundstück an den Fiskus des Landes, in dem es liegt.
Nach dem Vermögensrechtsänderungsgesetz sind diese Vorschriften am 14. Juli 1992 in Kraft getreten.
b. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts
In seinem Beschluß vom 4. Oktober 1995 hat das Bundesverfassungsgericht die Auffassung vertreten, daß diese Rechtsvorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar seien, da bereits zur Zeit der DDR die Übertragung eines im Rahmen der Bodenreform erworbenen Grundstücks auf die Erben nicht nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts erfolgt sei, sondern von Anfang an besonderen Vorschriften unterlegen habe.
In seinem Beschluß vom 17. Dezember 1998 (veröffentlicht in der Zeit-schrift "Rechtspfleger'' vom Jahre 1999, S. 222 ff.) wies der Bundesgerichtshof darauf hin, daß die Erben beim Tod einer Person, die ein Grund-stück im Rahmen der Bodenreform erworben habe, Eigentümer dieses Grundstücks würden. Er fügte jedoch hinzu, daß Artikel 233 §§ 11 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Der Gesetzgeber habe hierdurch versucht, die Lücken des DDR-Gesetzes vom 6. März 1990 zu schließen, das nicht der Tatsache Rechnung getragen habe, daß die DDR-Behörden sehr häufig ihre eigenen Regelungen nicht angewandt hatten, was zur Folge gehabt habe, daß Personen aus Zufall oder Nachlässigkeit noch immer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen gewesen seien.
Ebenso vertrat das Bundesverfassungsgericht in zwei Grundsatzurteilen vom 6. und 25. Oktober 2000 (1 BvR 1637/99 und 1 BvR 2062/99) die Auffassung, daß Artikel 233 §§ 11 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch auch dann mit dem Grundgesetz vereinbar sei, wenn von dem Grundsatz ausgegangen würde, daß die Grundstücke aus der Bodenreform vererblich gewesen wären. Der Verlust dieser Grundstücke, den einige Eigentümer erlitten hätten, käme nicht einer Enteignung gleich, da der Gesetzgeber lediglich Inhalt und Schranken des Eigentumsrechts im Sinne von Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes bestimmt habe.
Dem Bundesverfassungsgericht zufolge hat der Gesetzgeber die Pflicht, eine sozial gerechte Eigentumsordnung zu schaffen, indem er die verschiedenen schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich bringt. Bei Veränderungen der wirtschaftlichen oder politischen Verhältnisse habe der Gesetzgeber einen erweiterten Regelungs- und Gestaltungsspielraum. Im übrigen hätten die Erben der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform nicht darauf vertrauen können, nach dem Gesetz vom 6. März 1990 Grundstücke zu behalten, die sie nur erlangt hatten, weil die Behörden der DDR ihre eigenen Rechtsvorschriften nicht umgesetzt hatten. Sie hätten sich infolgedessen nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen können. Aus diesem Grund habe der Gesetzgeber noch 1992 diese Lücken schließen können, indem er nur den Personen Eigentum zuwies, die zur Verfügung darüber berech-tigt waren, weil sie tatsächlich in der Landwirtschaft tätig gewesen sind.
Rügen
Die Beschwerdeführer behaupten, daß die ihnen auferlegte Verpflichtung, ihr Grundstück gemäß Artikel 233 § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch unentgeltlich aufzulassen, ihr in Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verankertes Recht auf Achtung ihres Eigentums verletzt habe. Sie berufen sich ebenfalls auf Artikel 14 der Konvention.
Rechtliche Würdigung
1. Die Beschwerdeführer behaupten, daß die ihnen auferlegte Verpflichtung, ihr Grundstück unentgeltlich aufzulassen, ihr in Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verankertes Recht auf Achtung ihres Eigentums verletzt habe, der wie folgt lautet:
"Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, daß das öffentliche Interesse es verlangt und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.
Die vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen jedoch in keiner Weise das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstiger Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält."
Die Regierung behauptet, daß ein Eingriff, selbst wenn es ihn gegeben hätte, von Artikel 233 §§ 11 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehen gewesen wäre, ein Ziel von allgemeinem Interesse verfolgt hätte und dem verfolgten legitimen Ziel angemessen gewesen wäre. Sie weist zunächst darauf hin, daß die Staaten in der Sozial- und Wirtschaftsgesetzgebung einen weiten Ermessensspielraum hätten. Anschließend stellt sie die Besonderheiten der deutschen Wiedervereinigung und die Tatsache heraus, daß sich der Gesetzgeber komplizierten und unüberschaubaren Problemen des Eigentumsrechts gegenübergesehen habe, d. h. Problemen, die erst allmählich aufgetreten und bei der Unterzeichnung des Einigungsvertrags nicht immer erkennbar gewesen seien. Der Regierung zufolge sollten die neuen Paragraphen von Artikel 233 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch die Lücken des Gesetzes vom 6. März 1990 schließen, das der willkürlichen und zufälligen Praxis der DDR-Behörden nicht Rechnung getragen und sehr häufig zur Folge gehabt habe, daß die Bauern, die die Grundstücke tatsächlich bewirtschafteten, nicht als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen waren. Außerdem sei im vorliegenden Fall die Auslegung dieser Bestimmung durch die innerstaatlichen Gerichte angesichts der einschlägigen Grundsatzurteile des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts nicht willkürlich gewesen.
Die Beschwerdeführer behaupten, die rechtmäßigen Erben und Eigentümer des fraglichen Grundstücks zu sein; die Besitzwechselverordnungen der DDR, die die Nutzung eines im Rahmen der Bodenreform erworbenen Grundstücks einschränkten und die nach der Zuweisung des Grundstücks an ihre Mutter in Kraft getreten seien, fänden auf sie keine Anwendung. Das Gesetz vom 6. März 1990 habe außerdem alle Einschränkungen hinsichtlich des Besitzes eines Grundstücks aus der Bodenreform aufgehoben, so daß sie spätestens ab diesem Zeitpunkt über ein Eigentumsrecht gemäß Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verfügen würden. Dieses Gesetz weise nun aber keine Lücken auf, und der deutsche Gesetzgeber hätte den Wunsch des ersten in der DDR demokratisch gewählten Parlaments in dieser Hinsicht berücksichtigen müssen. Mit Blick auf die vorherigen Bestimmungen in bezug auf die Bodenreform stelle Artikel 233 §§ 11 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer dar, da er in Wirklichkeit dazu führe, daß die fraglichen Grundstücke dem Fiskus der Länder zufielen.
Im Lichte aller von den Parteien vorgebrachten Argumente ist der Gerichtshof der Auffassung, daß diese Rüge schwerwiegende sachliche und rechtliche Fragen aufwirft, die nach dem derzeitigen Stand der Untersuchung der Beschwerde nicht gelöst werden können, sondern einer Prüfung der Begründetheit bedürfen; daher kann diese Rüge nicht für offensichtlich unbegründet im Sinne des Artikels 35 Abs. 3 der Konvention erklärt werden. Weitere Unzulässigkeitsgründe sind nicht vorgetragen worden.
2. Die Beschwerdeführer berufen sich auch auf Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1.
Artikel 14 lautet wie folgt:
"Der Genuß der in der Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten."
Im Lichte aller von den Parteien vorgebrachten Argumente ist der Gerichtshof der Auffassung, daß diese Rüge schwerwiegende sachliche und rechtliche Fragen aufwirft, die nach dem derzeitigen Stand der Untersuchung der Beschwerde nicht gelöst werden können, sondern einer Prüfung der Begründetheit bedürfen; daher kann diese Rüge nicht für offensichtlich unbegründet im Sinne des Artikels 35 Abs. 3 der Konvention erklärt werden. Weitere Unzulässigkeitsgründe sind nicht vorgetragen worden.
Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof einstimmig die Beschwerde vorbehaltlich jeglicher Ausführungen zur Begründetheit für zulässig.