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Rückzahlungsanspruch nach der Mietpreisbremse durch Inkassodienstleister

LG Berlin65 S 83/1822.08.2018GE 2018, 1223

BGB §§ 556d ff., 134; RDG § 2

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Anhängigkeit einer Richtervorlage zur Prüfung der Verfassungskonformität von § 556d BGB („Mietpreisbremse“) allein rechtfertigt keine Verfahrensaussetzung.

2. Die Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruchs nach der „Mietpreisbremse” (§ 556g Abs. 1 BGB) kann außergerichtlich auch dann durch einen eingetragenen Inkassodienstleister (§§ 10 ff. RDG) erfolgen, wenn diesem zugleich die Aufklärung der Umstände gemäß §§ 556e f. BGB und die Anbringung der Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB übertragen worden ist. Die dazu vom Mieter mit dem Inkassodienstleister geschlossenen Rechtsgeschäfte (Auftrag, Abtretung) sind nicht nach § 134 BGB i.V.m. den Vorschriften des RDG nichtig.

(Leitsatz zu 1 von der Redaktion, Leitsatz zu 2 von VRiLG Ralf-Dietrich Schulz, entnommen aus LG Berlin - 66 S 18/18)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1. Der Rechtsstreit ist nicht nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit der - hier entscheidungserheblichen - bundesgesetzlichen Regelung in § 556d BGB einzuholen.

Die Kammer ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift überzeugt; bloße Bedenken oder Zweifel würden ebenso wenig genügen wie der Hinweis auf die Überzeugung anderer (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.1984 - 2 BvL 22/82, juris Rz. 25; Beschl. v. 31.1.1989 - 1 BvL 17/87, NJW 1989, 891, juris Rn. 28; Maunz/Dürig/Dederer, 81. EL September 2017, GG Art. 100 Rn. 128 ff., m.w.N.; BeckOK Grundgesetz/Morgenthaler, 36. Ed. 1502.2018, GG Art. 100 Rn. 19, m.w.N.). Zur näheren Begründung wird auf die Entscheidungen der Kammer vom 29. März 2017 (65 S 424/16, WuM 2017, 266 = NJW 2017, 1971, juris, zuvor ebenso: AG Neukölln, Urt. v. 8.9.2016 - 11 C 414/15, NZM 2017, 31) und vom 25. April 2018 (65 S 238/17, BeckRS 2018, 11478) Bezug genommen (ebenso: LG Berlin, ZK 64, Urt. v. 20.6.2018 - 64 S 199/17, WuM 2018, 502; LG Berlin, ZK 66 - Urt. v. 13.8.2018 - 66 S 18/18, Urt. v. 13.8.2018 - 66 S 38/18; LG München I, Urt. v. 6.12.2017 - 14 S 10058/17, NJW 2018, 407 [= WuM 2018, 32], juris Rz. 54; AG Lichtenberg, Urt. v. 28.9.2016 - 2 C 202/16, WuM 2016, 665; Urt. v. 5.4.2017 - 8 C 379/16, GE 2018, 263; AG Neukölln, Urt. v. 16.8.2017 - 17 C 224/16, WuM 2017, 598, juris; Urt. v. 11.10.2017 - 20 C 19/17, WuM 2017, 714; Urt. v. 16.2.2018 - 2 C 210/17, n. v.; Urt. v. 13.3.2018 - 20 C 289/17, n.v.; Urt. v. 8.11.2017 - 13 C 193/17, n. v.; Urt. v. 13.3.2018 - 20 C 289/17, n. v.; Urt. v. 5.4.2018 - 6 C 267/17, n. v.; AG Charlottenburg, Urt. v. 31.8.2017 - 210 C 55/17, GE 2017, 1415, nach juris; wohl auch: AG Schöneberg, Urt. v. 8.9.2017 - 17 C 148/16, ZMR 2017, 990, juris; AG Wedding, Urt. v. 5.7.2017 - 8a C 74/17, WuM 2017, 636, juris; AG Frankfurt, Urt. v. 20.9.2017 - 33 C 3490/16, WuM 2017, 593, juris Rn. 16 ff.; AG Charlottenburg, Urt. v. 31.8.2017 - 210 C 55/17; DWW 2017, 300, juris Rn. 20; AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 22.6.2017 - 913 C 2/17, WuM 2017, 469, juris Rn. 24; vgl. ferner überzeugend: Tietzsch/Raabe, WuM 2017, 688).

2. Die Anhängigkeit einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG (BVerfG 1 BvL 1/18) allein rechtfertigt keine eigene Aussetzung.

Art. 100 Abs. 1 GG knüpft die Aussetzung an das Einholen einer Entscheidung des Bundes- bzw. Landesverfassungsgerichts. Zur näheren Begründung wird auf die Entscheidung der Kammer vom 25. April 2018 (65 S 238/17, BeckRS 2018, 11478) Bezug genommen.

3. Auch der Anregung der Bekl., das Verfahren nach § 148 ZPO auszusetzen, vermag die Kammer nicht zu folgen. Die Voraussetzungen des § 148 ZPO sind hier weder unmittelbar gegeben, noch ist das Verfahren im Wege einer analogen Anwendung der Vorschrift auszusetzen.

a) § 148 ZPO regelt die hier maßgebliche Frage nicht unmittelbar (a. A. wohl LG Berlin [ZK 63], Beschl. v. 23.1.2018 - 63 S 156/17, GE 2018, 263, juris).

Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

Ein Rechtsverhältnis ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder zu Gegenständen. Die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes ist kein Rechtsverhältnis in diesem Sinne, sondern vielmehr eine Rechtsfrage (vgl. BGH, Beschl. v. 25.3.1998 - VIII ZR 337/97, NJW 1998, 1957, nach juris Rz. 4 ff.).

Ebenso verhält es sich mit der in Bezug genommen Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin auf Feststellung, dass die dortige Kl. bei der Neuvermietung einer Wohnung nicht an die Mietenbegrenzungsverordnung Berlin (MietBegrV Berlin) gebunden sei (4 K 103.13). Das Verfahren ist unabhängig davon beendet; die Klage wurde abgewiesen (vgl. Urt. v. 23.11.2017 - 4 K 103.16, ZMR 2018, 469, juris).

b) Auch eine Aussetzung in analoger Anwendung des § 148 ZPO wegen der (bloßen) Anhängigkeit einer Richtervorlage beim Bundesverfassungsgericht kommt nicht Betracht. Sie ist nach Abwägung aller Umstände hier nicht angemessen. Anders als in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 18.7.2000 - VIII ZR 323/99, juris; Beschl. v. 25.3.1998 - VIII ZR 337/97, NJW 1998, 1957, juris) kann bislang insbesondere nicht beurteilt werden, ob die Richtervorlage der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin zulässig und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Sache zu erwarten ist.

Die Kammer geht im Rahmen der von ihr insoweit zu treffenden Ermessensentscheidung zudem davon aus, dass eine Aussetzung hier faktisch das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts umgehen würde.

Teilt ein Fachgericht die Überzeugung eines vorlegenden Gerichts von der Unvereinbarkeit einer gesetzlichen Regelung mit dem Grundgesetz nicht, so hat es diese weiter anzuwenden (Art. 20 Abs. 3 GG); die Verfassung hat allein dem Bundesverfassungsgericht die Kompetenz zugewiesen, ein Gesetz für ungültig zu erklären. Die wesentliche Aufgabe des Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG liegt darin, die Autorität des unter der Herrschaft des Grundgesetzes tätig gewordenen Gesetzgebers zu wahren und zu verhüten, dass sich jedes einzelne Gericht über den Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, indem es die von ihm erlassenen Gesetze nicht anwendet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.1984 - 2 BvL 22/82, aaO., juris Rz. 27; ebenso Wertung zur Anwendung des § 556d Abs. 2 BGB: Tietzsch/Raabe, WuM 2017, 688, [692]) oder ihre (angenommene) Verfassungswidrigkeit öffentlichkeitswirksam in den Raum stellt (vgl. krit: Börstinghaus, NJW 2018, 665, [666]; Drasdo, NJW-Spezial 2017, 705).

Die gegenteilige Auffassung der Zivilkammer 67 überzeugt nicht (vgl. Beschl. v. 7.6.2018 - 67 T 66/18, juris), dies auch maßgeblich deshalb, weil die ZK 67 unter Hinweis auf ihre Vorlagebeschlüsse zur Begründung den Eindruck vermittelt, als würden Teile der Literatur (neben Blankennagel/Schröder/Spoerr, Gutachten im Auftrag von Haus & Grund Deutschland, NZM 2015, 1 auch: Hamer/Schuldt, NZM 2018, 118; Schuldt, Mietpreisbremse, Diss., Nomos, 2017, 193 ff.) die Auffassung zu den von ihr in den Vorlagen gerügten Verstößen gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 sowie Art. 3 Abs. 1 GG teilen. Festzustellen ist insoweit aber, dass für die beiden letztgenannten Autoren das Gegenteil der Fall ist: Die Bedenken der ZK 67 werden ausdrücklich nicht geteilt (vgl. Hamer/Schuldt, NZM 2018, 118 [124], Ziff. 4., 5.; Schuldt, aaO., 228 ff.; 236 ff.), sondern beziehen sich ausschließlich auf die Vereinbarkeit des § 556d Abs. 2 BGB mit Art. 2 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit und Art. 14 Abs. 1 GG.

Die letztgenannten Autoren stellen zwar zutreffend fest, dass das Bundesverfassungsgericht - für den bislang offenen Fall der Zulässigkeit der Vorlagen - das vorgelegte Gesetz unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz prüft; vom vorlegenden Gericht vorgenommene Beschränkungen des Prüfungsmaßstabs sind unbeachtlich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.7.1965 - 1 BvL 1/63, BeckRS 9998, 109863, beck-online; Urt. v. 17.12.1953 - 1 BvL 59/52, VerwRspr 1954, 139 [142], Nr. 32, beck-online; Maunz/Dürig/Dederer, 82. EL Januar 2018, GG Art. 100 Rn. 217).

Allerdings haben Bedenken gegen eine Vereinbarkeit des § 556d Abs. 2 BGB mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG bislang in keinem Fall zu einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG geführt. Den insoweit geäußerten Vorbehalten wird vielmehr ebenfalls mit gewichtigen Argumenten entgegengetreten (vgl. Nachweise: LG Berlin, Urt. v. 29.3.2017 - 65 S 424/16, aaO.; dem folgend vgl. Nachweise zur Rechtspr. unter I.1.). Einer Übertragbarkeit der Wertungen des Bundesverfassungsgerichts aus seiner Entscheidung vom 23. April 1974 (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.4.1974 - 1 BvR 6/74, BVerfGE 37, 132, nach juris Rn. 25 ff.) steht in diesem Zusammenhang zudem nicht bereits entgegen, dass sie sich auf die Begrenzung der Miethöhe bzw. Mieterhöhung im Bestandsmietverhältnis bezog (a. A. Schuldt, aaO., 249), denn das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, ob der Gesetzgeber auch für die Neuvermietung eine Preisgrenze hätte anordnen können, ausdrücklich offengelassen, nicht aber ausgeschlossen (vgl. BVerfG, aaO., juris Rn. 29; ebenso: Tietzsch/Raabe, aaO.).

Wenn die ZK 67 sich nunmehr indirekt auf Argumente beruft, die sie im Rahmen ihrer Vorlagen nicht einmal für prüfenswert befunden hat, so entwertet sie damit selbst deren Gewicht.

Die Kammer sieht unter Berücksichtigung des Verwerfungsmonopols des Bundesverfassungsgerichts damit noch weniger eine tragfähige Grundlage für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO (analog).

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung nimmt die Kammer Bezug auf ihre Entscheidung vom 25. April 2018 (65 S 238/17, BeckRS 2018, 11478).

II. Die Berufung ist begründet. Die Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Zahlung von 802,71 € aus §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1, 257, 398 BGB.

1. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Kl. aktivlegitimiert ist.

Die Mieterin der hier gegenständlichen Wohnung hat (auch) den hier in zweiter Instanz noch gegenständlichen Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten wirksam an die Kl. abgetreten, § 398 BGB in Verbindung mit § 257 BGB und der Erklärung vom 6. April 2017 sowie Ziff. 3.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kl. vom 3. März 2017.

Die Abtretung erfasst ausdrücklich den Freistellungsanspruch der Zedentin (Mieterin) gegen die beklagte Vermieterin aus bzw. im Zusammenhang mit der Geltendmachung ihrer Rechte aus der „Mietpreisbremse“.

Die Abtretung ist nicht nach § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen §§ 1, 2 Abs. 2, 3, 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG nichtig (vgl. Kammer, Urt. v. 20.6.2018 - 65 S 70/18, juris; ebenso: LG Berlin [ZK 66], Urt. v. 13.8.2018 - 66 S 18/18, juris).

Die Kl. hat im Zusammenhang mit der Abtretung und der Einziehung der Forderungen der Mieterin, die dem Vergütungsanspruch zugrunde liegen, nicht die ihr aufgrund ihrer Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister beim Präsidenten des Kammergerichts eingeräumte Befugnis überschritten, in den Grenzen der §§ 2 Abs. 2, 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Inkassodienstleistungen) zu erbringen mit der Folge, dass die der Berechnung zugrunde gelegten außergerichtlichen Inkassodienstleistungen nicht zu vergüten wären, § 4 Abs. 5 RDGEG (vgl. Seichter in: Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Aufl. 2015, § 3 Rn. 49).

Die Kammer hält an ihren Feststellungen im Urteil vom 20. Juni 2018 (65 S 70/18, juris) fest und folgt den zutreffenden Erwägungen der Zivilkammer 66 im Urteil vom 13. August 2018 (66 S 18/18, juris).

a) Nach § 2 Abs. 1 RDG ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Unabhängig davon gilt nach Abs. 2 der Regelung als Rechtsdienstleistung (stets) die Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung).

Das RDG belegt damit - weitergehend als das Rechtsberatungsgesetz (RBerG, Art. 1 § 1) - die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung als Rechtsdienstleistung im Bereich „Inkassodienstleistungen“ mit einem generellen Verbot unter Erlaubnisvorbehalt, das heißt unabhängig davon, ob im Einzelfall eine Rechtsprüfung überhaupt erforderlich ist (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT-Drs. 16/3655, S. 48; Deckenbrock/Henssler in: Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Aufl., 2015, § 2 Rn. 67; Kleine-Cosack, Rechtsdienstleistungsgesetz, 3. Aufl., 2014, § 2 Rn. 90).

In Verfolgung des Schutzzwecks des RDG (vgl. § 1 RDG) darf die Rechtsdienstleistung im Bereich Inkassodienstleistung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG nur von natürlichen und juristischen Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit aufgrund besonderer Sachkunde erbracht werden, die - wie hier die Kl. - bei der zuständigen Behörde registriert sind.

§ 11 Abs. 1 RDG definiert die konkreten Anforderungen an die besondere Sachkunde bei Inkassodienstleistungen als Voraussetzung der Registrierung. Danach erfordern Inkassodienstleistungen besondere Sachkunde in den für die beantragte Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts, insbesondere des Bürgerlichen Rechts, des Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrechts, des Zivilprozessrechts einschließlich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts sowie des Kostenrechts. Die Einzelheiten des Nachweises der danach erforderlichen theoretischen und praktischen Sachkunde sind in §§ 2 ff. RDV, § 12 Abs. 3 RDG näher geregelt.

§ 12 Abs. 1, 2 RDG formuliert im Interesse des Verbraucherschutzes, des Schutzes der Rechtspflege und des Rechtsguts Recht (vgl. BT-Drs. 16/3655, S. 66) darüber hinaus Anforderungen an die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit, wobei über das Erfordernis der Benennung einer „qualifizierten Person“ nach Abs. 4 sichergestellt ist, dass die erlaubten Rechtsdienstleistungen auch bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit nur von persönlich zuverlässigen, sachkundigen, erfahrenen und gegen Pflichtverletzungen versicherten Personen erbracht werden, sie im Innen- und Außenverhältnis zudem mit entsprechenden Handlungsbefugnissen ausgestattet sind. Das ist hier - wie der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, in der die Eintragung vorgelegt wurde - einer der beiden Geschäftsführer der Kl. Anders als nach dem RBerG ist auch das Unterhalten einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 12 Abs. 1 Nr. RDG nunmehr zwingende Registrierungsvoraussetzung.

Diese Anforderungen - insbesondere an die bereits nach dem RBerG vorausgesetzte persönliche Zuverlässigkeit, Eignung und Sachkunde des Erlaubnisinhabers - bilden die Grundlage der weiten Auslegung des Begriffs der „außergerichtlichen Forderungseinziehung“, den das Bundesverfassungsgericht im Anwendungsbereich des Art. 1 § 1 RBerG (§§ 2 Abs. 2, 10 Abs. 1 Nr. 1, 11, 12 RDG) im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG mehrfach präzisiert (BVerfG, Beschl. v. 20.2.2002 - 1 BvR 423/99, 1 BvR 821/00, 1 BvR 1412/01, NJW 2002, 1190, beck-online, juris; Beschl. v. 14.8.2004 - 1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570, beck-online, juris), und auf die der Gesetzgeber im Rahmen der Neuregelung des Rechtsberatungsrechts ausdrücklich Bezug genommen hat (BT-Drs. 16/3655, S. 26 f.), dies auch folgerichtig, denn die verfassungsrechtlichen Vorgaben haben sich nicht geändert (BT-Drs. 16/3655, S. 26, 36; a. A. ohne nähere Prüfung offenbar: LG Berlin [ZK 67], Beschl. v. 26.7.2018 - 67 S 157/18, juris Rn. 10).

Rechtsberatung ist danach grundsätzlich die umfassende und vollwertige Beratung der Rechtssuchenden in dem Sachbereich, der in der Erlaubnis - hier Inkassodienstleistung - genannt und von dem Nachweis der besonderen Sachkunde sowie der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit gedeckt ist (BVerfG, Beschl. v. 20.2.2002, aaO., Rz. 29 f.). Die Erlaubnis zum geschäftsmäßigen außergerichtlichen Forderungseinzug gestattet damit stets eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung. Sie umfasst auch die rechtliche Beratung darüber, ob und unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten dem Kunden eine Forderung überhaupt zusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.2.2002, aaO., Rz. 4 ff., 26, 34).

Die Aufgabe der Inkassounternehmer beschränkt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf eine schlichte Mahn- und Beitreibungstätigkeit, also eine kaufmännische Hilfstätigkeit; diese wäre schon nicht als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten anzusehen und war - im Anwendungsbereich des RBerG - erlaubnisfrei möglich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.8.2004 - 1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570, juris Rn. 15). Die Anforderungen an profunde Kenntnisse in den oben genannten Rechtsgebieten sind bei einer Übernahme einfacher Tätigkeiten mit gelegentlichen rechtlichen Berührungspunkten nicht erforderlich. Sie müssten auch nicht „im Prinzip Volljuristen vorbehalten bleiben“, um Gläubiger und Rechtspflege vor unqualifizierter Aufgabenerfüllung zu schützen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.2.2002, aaO., Rz. 30).

Inkassounternehmer übernehmen vielmehr umfassend die Verantwortung für die wirkungsvolle Durchsetzung fremder Rechte oder Vermögensinteressen. Der Forderungseinzug kann dabei in unterschiedlichen Formen erfolgen; typisierend unterstellt werden kann, dass dabei stets auch Rechtsberatung zu leisten ist. Nur aus diesem Grund lässt sich das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigen; die Erlaubnis zur Rechtsbesorgung an Inkassounternehmer umfasst damit sozusagen spiegelbildlich zugleich die Erlaubnis zur Rechtsberatung (BVerfG, Beschl. v. 20.2.2002, aaO., Rz. 30).

Eine Gefahr für den Rechtssuchenden oder den Rechtsverkehr kann sich nicht ergeben, wenn der Inkassounternehmer - wie nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 RDG nunmehr stets vorausgesetzt - auf der Grundlage der von ihm verlangten, von der Behörde überprüften und für genügend befundenen Sachkunde bei der Einziehung fremder und zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen tätig wird (BVerfG, Beschl. v. 20.2.2002, aaO., Rz. 31).

Da die außergerichtliche Forderungseinziehung nach der Wertung des Gesetzgebers nicht den Rechtsanwälten vorbehalten, sondern der durch Inkassounternehmer sogar gleichgestellt ist (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe, der BT-Drs. 18/9521, S. 217), müssen auch Rechtsäußerungen im Rahmen des außergerichtlichen Konfliktes zwischen Gläubiger und Schuldner von der Inkassoerlaubnis gedeckt sein. Unter dem Gesichtspunkt des Schutzzweckes des RDG - des Schutzes des Rechtssuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen, § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG (ebenso bereits RBerG, vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.8.2004 - 1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570, juris Rz. 14) - kommt es allein darauf an, ob der Rechtsrat durch hinreichend sachkundige Personen erteilt wird; dieses Erfordernis wird durch den Sachkundenachweis vor Erteilung der Inkassoerlaubnis sichergestellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.8.2004, aaO., Rz. 14, 17).

Hinzu kommt, dass die - zu Recht erteilte - Inkassoerlaubnis Außenwirkung hat. Der Schutz des Rechtsverkehrs und die Rechtssicherheit rechtfertigen keine (nachträglichen) Einschränkungen der Tätigkeit auf der Grundlage der Erlaubnis, sondern erfordern im Gegenteil, dass der Rechtsverkehr sich darauf verlassen kann. Schuldner müssen auf die Abtretungsurkunde vertrauen können, also sicher sein, dass sie an den richtigen Gläubiger zahlen; Gläubiger müssen sich darauf verlassen können, dass sie die Dienste konzessionierter Unternehmen in Anspruch nehmen und die Durchsetzung ihrer Forderung von nun an Sache des Vertragspartners ist. Die Funktion der Inkassoerlaubnis, nach außen Klarheit im Rechtsverkehr zu schaffen, wäre gefährdet, wenn die Rechtsberatung vor oder gar nach Erteilung des Auftrags die Nichtigkeit der Abtretung zur Folge haben könnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.2.2002, aaO., Rn. 41).

Ein ganz anderer Maßstab gilt folgerichtig dann, wenn Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG erbracht werden, etwa im Bereich des „Schadensmanagements“ durch Kfz-Werkstätten, Kfz-Sachverständige, Mietwagenunternehmer oder Versicherungsmakler (vgl. nur BGH, Urt. v. 24.10.2017 - VI ZR 504/16, juris; Urt. 14.1.2016 - I ZR 107/14, NJW-RR 2016, 1056, beck-online, juris; BT-Drs. 16/3655, S. 46; Albrecht, BB 2012, 1115, juris). Diese sind - in den Grenzen des § 5 Abs. 1 RDG - ohne Nachweis der oben dargestellten hohen Qualifikationsanforderungen erlaubnisfrei möglich. Zu beantworten ist dann die Frage, ob und in welchen Grenzen die Einziehung von Schadenersatzforderungen der Kunden zum konkreten Berufs- und Tätigkeitsbild des nicht mit einer Inkassoerlaubnis ausgestatteten Mietwagenunternehmers, der Kfz-Werkstatt, des Kfz-Sachverständigen oder Versicherungsmaklers gehört, der - mangels Inkassoerlaubnis - gerade nicht die profunde juristische Sachkunde im Sinne der §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 3 RDG, 2 ff. RDV nachgewiesen hat. Eine solche wird üblicherweise auch nicht mit dem Berufs- und Tätigkeitsfeld etwa einer Kfz-Werkstatt verbunden und vorausgesetzt.

Die Kammer schließt sich den weitergehenden, aus dem Regelungsgefüge des RDG sowie den Gesetzesmaterialien überzeugend abgeleiteten Gründen an, aus denen die Zivilkammer 66 ihre (von der Kammer geteilte) Überzeugung gewinnt, dass nicht abseits der publizierten Erlaubnis für jede einzelne Tätigkeit nach den Maßstäben des § 134 BGB in Frage stehen soll, ob der eingetragene Rechtsdienstleister sich im Rahmen der ihm erteilten Erlaubnis bewegt, das Rechtsdienstleistungsgesetz gerade nicht darauf ausgelegt ist, dies im Rahmen einer jederzeitigen „freihändigen“ Einschätzung in Frage zu stellen (Urt. v. 13.8.2018, aaO., nach juris Rn. 43 ff.). Zu Recht thematisiert die Zivilkammer die Folgen der („freihändigen“) Annahme eines Verstoßes gegen § 134 BGB für den Auftraggeber auch unter dem Gesichtspunkt des verbraucherschützenden Charakters des RDG (vgl. BT-Drs. 16/3655, S. 30; LG Berlin [ZK 66], aaO., Rn. 34 ff.) und leitet aus den Regelungen des RDG bzw. deren Zusammenspiel die vom Gesetzgeber statt dessen gewählte Balance zwischen erlaubten (bzw. sogar erwünschten) Tätigkeiten und den Grenzen der nichtanwaltlichen Rechtsberatung ab, um sein im Vorblatt des Gesetzentwurfes genanntes gesetzgeberisches Ziel zu erreichen: den Schutz des Rechtssuchenden und die Stärkung bürgerschaftlichen Engagements, einhergehend mit einer Deregulierung und Entbürokratisierung (vgl. BT-Drs. 16/3655, S. 1; LG Berlin [ZK 66], aaO., 33 ff.).

b) Dies zugrunde gelegt, stellt sich die Tätigkeit der Kl. als von der Erlaubnis gedeckte Inkassotätigkeit dar, dies sowohl im Vorfeld der Rechtsdienstleistung als auch bei deren Ausführung nach Vertragsschluss.

Soweit die Kl. über ihren „online“ verfügbaren „Mietpreisrechner“ dem Mieter und potentiellen Kunden über heute allgemein übliche und zugängliche technische Kommunikationsmittel für seinen Einzelfall eine summarische Prüfung ermöglicht (vgl. Degen/Krahmer, GRUR-Prax 2016, 363 [364]), ob Forderungen gegen den Vermieter bestehen können, wird sie - entgegen teilweise vertretener Auffassungen - (wohl) noch nicht einmal rechtsberatend tätig (anders bei einen softwaregenerierten Vertrag: Degen/Krahmer, aaO., 365). Es werden lediglich in standardisierter Form tatsächliche Informationen über die wertbildenden Kriterien einer Wohnung (Größe, Ausstattung, Beschaffenheit, Lage, Art) abgefragt, um über einen schlichten Datenabgleich mit dem jeweiligen Berliner Mietspiegel die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete überschlägig zu ermitteln, wie dies auch - etwa über die Seiten der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen - anderweitig beanstandungsfrei möglich ist - und diesen sodann dem tatsächlich gezahlten Betrag gegenüberzustellen (ebenso: LG Berlin [ZK 66], Urt. v. 13.8.2018, aaO., nach juris Rn. 47).

Eine substantielle Rechtsprüfung, die über die bloße Anwendung von Rechtsnormen (hier: § 558 Abs. 2 BGB) hinausgeht, ist damit (noch) nicht verbunden (vgl. zur Abgrenzung: BT-Drs. 16/3655, S. 46; ebenso in der Wertung: Kilian, NJW 2017, 3043 [3049]). Wie über andere Internetplattformen auch, wird damit wenig mehr als das Wecken von Aufmerksamkeit über das mögliche Bestehen von Ansprüchen, die Abfrage der notwendigen tatsächlichen Informationen in standardisierter Form und - gegebenenfalls - die Verknüpfung mit Informationen aus einer externen Datenbank geleistet (Kilian, aaO.).

Abgesehen davon, dass der Schutzzweck des RDG nicht darauf gerichtet ist, Rechtsanwälte vor außergerichtlicher Inkassotätigkeit von Inkassodienstleistern zu schützen, sondern diese nach der Wertung des Gesetzgebers gerade nicht Rechtsanwälten vorbehalten ist, erreichen Plattformen wie die der Kl. in der Regel Personen, die „den Weg in eine Anwaltskanzlei (nicht) gefunden hätten“ (Kilian, aaO.). Unabhängig davon sieht das Bundesverfassungsgericht (selbst) eine rechtliche Beratung darüber, ob und unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten dem Kunden eine Forderung zusteht, im Vorfeld der Abtretung als von einer Inkassoerlaubnis gedeckte Tätigkeit an (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.2.2002, aaO., Rz. 26, 34).

Insoweit kommt es auf die gegenteilige Bewertung der Zivilkammer 67 schon nicht an (vgl. Beschl. v. 26.7.2018, aaO., Rn. 6). Die für ihre abweichende Auffassung angeführten Stimmen in der Literatur tragen ihre Einschätzung unabhängig davon aber auch nicht. Es wird ein Ergebnis unterstellt, ohne dass die entsprechenden - in der Literatur formulierten - Voraussetzungen überhaupt geprüft werden.

Nicht jede computerbasierte Abfrage von Informationen über eine Internetplattform beinhaltet - nach ganz überwiegender Ansicht in der Literatur - eine Rechtsprüfung und -beratung; von „Legal-tech“ (Einsatz von Rechtsgeneratoren, vgl. Schmidt in: Krenzler, RDG, 2. Aufl., 2017 § 6 Rn. 38) wird in der Regel (so auch die von der ZK 67 zitierten Fundstellen) erst dann gesprochen, wenn in das „volljuristische Kerngeschäft“ vorgedrungen, etwa eine abschließende Rechtsprüfung übernommen und das zur Rechtsdurchsetzung Erforderliche automatisch veranlasst wird, unterschriftsreife Schriftsätze (Kilian, NJW 2017, 3043 [3049]) oder Rechts- bzw. Vertragstexte generiert werden (Degen/Krahmer, GRUR-Prax 2016, 363; Wettlaufer, MMR 2018, 55) bzw. die Dienstleistung über eine einfache Anwendung von Rechtsnormen hinausgeht (vgl. Remmertz, BRAK-Mitteilungen, 266 [267]); (erst) dann kann sich Frage stellen, ob eine - der Kl. erteilte - Erlaubnis benötigt wird (Remmertz, BRAK-Mitteilungen, 2015, 266). Ob sich die einfache Datenabfrage im Rahmen des „Mietpreisrechners“ der Kl. unter diesen Begriff subsumieren lässt, darf in Frage gestellt werden; entscheidend ist es - wie ausgeführt - letztlich nicht.

Auch sonst bewegt sich die Tätigkeit der Kl. im Rahmen ihrer Befugnisse aufgrund der Inkassoerlaubnis.

Die Mieterin hat die Kl. beauftragt, ihre Forderungen und etwaigen Feststellungsbegehren im Zusammenhang mit der sog. Mietpreisbremse einzuziehen, insbesondere ihren Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, den Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt, den Anspruch auf (Teil-) Rückzahlung bzw. (Teil-) Freigabe der Mietkaution sowie ggf. weitere Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung der Miete, die ihr u. a. auf der Grundlage ihres Mietvertrages und/oder der §§ 556d ff. BGB, 535, 280 ff. BGB, §§ 812 ff. BGB, § 5 WiStG gegen ihren Vermieter zustehen können.

Sie hat zudem den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete auf vier Monatsmieten beschränkt sowie den hier geltend gemachten Freistellungsanspruch bezüglich der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten an die Kl. zur Einziehung (an Erfüllungs statt) abgetreten.

Alle vorgenannten Forderungen sind dem Bürgerlichen Recht zuzuordnen, bei ihrer Durchsetzung ergeben sich zudem Bezüge zum Zivilprozessrecht und zum Kostenrecht. Für diese Bereiche hat die Kl. besondere theoretische und praktische Sachkunde nachgewiesen, denn der Nachweis war Voraussetzung für die Registrierung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG; diese wiederum führte zur Erlaubnis, Rechtsdienstleistungen im Bereich Inkassodienstleistungen zu erbringen.

Die Erlaubnis umfasst - wie eingangs dargestellt - die umfassende und vollwertige (außergerichtliche) Beratung des Rechtsuchenden sowie alle Maßnahmen, die auf die Geltendmachung der Forderung gerichtet sind (vgl. Kleine-Cosack, aaO., § 2 Rn. 90), denn die Kl. hat die Verantwortung für die wirkungsvolle Durchsetzung der Rechte der Mieterin übernommen (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 20.2.2002, aaO.; Beschl. v. 14.8.2004, aaO.).

Soweit die Zivilkammer 67 in einem Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO (Beschl. v. 26.7.2018 - 67 S 157/18, juris) in Kenntnis des Urteils der Kammer vom 20. Juni 2018 (65 S 70/18, juris) die abweichende Auffassung vertritt, dass die Qualifikationsanforderungen auf dem Gebiet des Wohnraummietrechts über die nach § 11 Abs. 1 RDG für die Registrierung als Inkassodienstleister verlangte Sachkunde hinausgehen, kann dem schon entgegengehalten werden, dass das Wohnraummietrecht - ebenso wie das wohl keineswegs anspruchslose Kauf-, Werkvertrags- oder (Flug-) Reiserecht - eindeutig dem Bürgerlichen Recht zuzuordnen sein wird. Hinzu kommt, dass die Argumentation der Zivilkammer 67 auch insoweit inkonsistent ist, als sie an anderer Stelle des Beschlusses (vgl. nach juris Rn. 23) die Auffassung vertritt, der Mieter (Zedent, bei dem es sich um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handeln dürfte) hätte die Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB und seine Ansprüche aus § 556g Abs. 1 BGB i.V.m. dem (nach Auffassung der ZK 67 eigentlich verfassungswidrigen) § 556d Abs. 1, 2 BGB unschwer allein geltend machen können, er mithin gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verstoßen habe.

Anders als Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG beurteilt sich der erlaubte Umfang der auf der Grundlage einer registrierten Inkassotätigkeit erbrachten Rechtsdienstleistung nicht nach der (subjektiv durchaus unterschiedlich beurteilten) Komplexität der zu beantwortenden Rechtsfragen (vgl. BGH, Urt. v. 14.6.2016 - I ZR 107/14, NJW-RR 2016, 1056, nach juris Rn. 43; Hartung, BB 2017, 2825 [2829]).

Die Wahrnehmung der Rechte von Fluggästen bei Flugverspätungen auf der Grundlage europäischen Rechts (Verordnung [EG] Nr. 261/2004) kann durchaus als komplex eingeschätzt werden, wofür die vergleichsweise große Zahl von Vorabentscheidungsverfahren sprechen könnte, die beim EuGH anhängig sind. In den zahlreichen Verfahren, in denen die Flightright GmbH auftritt, die sich als Inkassodienstleister versteht, wird dabei offenbar von niemandem ernsthaft in Frage gestellt, dass ihre Tätigkeit vom RDG gedeckt und sie aktivlegitimiert ist (vgl. etwa EuGH C-130/18; C-274/16; C-447/16; C-448/16, jeweils nach juris; so auch Greger, AnwBl 2017, 932 [933]).

Eine Beschränkung der Einziehung auf bereits entstandene, fällige Forderungen (vgl. AG Tempelhof-Kreuzberg, Urt. v. 16.1.2018 - 24 C 153/17, juris; nachgehend wie hier: LG Berlin [ZK 66], Urt. v. 13.8.2018, aaO.) findet weder im Gesetz noch seinen Materialien oder der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Stütze.

Zur Einziehung übertragen oder abgetreten werden können auch künftige Forderungen, sie müssen lediglich bestimmt oder bestimmbar sein, um den konkreten (vertraglichen) Rahmen der Inkassodienstleistung zu beschreiben. Das ist hier bei den Forderungen der Mieterin im Zusammenhang mit der „Mietpreisbremse“ der Fall. Der Bereich ist sachlich begrenzt, denn er betrifft ausschließlich die Forderungen, die der Mieterin wegen einer - betragsmäßig bestimmbaren - Überschreitung der nach dem Gesetz höchstzulässigen Miete zustehen. Dass damit - anders als im Rahmen des Mietpreisrechners im Vorfeld des Vertragsschlusses zwischen der Mieterin und der Kl. - eine „substantielle Rechtsprüfung“ verbunden ist, ist gerade der Grund dafür, dass eine solche (außergerichtliche Inkasso-) Dienstleistung unter einem Erlaubnisvorbehalt steht und den Nachweis entsprechender Sachkunde voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.2.2002, aaO., Rz. 30).

Eine Überschreitung der Befugnisse aus der Inkassoerlaubnis ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Durchsetzung der Forderungen an die Rüge nach § 556g Abs. 2 Satz 2 BGB gebunden ist und von der Kl. auch erhoben wurde, ebenso wie die Kl. (bereits) außergerichtlich ein Auskunftsverlangen nach § 556g Abs. 3 BGB an die Bekl. gerichtet hat.

Zur effektiven Gestaltung der auftragsgemäßen Einziehung der Forderung(en) gehört die Abgabe von Erklärungen und die Äußerung von Rechtsansichten gegenüber dem Schuldner (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.8.2004, aaO., Rz. 15). Der Gesetzgeber hat die bloße Kündigung eines Vertrages und die Vertretung beim Abschluss eines neuen Standardvertrages schon nicht als Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG und daher (außerhalb des § 2 Abs. 2 RDG) nicht als erlaubnispflichtig angesehen (vgl. BT-Drs. 16/3655, S. 46).

Die von der Kl. gegenüber der Bekl. erhobene Rüge nach § 556g Abs. 2 Satz 2 BGB und die außergerichtlich verlangte Auskunft nach § 556g Abs. 3 BGB gehen darüber nicht hinaus. Mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG wäre es nicht zu rechtfertigen, die Befugnisse im Bereich erlaubnisfreier, an keine Qualifikationsanforderungen geknüpfter Dienstleistungen weiter zu fassen als die auf der Grundlage einer Inkassoerlaubnis.

Anders als die Bekl. meint, handelt es sich bei dem Auskunftsverlangen auch um eine grundsätzlich abtretbare Forderung, die sich unter die Definition der Inkassodienstleistung nach § 2 Abs. 2 RDG subsumieren lässt. Eine Forderung ist nach § 241 Abs. 1 BGB die Berechtigung des Gläubigers, aufgrund eines Schuldverhältnisses vom Schuldner eine Leistung fordern zu können, die in einem Tun oder Unterlassen bestehen kann (Staudinger/Olzen [2015],BGB § 241 Rn. 112 f.; Toussaint in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 241 Rn. 14 ff.).

Im Allgemeinen handelt es sich bei Rügen und Auskunftsverlangen um unselbständige „Hilfsrechte“ bzw. Nebenansprüche, die der Verwirklichung der Forderungen dienen (vgl. MüKoBGB/Roth/Kieninger, 7. Aufl., 2016, BGB § 398 Rn. 96; § 401 Rn. 8, § 413 Rn. 12; BGH, Urt. v. 22.3.2006 - IV ZR 6/04, NJW-RR 2006, 1091 [1094], beck-online), vergleichbar der Fälligkeitskündigung, Fristsetzungs- und Genehmigungsbefugnissen, dem Rücktritt, Widerruf oder auch sonst Ansprüchen auf Auskunft (vgl. MüKoBGB/Roth/Kieninger, 7. Aufl., 2016, BGB § 398 Rn. 96; NK-BGB/Kreße, 3. Aufl. 2016, § 401 Rn. 7).

Das Auskunftsverlangen nach § 556g Abs. 3 BGB hat der Gesetzgeber jedoch als selbständige Forderung gesetzlich fixiert; sie kann als solche abgetreten und auf der Grundlage der Abtretung geltend gemacht werden, denn die Erteilung der Auskunft ist zugleich die Voraussetzung für die (von der Kl. übernommene) „wirkungsvolle Durchsetzung“ (BVerfG, Beschl. v. 20.2.2002, aaO., Rz. 31) aller (hier abgetretenen) Forderungen und etwaigen Feststellungsbegehren im Zusammenhang mit der sog. Mietpreisbremse.

Eine weiterreichende Einschränkung der Befugnisse der Kl. bedürfte wegen des damit verbundenen Eingriffs in die Freiheit der Berufsausübung im Übrigen einer aus dem Schutzzweck des RDG abgeleiteten Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.2.2002, aaO., Rz. 27). Etwaige Gefahren für den Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr oder die Rechtsordnung ergeben sich jedoch nicht. Sachkunde sowie persönliche Eignung und Zuverlässigkeit hat die Kl. nachgewiesen.

Rechte des Rechtsuchenden werden durch die Inkassotätigkeit nicht verkürzt, sondern erst(mals) geltend gemacht; bliebe die Kl. untätig, bestünde für die Mieterin die Gefahr eines vollständigen Rechtsverlustes. Der Rechtsverkehr oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege werden nicht beeinträchtigt; die Kl. hat die Mietdifferenzforderungen der Mieterin wirkungsvoll außergerichtlich durchgesetzt, verbunden mit der Feststellung der Höhe der unter Beachtung der §§ 556d ff. BGB (aktuellen und künftigen) geschuldeten Miete und der Neuberechnung der Mietkaution unter Beachtung des § 553 Abs. 1 BGB.

c) Die Abtretung des Freistellungsanspruchs ist auch nicht nach § 399 Alt. 1 BGB ausgeschlossen. Zwar verändert der Freistellungsanspruch infolge der Abtretung seinen Inhalt, da er sich in einen Zahlungsanspruch umwandelt. Diese Veränderung des Leistungsinhaltes hindert die Abtretung jedoch nicht, wenn der Freistellungsanspruch - wie hier - gerade an den Gläubiger der zu tilgenden Schuld abgetreten wird (vgl. BGH, Urt. v. 22.3.2011 - II ZR 271/08, NJW 2011, 2351, juris Rz. 14).

d) Auch die Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1, 249 ff. BGB liegen vor.

Maßgeblich für den hier geltend gemachten Anspruch ist, dass die Bekl. mit dem Verlangen und der Vereinbarung einer Miete, soweit diese die nach § 556d Abs. 1 in Verbindung mit § 556d Abs. 2 und der Mietenbegrenzungsverordnung Berlin höchst zulässige Miete übersteigt, vorvertragliche Pflichten verletzt hat (vgl. BeckOGK/Fleindl, 1.4.2018, BGB § 556g Rn. 77; Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl., 2017, § 556g Rn. 52). Da die Pflichtverletzung feststeht, entfiele die Haftung der Bekl. nur, wenn sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hätte, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die als Schuldnerin darlegungs- und beweisbelastete Bekl. hat zu ihrer Entlastung nichts vorgetragen (vgl. BGH, Urt. v. 13.4.2016 - VIII ZR 39/15, WuM 2016, 365, juris Rz. 17).

Sie kann sich entgegen ihrer Auffassung jedenfalls nicht damit entlasten, dass erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 556d Abs. 2 BGB und der darauf basierenden Regelungen aufgrund der Vorlagebeschlüsse der Zivilkammer 67 bestünden. Dem steht schon entgegen, dass der erste (rechtlich irrelevante) prozessleitende Hinweis der ZK 67 vom 14. September 2017 datiert, einem Zeitpunkt mehr als zwei Jahre nach Mietvertragsschluss zum 1. Juni 2015. Unabhängig davon steht es weder im Belieben der (Instanz-) Gerichte noch des Rechtsverkehrs für verfassungswidrig befundene, vom Bundesverfassungsgericht aber nicht für ungültig erklärte Regelungen anzuwenden oder nicht.

Ob die Bekl. sich mit der Erteilung der Auskunft nach § 556g Abs. 3 BGB in Verzug befand, das heißt die Frage, ob (daneben) die Voraussetzungen des § 286 Abs. 1 BGB vorliegen, kann daher offen bleiben.

Nach §§ 249 Satz 2, 257 BGB war die Bekl. verpflichtet, die Zedentin von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten freizustellen, soweit diese aus ihrer Sicht zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, Urt. v. 10.1.2006 - VI ZR 43/05, NJW 2006, 1065, juris Rz. 5; MüKoBGB/Oetker, 7. Aufl., 2016, BGB 249 Rn. 180, m.w.N.). Höchstrichterlich geklärt ist, dass ein Schädiger nicht schlechthin alle durch ein Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen hat, sondern nur solche Kosten, die aus der ex ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Geschädigten nach den Umständen des Falles zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Maßgeblich sind dabei die Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Beschl. v. 31.1.2012 - VIII ZR 277/11, WuM 2012, 262, nach juris Rn. 4, m.w.N. zur BGH-Rspr.). In einfach gelagerten Fällen, bei denen mit rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten nicht zu rechnen ist, kann der Geschädigte gehalten sein, eine erstmalige Geltendmachung seiner Rechte selbst vorzunehmen, es sei denn, es kommen weitere, in der Person des Geschädigten liegende Umstände hinzu, wie etwa ein Mangel an geschäftlicher Gewandtheit (BGH, Beschl. v. 31.1.2012, aaO.).

Auch soweit - wie hier die Kl. - ein Inkassodienstleister einbezogen wird, kommt es nicht (mehr) darauf an, ob es sich um eine einfache oder besonders schwierige Prüfung bzw. Tätigkeit handelte, sondern allein darauf, ob sie erforderlich war. Inkassodienstleistungen, die von Inkassodienstleistern erbracht werden, unterscheiden sich nicht von Inkassodienstleistungen, die Rechtsanwälte erbringen (vgl. BT-Drs. 18/9521, S. 217; Hartung, BB 2017, 2825 [2829], juris).

Die Zedentin durfte hier von der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Beauftragung eines Inkassodienstleisters (oder Rechtsanwaltes) zur Durchsetzung ihrer Forderungen ausgehen, die sich aus dem Verstoß der Bekl. gegen zwingendes Wohnraummietrecht ergaben, § 556g Abs. 1 Satz 1 BGB. Angesichts des Umstandes, dass die Regelungen der §§ 556d ff. BGB seit ihrer Einführung medienwirksam diskutiert werden, musste die Zedentin von einem bewussten Verstoß der Bekl. gegen diese ausgehen und damit rechnen, dass sie ohne sachkundige Unterstützung nicht an ihr Ziel gelangen werde. Sie musste sich vor dem Hintergrund des pflichtwidrigen Verhaltens der Bekl., das die Grundlage ihrer Forderungen bildete, die sie der Kl. zur Einziehung übertrug bzw. an sie abtrat, auch nicht darauf verweisen lassen, zunächst selbst - zeitintensiv und aufwendig, da nicht problemerfahren und routiniert - mit geringen Erfolgsaussichten tätig zu werden (vgl. auch LG Lichtenberg, Urt. v. 4.1.2018 - 16 C 135/17, aaO.; vgl. auch Kilian, aaO., 3050).

Sie hat auch sonst nicht gegen eine ihr obliegende Schadenminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verstoßen, denn sie hätte auch einen Rechtsanwalt beauftragen können, ohne dass sich dies auf die Höhe der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ausgewirkt hätte, § 4 Abs. 5 RDGEG (vgl. im Übrigen BT-Drs. 18/9521, S. 217).

Für die Ersatzpflicht nicht maßgeblich ist, dass die Kl. der Zedentin die Forderung (im Innenverhältnis) erlassen und sich folgerichtig an Erfüllungs statt hat abtreten lassen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Abtretung bestand der Freistellungsanspruch gegen die Bekl.; er ist durch die Abtretung an Erfüllungs statt im Innen-, nicht aber im Außenverhältnis zur Bekl. erloschen, § 364 Abs. 1 BGB.

Diesen Umstand kann die Bekl. der Kl. insbesondere nicht mit Erfolg entgegenhalten. Der insoweit zwischen der Kl. und der Zedentin geschlossene (für Letztere günstige) (Erlass-) Vertrag mindert nicht den Schadenersatzanspruch; für die Anwendung des § 365 BGB sieht die Kammer keinen Raum, zumal die Regelung wiederum das Innenverhältnis betrifft.

Die Rechtsprechung knüpft die Anrechnung von Vorteilen an mehrere Voraussetzungen. Zum einen sollen nur adäquat verursachte Vorteile angerechnet werden können; zum anderen muss die Anrechnung des Vorteils „dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen“ und darf nicht „zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen“ (vgl. Rüßmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 249 BGB Rn. 49). Freiwillige Leistungen Dritter - wie hier der Verzicht der Kl. auf einen Ausgleich der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gegen die Zedentin - rechtfertigen in aller Regel - so auch hier - keinen Vorteilsausgleich. Dies folgt schon aus der Zweckbestimmung, die der Dritte seiner Leistung an den Geschädigten gibt. Will der Dritte - wie hier die Kl. - nur dem Geschädigten einen Vorteil zuwenden, so soll sich der Geschädigte dieses Vorteils erfreuen und zusätzlich (über den vermögensmäßigen Ausgleich hinaus) beim Schädiger liquidieren dürfen (Rüßmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 249 BGB Rn. 55). Der Haftungsmaßstab im Außenverhältnis ändert sich nicht, wenn der Dritte - hier die Kl. - auf den Regress gegenüber der Zedentin verzichtet; es ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass damit die von der Zedentin im maßgeblichen Zeitpunkt der Abtretung bestehende rechtliche Position bzw. Forderung gegenüber der Bekl. (im Außenverhältnis) aufgegeben werden sollte (vgl. auch BGH, Urt. v. 23.1.1991 - IV ZR 284/89, ZMR 1991, 168, nach juris Rn. 11 ff.).

e) Der Anspruch der Kl. besteht im Ergebnis auch in der geltend gemachten Höhe. Er berechnet sich gemäß §§ 4 Abs. 5 RDGEG, 2 Abs. 1 RVG, Nr. 2300 VV RVG nach einem Gegenstandswert von bis zu 10.000 €.

Nach § 2 Abs. 1 RVG richtet sich die Höhe der Vergütung nach dem Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit.

§ 23 Abs. 1 Satz 3 RVG (hier i.V.m. § 4 Abs. 5 RDGEG) bestimmt, dass sich der Gegenstandswert auch für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nach dem Gegenstandswert richtet, nach dem die Gerichtsgebühren berechnet werden, wenn der Gegenstand der Tätigkeit - wie hier - auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte.

Gegenstand der der Berechnung zugrunde gelegten Tätigkeit der Kl. war hier die Durchsetzung zur Einziehung übertragener und abgetretener Forderungen der Zedentin, die aus einem Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 556d ff. BGB resultierten.

Aus dieser maßgeblichen Perspektive war der Gegenstandswert nach §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, 48 Abs. 1 GKG, 9, 3 ZPO zu bestimmen. Gegenstand der Tätigkeit der Kl. war nicht nur die Einziehung der ihr abgetretenen Forderungen (im Ergebnis Mietdifferenz für fünf Monate), sondern mit Blick auf die Durchsetzung der weiteren Forderungen der Zedentin aufgrund des Verstoßes der Bekl. gegen §§ 556d ff. BGB zunächst die in die (zeitlich unbestimmte) Zukunft gerichtete „Feststellung“ (im Sinne einer Ermittlung, nicht Feststellung nach § 256 Abs. 1 ZPO) der höchst zulässigen Miete als der vertraglich geschuldeten. Dies aber ist der Anwendungsbereich der §§ 48 Abs. 1 GKG, 9 Satz 1 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 14.6.2016 - VIII ZR 43/15, WuM 2016, 514, juris).

Danach ist der 42-fache Betrag der monatlichen Mietdifferenz der Berechnung des Gegenstandswertes zugrunde zu legen, denen die abgetretenen Zahlungsansprüche für 5 Monate hinzuzurechnen sind.

Der zu berücksichtigende Gegenstandswert beträgt allerdings nur 9.045,62 €. Denn die ortsübliche Vergleichsmiete war nur um monatlich 192,46 € überschritten, wie insoweit rechtskräftig vom Amtsgericht entschieden worden ist. Ein Schadensersatzanspruch besteht nur insoweit, als die Bekl. sich rechtswidrig verhielt. Da die Kl. als Zessionarin den Schadensersatzanspruch der Zedentin verfolgt, ist ihr Anspruch der Bekl. gegenüber auf den Umfang der Pflichtverletzung und den dadurch adäquat kausal verursachten Schaden beschränkt.

Auch soweit die Kl. den Schadensersatzanspruch aus Verzug herleitet, ergibt sich nichts anderes, denn die Kl. hat durch ihr Tätigwerden den Verzug erst herbeigeführt. Auch insoweit gilt: Ersatzfähig ist nur der durch den Verzug adäquat kausal verursachte Schaden.

Folglich konnte ein Rechtsanwalt für die außergerichtliche Tätigkeit eine 1,3-Gebühr gemäß VV zum RVG Nr. 2300 nach einem Gegenstandswert von 42 x 192,46 € + 3 x 192,46 € + 2 x 192,46 € = 9.045,62 € verlangen. Das ergibt eine Gebühr in Höhe von 725,40 €.

Gegen den Ansatz einer 1,3er Gebühr bestehen keine Bedenken; es handelt sich jedenfalls nicht um eine sehr einfache und für die Zedentin weniger bedeutsame Angelegenheit.

Zuzüglich 20 € Auslagenpauschale gemäß VV zum RVG Nr. 7002 und 19 % USt. ergeben sich 887,03 €, was mehr ist, als hier geltend gemacht wird. Da die Kl. nur der Begrenzung auf die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren nach § 4 Abs. 5 RDGEG unterworfen ist, sie insbesondere geringere Vergütungen als die der Rechtsanwälte vereinbaren darf, weil das Verbot gemäß § 4 Abs. 2 RDGEG für sie nicht greift, ist es nicht maßgeblich, dass sie einen geringeren Betrag verlangt.

f) Der Anspruch der Kl. ist auch fällig. § 10 Abs. 1 RVG ist hier nicht anwendbar, denn § 4 Abs. 5 RDGEG beschränkt die Anwendung des RVG auf die Höhe der Vergütung. Unabhängig davon wird die Vergütung des Rechtsanwaltes nach § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. § 10 Abs. 1 RVG beantwortet im Verhältnis des Rechtsanwaltes zu seinem Auftraggeber die Frage, wann er die Vergütung einfordern kann (BeckOK RVG/v. Seltmann, 40. Ed. 1.12.2017, RVG § 10 Rn. 1). Dies setzt in diesem Verhältnis die Mitteilung einer unterzeichneten Berechnung voraus.

Der der Abtretung zugrunde liegende Freistellungsanspruch gemäß § 257 BGB wird mit Eingehen der Verbindlichkeit auch dann fällig, wenn die Verbindlichkeit, von der zu befreien ist, noch nicht fällig ist (MüKoBGB/Krüger, 7. Aufl. 2016, BGB § 257 Rn. 8). Mit der Abtretung an die Gläubigerin - hier die Kl. - hat sich der Freistellungsanspruch (wie ausgeführt) in einen Zahlungsanspruch umgewandelt (vgl. BGH, Urt. v. 22.3.2011 - II ZR 271/08, aaO.; Staudinger/Busche [2017] BGB § 399 Rn. 27, m.w.N.). […]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Revision zugelassen

Verschiedene Abteilungen des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg hatten entschieden, dass ein Inkassounternehmen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt, wenn es sich Ansprüche der Mieter wegen Verstoßes gegen die Mietpreisbremse abtreten lässt, weil die qualifizierte Rüge nach § 556 g den Anspruch erst entstehen lasse und deshalb eine unzulässige Rechtsberatung sei (GE 2018, 717, 767). Diese Auffassung vertrat auch die 67. Kammer des Landgerichts Berlin in ihrem Beschluss vom 3. Juli 2018. Die Abtretung für wirksam halten dagegen die 66. Kammer (Urteil vom 13. August 2018) und die 65. Kammer des Landgerichts Berlin (Urteil vom 22. August 2018), die die Revision zugelassen hat.

Die Fälle

häufig von der Redaktion verfasst

Die Mieter hatten ihre Ansprüche gegen die Vermieterin wegen Überschreitung der Mietpreisbremse an den Inkassodienstleister abgetreten; dieser machte Ansprüche auf Rückzahlung von überzahlten Mieten und Erstattung von außergerichtlichen Kosten geltend.

Die Entscheidung der ZK 67: Die Kammer bestätigte das Urteil des Amtsgerichts, das die Abtretung wegen Gesetzesverstoßes (unerlaubte Rechtsdienstleistung) als nichtig angesehen hatte. Eine Rechtsdienstleistung liege immer vor, wenn ein Sachverhalt unter den maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen subsumiert und dabei über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen hinausgegangen werde. Die Tätigkeit der Klägerin in Form einer computerbasierten und standardisierten Fallanalyse (legal tech) stelle ebenfalls eine Rechtsdienstleistung dar. Die Registrierung als Inkassodienstleister reiche nicht aus, zumal die Klägerin auch nach der Abtretung umfassend rechtsberatend tätig gewesen sei, indem sie die konstitutive Rüge für den Mieter erhoben habe.

Die Entscheidung der ZK 63: Die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete mittels eines „Mietpreisrechners“ sei eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG, da sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordere. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liege nicht auf der Erbringung von Inkassodienstleistungen, sondern die Klägerin werde primär rechtsberatend tätig.

Anders als bei einer privatärztlichen Abrechnungsstelle, die keine medizinische Prüfung vornehme, werde hier durch die qualifizierte Rüge nach § 556 g BGB die Tatbestandsvoraussetzung der noch nicht entstandenen Forderung erst geschaffen.

Anmerkung der Redaktion: Dass die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete unter Anwendung des Mietspiegels mit einem „Mietpreisrechner“ ein Verstoß gegen das RDG sein könnte, ist offenbar auch nicht Auffassung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, die selbst im Internet einen entsprechenden Abfrageservice anbietet.

Die Entscheidung der ZK 66: Anders dagegen die 66. Kammer unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das für Inkassodienste angenommen habe, sie seien nicht nur zur Entgegennahme von Erfüllungshandlungen befugt, sondern auch zur rechtlichen Prüfung und Bewertung von Forderungen. Ein Inkassounternehmen sei nicht auf eine reine Beitreibungstätigkeit beschränkt. Schließlich erfordere auch der Verbraucherschutz eine möglichst enge Auslegung des gesetzlichen Verbots des § 134 BGB, um einen „vertragslosen“ Raum zu vermeiden.

Anmerkung der Redaktion: Die von der Kammer zugelassene Revision wurde eingelegt und ist unter dem Aktenzeichen VIII ZR 275/18 beim Bundesgerichtshof anhängig.

Die Entscheidung der ZK 65: So auch die 65. Kammer unter Berufung auf ihre frühere Entscheidung vom 20. Juni 2018 - 65 S 70/18 -. Die Registrierungsvoraussetzungen des § 10 RDG mit Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit, Eignung und Sachkunde des Erlaubnisinhabers bildeten die Grundlage für eine weite Auslegung des Begriffs der „außergerichtlichen Forderungseinziehung“. Ein anderer Maßstab gelte nur dann, wenn Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung im Sinne des § 5 RDG erbracht werden im Bereich des „Schadensmanagements“, etwa durch Kraftfahrzeugwerkstätten. Schließlich sei auch der Schutzzweck des RDG nicht darauf gerichtet, Rechtsanwälte vor außergerichtlicher Inkassotätigkeit von Inkassodienstleistern zu schützen.